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BAG 27.07.2021 - 9 AZR 449/20
BAG 27.07.2021 - 9 AZR 449/20 - Spesenanspruch - Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG München, 26. Februar 2019, Az: 17 Ca 8073/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 10. August 2020, Az: 6 Sa 258/19, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2020 - 6 Sa 258/19 - insoweit gegenstandslos ist, als es die Klage wegen Ansprüchen auf Spesenzahlung auf vertraglicher Grundlage abgewiesen hat.
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2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2020 - 6 Sa 258/19 - wird zurückgewiesen.
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3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate März bis Dezember 2018 zustehenden Spesen.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 8. August 2006 als Paketzusteller in Vollzeit beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. November 2014 lautet auszugsweise:
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„§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
…
2. …
Dienstsitz des Mitarbeiters ist der UPS-Betrieb in H.
…
Wird der Mitarbeiter als Paketzusteller eingesetzt, so umfasst das Aufgabengebiet die Zustellung und Abholung von Paketsendungen, damit verbundene Schreib- und Inkassotätigkeiten, sowie im Bedarfsfall Be- und Entladetätigkeiten und Wagenpflege. Das dem Mitarbeiter zugewiesene Fahrzeug ist jeden Tag - vor Fahrtantritt - auf Verkehrssicherheit und technische Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Umfang der Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit ergibt sich aus der jeweils gültigen Prüfliste der Firma.
…“
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Der Kläger nimmt zu Schichtbeginn in der Betriebstätte H die von ihm auszuliefernden Pakete, seinen Zustellcomputer und Arbeitsmaterialien entgegen. Nach einem sog. PCM-Gespräch führt er eine Abfahrtskontrolle an seinem Auslieferungsfahrzeug durch. Anschließend liefert er die übernommenen Pakete in seinem Zustellbezirk aus, nimmt dort Pakete auf und bringt diese zusammen mit nicht zustellbaren Sendungen zu Schichtende in die Betriebsstätte H.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern vom 27. November 1992 idF des Änderungstarifvertrags vom 8. Dezember 2014 (MTV) Anwendung, der mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist.
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Der MTV regelt ua.:
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„§ 18 Spesen
…
3.
Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und Kraftfahrer im Inlandsfernverkehr erhalten die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Für die Entstehung des Spesenanspruches ist die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen (EStG) Voraussetzung.
…“
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Die Beklagte zahlte an den Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er in den Monaten März bis Dezember 2018 mehr als acht Stunden von der Betriebsstätte H abwesend war, Spesen iHv. 6,00 Euro.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger für diese Arbeitstage zusätzlich zu den von der Beklagten geleisteten Zahlungen weitere Spesen iHv. 6,00 Euro. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 18 Nr. 3 1. Alt. MTV ein Spesensatz iHv.12,00 Euro entsprechend den im Streitzeitraum geltenden steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil die Betriebsstätte H seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Für den Spesenanspruch sei es unerheblich, ob er dort primär oder in nennenswertem Umfang Arbeiten zu verrichten habe. Auch komme es nicht auf eine regelmäßige oder unregelmäßige Abwesenheit an. Entscheidend sei allein die Dauer der Abwesenheit von der Betriebsstätte.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 936,00 Euro nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Spesenanspruchs nach § 18 Nr. 3 MTV seien nicht erfüllt, weil der Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte habe und nicht im Inlandsfernverkehr eingesetzt sei. Seine Tätigkeit als Paketzusteller sei im Zustellbezirk zu erbringen. Er sei nicht vorübergehend, sondern regelmäßig vom Betrieb H abwesend.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten nach Einholung von Tarifauskünften abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.
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I. Das Berufungsurteil ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu zB 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 67 f.) zu korrigieren, als es die Klage wegen Ansprüchen auf Spesenzahlung auf vertraglicher Grundlage abgewiesen hat. Der Kläger hat die Klage ausschließlich auf § 18 Nr. 3 MTV gestützt.
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II. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist nach dem Vorbringen des Klägers abschließend auf konkrete Spesendifferenzen für die Monate März bis Dezember 2018 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11). Sie bezieht sich auf die Arbeitstage, für die in den Abrechnungen der Beklagten Spesenzahlungen iHv. 6,00 Euro ausgewiesen sind.
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III. Die Klage ist nicht begründet. Die tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Spesenzahlungen sind nicht erfüllt.
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1. Nach § 18 Nr. 3 Satz 1 MTV erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und Kraftfahrer im Inlandsfernverkehr die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Nach § 18 Nr. 3 Satz 2 MTV ist für die Entstehung des Spesenanspruchs die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen (EStG) Voraussetzung.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger keine weiteren Spesen zustehen, weil die Betriebsstätte H nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV ist.
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a) Der Ausschluss eines Spesenanspruchs nach § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV folgt allerdings entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht bereits daraus, dass die Arbeitsleistungen, die der Kläger im Betrieb H zu erbringen hat, lediglich als „Nebenarbeiten“ zu qualifizieren wären.
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aa) Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 BGB zählt jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17). „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 15, BAGE 170, 172; 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 13, BAGE 164, 57).
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bb) Danach gehören die vom Kläger zu erbringenden Vor- oder Nachbereitungstätigkeiten zu seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten. Sie sind notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des Klägers als Paketzusteller und bilden mit seiner Tätigkeit im Zustellbezirk eine Einheit.
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b) Ein Spesenanspruch nach § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV scheidet jedoch aus, weil der Betrieb H nicht die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Klägers iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV ist. Dies folgt aus der Auslegung des MTV (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 104/20 - Rn. 24; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 174/20 - Rn. 20; 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20 f.).
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aa) Bereits der Wortlaut des Tarifvertrags spricht gegen die Annahme, H sei die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Klägers.
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(1) Die Tarifvertragsparteien haben in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen, wie § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG idF vom 7. Dezember 2011 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG idF vom 20. Dezember 2001 (aF) zur pauschalen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, auf den Rechtsbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ abgestellt. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 10. März 2020 - 9 AZR 109/19 - Rn. 12; 18. Juli 2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 13). Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. BFH 9. Juni 2011 - VI R 55/10 - Rn. 12, BFHE 234, 164; 9. Juni 2011 - VI R 36/10 - Rn. 14 f., BFHE 234, 160). Aus dem MTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG aF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG aF abweichende Auslegung des Tarifbegriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“. Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang mit § 18 Nr. 3 Satz 2 MTV dafür, dass der Begriff im Sinne der Bestimmungen des Steuerrechts zu verstehen ist.
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(2) Hat ein Paketzusteller, wie der Kläger, seine Arbeitsleistung zwar auch in dem Betrieb zu erbringen, dem er zugeordnet ist, jedoch überwiegend in seinem Zustellbezirk, liegt der Mittelpunkt und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Betriebstätte des Arbeitgebers, sondern im Zustellbezirk des Arbeitnehmers. Dies steht der Annahme entgegen, die Betriebsstätte sei „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 MTV, auch wenn weder der Zustellbezirk noch das Fahrzeug des Paketzustellers als „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSd. Bestimmung anzusehen ist.
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bb) Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht auch die Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben nach der Neuregelung der Bestimmungen des EStG in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV weiterhin auf die „regelmäßige Arbeitsstätte“ abgestellt und nicht wie § 9 Abs. 4 und Abs. 4a Nr. 3 EStG idF vom 25. Juli 2014 auf die „erste Tätigkeitsstätte“. Mit dem Merkmal „regelmäßige Arbeitsstätte“ legt § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV die Anspruchsvorrausetzungen eigenständig und unabhängig von den jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen fest. Bei der Verweisung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV auf die steuerlichen Spesensätze handelt es sich nicht, wie vom Kläger angenommen, um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine auf Spesensätze bezogene Rechtsfolgenverweisung. Diesem Verständnis steht § 18 Nr. 3 Satz 2 MTV nicht entgegen. Die Bestimmung soll allein die Möglichkeit der steuerfreien Zahlung von Spesen gewährleisten und begrenzt den in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV eigenständig festgelegten Anspruchsgrund.
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cc) Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. MTV bestätigen diese Auslegung. Die tarifliche Spesenpauschale soll Mehrbelastungen ausgleichen, die mit der vorrübergehenden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte verbunden sind und nicht bereits durch die regelmäßige tarifliche Vergütung abgegolten sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Paketzustellern liegt regelmäßig und nicht nur vorrübergehend außerhalb der Betriebsstätte. Es ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Mehrbelastungen, die für diesen Personenkreis mit der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte verbunden sind, bei der Bemessung der Vergütung Rechnung getragen haben. Andernfalls hätte eine § 18 Nr. 3 Satz 1 2. Alt. MTV entsprechende Regelung für Paketzusteller nahegelegen. Die tarifliche Regelung bedarf deshalb auch keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur (vgl. BAG 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 24 ff.; sowie zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 174/20 - Rn. 25 f. mwN), um Paketzusteller Arbeitnehmern gleichzustellen, die die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Gruppe der Paketzusteller ist mit den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar.
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dd) Die vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte führen zu keiner abweichenden Auslegung. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 f.). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 44, BAGE 164, 326). Zweifel bestehen im Hinblick auf das gefundene Auslegungsergebnis nicht. Unabhängig hiervon sind die Auskünfte der Tarifvertragsparteien - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine weiteren Anhaltspunkte zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen, die für deren Auslegung von Bedeutung sein könnten.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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