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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 70 PStV, Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

(1)1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 Anstelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744) (1. 11. 2024). Satz 3 gestrichen durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.


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