Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 StVO
§ 28 StVO, Tiere
(1) 1 Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. 2 Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. 3 Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4 Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) 1 Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. 2 Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
- 1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
- 2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
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