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BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20
BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 - Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen
Normen
§ 850 Abs 2 ZPO, § 829 Abs 1 S 2 ZPO, § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG, § 850h Abs 1 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO, § 135 BGB, § 136 BGB, § 138 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG München, 18. Dezember 2018, Az: 40 Ca 6119/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 14. August 2019, Az: 11 Sa 26/19, Urteil
Leitsatz
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1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
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2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. August 2019 - 11 Sa 26/19 - teilweise aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - 40 Ca 6119/18 - wird insgesamt zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage darüber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in eine von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten gehört.
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Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten. Die Beklagte ist deren Arbeitgeberin. Die monatliche Bruttovergütung der Streitverkündeten bei der Beklagten belief sich im Jahr 2016 auf 3.020,00 Euro.
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Im Rahmen der Scheidung des Klägers und der Streitverkündeten war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem Baudarlehen gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Streitverkündete durch Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 3. Juni 2015 zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an den Kläger verpflichtet. Der Kläger erwirkte aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses beim Amtsgericht München am 24. November 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Streitverkündeten bei der Beklagten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten als Drittschuldnerin Ende des Jahres 2015 zugestellt. Ab Dezember 2015 leistete die Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses monatliche Zahlungen an den Kläger.
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Im Mai 2016 schlossen die Streitverkündete und die Beklagte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Beklagte, Begünstigte ist die Streitverkündete. Der von der Beklagten monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. Auch in der Folgezeit leistete die Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses monatliche Zahlungen an den Kläger, allerdings ließ sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Streitverkündeten den monatlichen Versicherungsbeitrag iHv. 248,00 Euro unberücksichtigt.
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Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten um 248,00 Euro höhere monatliche Zahlungen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Ferner gelte der Rechtsgedanke der dem Gläubigerschutz dienenden Bestimmung des § 850h ZPO entsprechend, wonach verhindert werden solle, dass das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff durch unlautere Manipulationen entzogen werde. Im Übrigen sei von einem sittenwidrigen Verhalten der Streitverkündeten auszugehen. Diese habe bis dahin keine Altersvorsorge betrieben und sich ersichtlich erst in Anbetracht der Pfändung ihres Arbeitseinkommens zur Entgeltumwandlung entschlossen, um sich so auf seine Kosten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen familienrechtlichen Anspruch handle und dass der umgewandelte Betrag über acht Prozent des monatlichen Bruttoentgelts der Streitverkündeten ausmache und damit in einem auffälligen Missverhältnis zu ihrem Arbeitseinkommen stehe.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.646,00 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten seit 1. August 2018 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, künftig mit Wirkung ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei der Beklagten die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu zahlen bis zum vollständigen Ausgleich des Betrags von 20.382,35 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2018 mit der Maßgabe, dass die Beträge an die Direktversicherung beim V, Vers.Nr. , das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren;
3.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Pfändung des Einkommens der Streitverkündeten, AZ des AG München: 1531 M 55848/15 verpflichtet ist, die Beiträge an die Direktversicherung beim V nicht dem unpfändbaren Einkommen der Streitverkündeten hinzuzurechnen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, die zwischen ihr und der Streitverkündeten vereinbarte Entgeltumwandlung, bei der die betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung durchgeführt werde, bewirke eine zulässige Verringerung des pfändbaren Einkommens. Aufgrund der familiären Situation der Streitverkündeten sei es zudem als treuwidrig anzusehen, wenn man ihr diese Möglichkeit der Altersversorgung verweigere.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige 1.648,00 Euro für die Zeit von Mai 2016 bis Juli 2018 nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei ihr die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu zahlen bis zum vollständigen Ausgleich von 20.382,35 Euro nebst Zinsen, mit der Maßgabe, dass die Beiträge an die Direktversicherung das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren, sondern dem Bruttoeinkommen hinzuzurechnen sind. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die monatlich von der Beklagten aufgrund der mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in die von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) gehört nicht zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten iSv. § 850 Abs. 2 ZPO. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Streitverkündete und die Beklagte die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst getroffen haben, nachdem der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 24. November 2015 zugestellt worden war.
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A. Die Klage ist zulässig. Das gilt in der gebotenen Auslegung auch für den Klageantrag zu 2. Danach fällt der Klageantrag zu 3. nicht mehr zur Entscheidung an.
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I. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 43 mwN).
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II. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. künftige Leistungen begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er den Anforderungen des § 259 ZPO nicht entspricht.
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1. Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257 und 258 ZPO, die hier nicht in Betracht kommen, nur erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
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2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es besteht vorliegend nicht die Besorgnis, dass die Beklagte, die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stets Zahlungen an den Kläger erbracht hatte, sich im Fall einer vollständigen oder teilweisen Stattgabe des auf Zahlung rückständiger Beträge gerichteten Klageantrags zu 1. einer weitergehenden Leistung entziehen würde. Allein das Bestreiten der vom Kläger geltend gemachten Forderung durch die Beklagte reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 43 mwN, BAGE 149, 343). Weitere Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Leistungsverweigerung durch die Beklagte zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt.
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III. Der nach § 259 ZPO unzulässige Klageantrag zu 2. auf Zahlung künftiger Leistungen ist - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - dahin zu verstehen, dass er zwar in der Hauptsache auf künftige Leistung, aber hilfsweise auf entsprechende Feststellung gerichtet ist.
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Eine solche Auslegung ist schon deshalb geboten, weil der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3. deutlich macht, dass er wegen der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Streitverkündeten hilfsweise Feststellung begehrt. Dabei gibt der Klageantrag zu 3. das Rechtsschutzziel des Klägers allerdings nur unvollständig wieder. Es fehlt das eigentliche Begehren des Klägers auf Zahlung der jeweils pfändbaren Beträge sowie der Hinweis, dass Zahlung nur für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei der Beklagten und zudem nur bis zum vollständigen Ausgleich des Betrags von 20.382,35 Euro zuzüglich Zinsen begehrt wird. Bei verständiger Auslegung der Klageanträge zu 2. und zu 3. ist daher davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2. hilfsweise Feststellung nach Maßgabe des Hauptantrags zu 2. begehrt.
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IV. Das für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist auch nicht insoweit entfallen, als die nach August 2018 entstandenen Ansprüche im Lauf des Rechtsstreits fällig und bezifferbar geworden sind und daher eine Leistungsklage möglich wäre. Die im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eingetretene Möglichkeit einer Leistungsklage lässt das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 16; 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). Einer Aufspaltung in einen Leistungsantrag für die bereits fälligen und einen Feststellungsantrag für die noch nicht fälligen Ansprüche bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 57/06 - Rn. 17 mwN).
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B. Die Klage ist unbegründet.
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I. Die monatlich von der Beklagten aufgrund der mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in die von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) gehört nicht zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten iSv. § 850 Abs. 2 ZPO.
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1. § 850 Abs. 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien allerdings, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor ( BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28 ). Bei einer solchen Vereinbarung entstehen in Höhe der Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Versicherungsnehmer die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die der Pfändung unterliegen könnten ( BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 16 mwN).
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2. Der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens eine Verbindlichkeit gegenüber einem Versicherungsunternehmen eingeht, will in Höhe der Belastungen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die laufende Vergütung endgültig beseitigen. Der Arbeitnehmer, der anstelle der Barvergütung eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung will, ist damit einverstanden, dass in Zukunft in dieser Höhe kein Anspruch mehr auf Barvergütung entsteht. Deshalb handelt es sich um mehr als um eine Lohnverwendungsabrede. Diese Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der alten (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 16; 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28).
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II. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Streitverkündete und die Beklagte die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst getroffen haben, nachdem der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 24. November 2015 zugestellt worden war.
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1. Die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach §§ 135, 136 BGB im Verhältnis zum Kläger als Gläubiger der Streitverkündeten unwirksam.
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Allerdings sind gegen das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügungen des Pfändungsschuldners dem Pfändungsgläubiger gegenüber nach §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam, soweit sie ihn rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen (vgl. etwa BGH 19. November 2020 - IX ZR 210/19 - Rn. 15 mwN). Es kann vorliegend dahinstehen, wie die Entgeltumwandlung, die zum endgültigen Untergang des Anspruchs auf Barauszahlung und zu dessen Ersetzung durch eine Versorgungsanwartschaft führt, rechtsdogmatisch einzuordnen ist (offengelassen auch von BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 19, BAGE 132, 100) und ob es sich hierbei um eine „Verfügung“ iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt (so zu § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 17; zu § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bengelsdorf SAE 2009, 196, 203). Jedenfalls stellt die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung (vgl. hierzu BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 3 der Gründe, BAGE 109, 294) keine den Kläger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, da die Streitverkündete mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und mit dem monatlichen Versicherungsbeitrag iHv. 248,00 Euro der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag von vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wurde. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn - anders als hier - ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.
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a) Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
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b) Die sozialpolitische Funktion der betrieblichen Altersversorgung erfasst nicht nur generelle sozialpolitische Aspekte wie das staatliche Interesse, dass ein Arbeitnehmer im Alter nicht der Allgemeinheit zur Last fällt. Sie dient auch der notwendigen Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter (BT-Drs. 7/1281 S. 19). Mit ihrer Hilfe soll, da das beständig sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Versorgungslücken führt, auch der Lebensstandard des Arbeitnehmers oder gegebenenfalls seiner Hinterbliebenen nach Ausscheiden aus dem Berufs- bzw. Erwerbsleben zumindest teilweise gesichert werden (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354).
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c) Mit der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Interesse fördern will. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und der daran geknüpften Senkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber wollte den eigenverantwortlichen Aufbau auch einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung begünstigen, den er zur Schließung drohender Versorgungslücken im Alter als unerlässlich ansah (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 162, 354).
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d) Der gesetzgeberische Wille, Arbeitnehmern den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Interesse der damit verbundenen Sicherungsfunktion zu ermöglichen, wird ergänzt durch die dem Betriebsrentengesetz zugrundeliegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung für die spätere Alterssicherung der Arbeitnehmer möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26). Es soll verhindert werden, dass unverfallbare Anwartschaften vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt und für die Vermögensbildung, den Konsum, aber auch den Ausgleich von Schulden statt für die vorgesehene Versorgung verwendet werden (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 18, BAGE 162, 354).
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e) Diese, mit der Schaffung eines Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG umgesetzte gesetzgeberische Grundentscheidung, zur Schließung andernfalls drohender Versorgungslücken im Alter auch den eigenverantwortlichen Aufbau einer gesicherten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung zu fördern, würde indes missachtet, wenn eine nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber als Drittschuldner zwischen diesem und dem Arbeitnehmer getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung als eine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO qualifiziert würde. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.
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2. Eine Pfändbarkeit des in die Direktversicherung einzuzahlenden Beitrags iHv. 248,00 Euro monatlich folgt nicht aus einer unmittelbaren oder einer entsprechenden Anwendung von § 850h Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
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a) Diese Bestimmungen sind nicht unmittelbar anwendbar.
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aa) Nach § 850h Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit aufgrund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände, als sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet hat, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen. Eine solche „Lohnverschiebung“ liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass die Entgeltumwandlung zum endgültigen Untergang des Anspruchs auf Barauszahlung und zu dessen Ersetzung durch eine Versorgungsanwartschaft führt. Demzufolge kann die Zahlung des Beitrags iHv. monatlich 248,00 Euro durch die Beklagte in die zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung beim V keine Auskehrung eines Vergütungsanteils an einen Dritten sein (Hanau in Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 3. Aufl. Teil F Rn. 15).
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bb) Nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- oder Dienstleistung eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner einem Dritten unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unverhältnismäßig geringen Vergütung bestehen im vorliegenden Fall nicht, und zwar auch dann nicht, wenn man annähme, das Entgelt der Streitverkündeten sei um 248,00 Euro monatlich verringert worden. Zudem bewirkt die Entgeltumwandlung keine Verringerung der für die Arbeitsleistung gewährten Gegenleistung, sondern lediglich, dass an die Stelle des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers eine Versorgungsanwartschaft tritt.
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b) Auch eine analoge Anwendung von § 850h Abs. 1 Satz 1 sowie § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO scheidet vorliegend aus (anders wohl Hanau in Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 3. Aufl. Teil F Rn. 17; LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - zu II 1 b bb der Gründe).
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Unabhängig davon, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht so weit mit den vom Gesetzgeber geregelten Tatbeständen vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Normen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. zu dieser Anforderung etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 64 mwN, BAGE 161, 378). Zweck der Regelungen in § 850h Abs. 1 Satz 1 und § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ist es zu verhindern, dass dem Gläubiger durch unlautere Machenschaften des Schuldners in Form einer Lohnverschiebung bzw. einer Lohnverschleierung der Zugriff auf die gepfändete Forderung entzogen wird (Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 850h Rn. 1). Unter Berücksichtigung des in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Anliegens kann in der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung jedenfalls dann keine unlautere Machenschaft liegen, wenn - wie hier - der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag von vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wurde.
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3. Schließlich ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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a) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 31 mwN).
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b) In Anbetracht des in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Anliegens kann allein in der Realisierung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG durch einen Arbeitnehmer kein Sittenverstoß liegen. Eine andere Bewertung könnte zwar dann geboten sein, wenn sich der/die Schuldner/in durch die Entgeltumwandlung vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber seinen/ihren Kindern entziehen würde (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28). Dafür, dass dies bei der Streitverkündeten der Fall ist, fehlt es an jeglichem Vorbringen des Klägers. Im Übrigen wirkt sich aus, dass dem Kläger durch die zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten vereinbarte Entgeltumwandlung kein Vermögensbestandteil, auf den er im Wege der Zwangsvollstreckung grundsätzlich zurückgreifen kann, auf Dauer entzogen wurde. Dem Kläger stehen die der Streitverkündeten mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags zugewendeten Vorteile spätestens dann - im Rahmen der Pfändbarkeit - zur Verfügung, wenn er deren Ansprüche auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Direktversicherung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - aaO).
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