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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 13.10.2020 - 3 AZR 130/20
BAG 13.10.2020 - 3 AZR 130/20 - Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting - Rechtskraft - Bindungswirkung
Normen
§ 1587b BGB vom 02.01.2002, § 1587a BGB vom 02.01.2002, § 72 Abs 1 BeamtVG NW 2016, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 1304b Abs 2 S 2 RVO, § 83b Abs 2 AVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 4. Oktober 2018, Az: 7 Ca 2844/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18. Dezember 2019, Az: 12 Sa 1127/18, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2019 - 12 Sa 1127/18 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, das Ruhegehalt des Klägers aufgrund eines zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs zu kürzen.
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Der im September 1951 geborene und seit August 1975 verheiratete Kläger trat zum 1. September 1979 in ein Arbeitsverhältnis mit der W, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum 1. September 1986 wechselte er zur W Immobilien GmbH, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, die seit 1996 als W IH GmbH (im Folgenden WIH) firmiert. Im Arbeitsvertrag vom 30. November/6. Dezember 1989 ist ua. bestimmt:
-
„7.
Die Gesellschaft gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.
…
Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalles ändert sich die Höhe des ruhegehaltfähigen Bezuges entsprechend.
Das Ruhegehalt beträgt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Höhe des Ruhegehaltes 50 v.H. des Grundgehaltes (ruhegehaltfähige Bezüge).
Das Ruhegehalt erhöht sich
…
nach mehr als 15jähriger Vertragszeit
ab 01.01.2005 auf
75 v.H.
des Grundgehaltes.
8.
Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn Sie dienstunfähig sind. …
…
11.
Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. …
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.“
- 3
-
Die Ehe des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau wurde geschieden. Im Zuge langwieriger Verhandlungen über den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1998 erörterten die Beteiligten und das Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen ua. die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) - geltenden Fassung (im Folgenden BGB aF) durchzuführen. Voraussetzung hierfür war nach dem damals geltenden Recht, dass es sich bei dem Versorgungsschuldner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handelte. Die Beklagte als Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllte diese Anforderung nicht. Sie war jedoch damals eine 100-prozentige Tochter der W Ib in M (im Folgenden WIB), einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
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Der Kläger benannte im Verfahren über den Versorgungsausgleich beim Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen die Beklagte als Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin. Auf eine Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen hin übersandte die WIB diesem ein Schreiben vom 8. Mai 2002, in welchem es ua. hieß:
-
„Ihre obige Anfrage wurde zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet. Sollten weitere Rückfragen notwendig sein, bitten wir Sie, sich ausschließlich an uns zu wenden.
Wir bestätigen, dass Herr V im W IB-Konzern beschäftigt ist. Die Mehrheitsgesellschafterin ist die W Düsseldorf (W), die gegenüber Herrn V eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Erfüllung aller geldwerten Verpflichtungen des jeweiligen Arbeitgebers abgegeben hat, die Herrn V so stellt, als wäre er direkt bei der W beschäftigt.
Darüber hinaus bestätigen wir, dass Herr V eine Versorgungsanwartschaft bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im beamtenrechtlichen Sinne hat. Aufgrund der Versetzung innerhalb des W-Konzerns zu anderen Gesellschaften hat sich an der Qualität der Zusage auf einen Versorgungsanspruch nichts geändert.“
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Auf diesem Schreiben ist in der Gerichtsakte des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen handschriftlich unterstrichen aufgebracht: „Verfahrensbeteiligter!“.
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Am 9. Januar 2004 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich, der im Rubrum als Verfahrensbeteiligte neben den beiden vormaligen Eheleuten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die WIB sowie die - vom vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffene - P Lebensversicherung aufführt. Im Tenor des Beschlusses heißt es ua.:
-
„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der W Ib in M werden auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 565,66 Euro bezogen auf den 31.07.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.“
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Das Familiengericht folgte im Beschluss über den Versorgungsausgleich den Angaben der WIB und wandte beim Versorgungsausgleich § 1587b Abs. 2 BGB aF an. Dem Kläger blieb dadurch die Zahlung eines Betrags an die gesetzliche Rentenversicherung zur Begründung von Anwartschaften auf gesetzliche Rente gemäß § 1587b Abs. 3 BGB aF erspart. Der Beschluss wurde allen darin aufgeführten Beteiligten, so auch der WIB, zugestellt und ist seit dem 23. März 2004 rechtskräftig. Eine Zustellung an die Beklagte erfolgte nicht.
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Der Kläger trat nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand und bezieht seither von der Beklagten ein Ruhegehalt.
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Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 forderte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland von der WIB die Erstattung von Aufwendungen iHv. 3.034,38 Euro für Zahlungen an die frühere Ehefrau des Klägers für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen wies am 1. Dezember 2017 einen auf § 319 ZPO gestützten Berichtigungsantrag der WIB bezüglich des Beschlusses vom 9. Januar 2004 zurück. Die WIB hatte zuvor in Übereinstimmung mit der Beklagten beantragt, dass Letztere anstelle der WIB als Versorgungsschuldnerin im Tenor des Beschlusses über den Versorgungsausgleich benannt werden solle. Das Familiengericht erkannte jedoch in der Benennung der WIB im Beschluss anstelle der Beklagten weder einen Schreibfehler noch eine ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit.
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Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 forderte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland von der Erste Abwicklungsanstalt, deren 100-prozentige Tochter die Beklagte nach Abspaltung von Teilen des Vermögens der WIB auf die EAA Anstalt & Co KG und anschließende Anwachsung auf die Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden EAA) mittlerweile geworden war, die Erstattung von Aufwendungen für Rentenzahlungen an die frühere Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 iHv. insgesamt 9.189,83 Euro.
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Bereits mit Schreiben vom 4. April 2017 auf dem Briefpapier der Beklagten, unterzeichnet von den beiden Geschäftsführern Dr. S und L, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der geltend gemachten Erstattungsansprüche der Deutschen Rentenversicherung Rheinland neu berechnet werde. Auf eine E-Mail des Klägers vom 2. Januar 2018 antwortete Dr. S mit E-Mail vom 5. Januar 2018 diesem wie folgt:
-
„…
Eine Änderung der Rechtslage ist entgegen Ihrer Auffassung nicht eingetreten.
Ungeachtet dessen wird die WIH künftig monatlich den Ihnen seinerzeit vertraglich zugesagten Rentenbetrag ohne Abzug aus dem Versorgungsausgleich (5 F 130/98) überweisen.
Zusätzlich wird die WIH Ihnen den in der Vergangenheit monatlich zugunsten Ihrer ehemaligen Frau R V in Abzug gebrachten Anteil (auf Basis des o.g. Versorgungsausgleiches) mit der kommenden Rentenberechnung gutschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S
Erste Abwicklungsanstalt
…
Email:“
- 13
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Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 - auf dem Briefpapier der Beklagten und unterzeichnet von beiden Geschäftsführern - wandte sie sich wie folgt an den Kläger:
-
„…
Sehr geehrter Herr V,
seit unserer letzten Mitteilung in dieser Angelegenheit haben sich Sachlage und formale Rechtslage grundlegend geändert.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat ihren Bescheid zum Versorgungsausgleich der objektiv richtigen rechtlichen Würdigung angepasst. Sie fordert nunmehr nicht mehr von der WIB, sondern von der WIH Erstattung der Beiträge, die ihrer geschiedenen Frau zustehen. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland sieht in dem Beschluss des AG Ratingen - in Übereinstimmung mit unserer Auffassung - keinen Grund, die Frage der Ausgleichsverpflichtung anders zu beurteilen als nach SGB vorgesehen.
Daher werden wir, wie in der Vergangenheit, den Ihrer geschiedenen Frau zustehenden monatlichen Betrag einbehalten und diesen an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auszahlen. Den vertraglich zustehenden Restbetrag überweisen wir Ihnen. Aus diesem Grund werden wir Ihnen auch die in der Vergangenheit einbehaltenen Beträge nicht erstatten.
…“
- 14
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Die Beklagte behielt vom Ruhegehalt des Klägers für das Jahr 2016 insgesamt 2.277,00 Euro (jeweils 759,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2016) und für das Jahr 2017 einen Betrag iHv. insgesamt 9.189,78 Euro (jeweils 758,59 Euro für die Monate Januar bis Juni 2017 und jeweils 773,04 Euro für die Monate Juli bis Dezember 2017) ein. Im Jahr 2018 kürzte sie das Ruhegehalt um monatlich 773,04 Euro, mithin insgesamt um 9.276,48 Euro.
- 15
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Nachzahlung der Kürzungsbeträge für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2017 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, einen Abzug von seinem Ruhegehalt vorzunehmen. Der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen sei bindend und bestimme, dass der Versorgungsausgleich zulasten seiner Versorgung bei der WIB, nicht jedoch seiner Versorgung bei der Beklagten gehe. Der Umstand, dass kein Versorgungsanspruch gegenüber der WIB bestehe, sei unerheblich. Die Beklagte könne von der Deutschen Rentenversicherung nicht auf Grundlage des Beschlusses vom 9. Januar 2004 in Anspruch genommen werden. Dem stehe die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. Auch deshalb könne ihm gegenüber kein Rückgriffsanspruch bestehen. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW bestimme, dass nur eine Entscheidung des Familiengerichts eine Kürzung der Versorgungsbezüge bewirken könne. Unabhängig davon sei der Beschluss des Familiengerichts inhaltlich zutreffend. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die WIB sei absichtlich erfolgt. Außerdem habe die Beklagte mit der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 5. Januar 2018 ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Jedenfalls sei die Höhe der Abzüge unzutreffend.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 11.466,78 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2017 zu zahlen sowie
2.
an ihn weitere 9.276,48 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
- 17
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 18
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem bei ihm einzig anhängigen Antrag zu 1. abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hat die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit daraufhin als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat der um den Antrag zu 2. erweiterten Klage in Höhe eines Betrags von 2.251,47 Euro nebst Zinsen betreffend die Jahre 2016 und 2017 sowie von 1.671,36 Euro nebst Zinsen für das Jahr 2018 stattgegeben und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend beziffert hat, weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin begehren die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung der Sachanträge bedenkenfrei zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht abgewiesen.
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise erfolglos, weil der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage um Ansprüche für das Jahr 2018 erweitert hat. Das Landesarbeitsgericht hat über die geänderten Anträge sachlich entschieden. Es hat damit stillschweigend angenommen, es liege keine Klageänderung vor oder die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO stillschweigend bejaht. Eine Überprüfung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 - Rn. 32; 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 52, BAGE 159, 92; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20, BAGE 148, 299).
- 21
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II. Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist berechtigt, das Ruhegehalt des Klägers nach Nr. 7 des Arbeitsvertrags iVm. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 LBeamtVG NRW und dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 9. Januar 2004 zu kürzen. § 72 LBeamtVG NRW ist anwendbar und dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Befugnis der Beklagten, das Ruhegehalt des Klägers zu kürzen, steht weder Nr. 11 des Arbeitsvertrags noch der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau entgegen. Schließlich hat die Beklagte auch kein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben, das ihrer Befugnis zur Kürzung der Versorgungsbezüge entgegenstehen könnte.
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1. Die Beklagte hat dem Kläger eine beamtenmäßige Versorgung zugesagt, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV NRW S. 310, 387, 642) richtet. Das folgt aus der in Nr. 7 des Arbeitsvertrags enthaltenen dynamischen Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.
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a) Nach Nr. 7 des Arbeitsvertrags gewährt die Beklagte dem Kläger ein Ruhegehalt unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrags. Bei linearen Änderungen der Versorgungsbezüge für Versorgungsberechtigte des Landes Nordrhein-Westfalen nach Eintritt des Versorgungsfalls ändert sich die Höhe des ruhegeldfähigen Bezugs entsprechend.
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b) Das Versorgungsrecht der Beamten und Richter in Bund und Ländern war im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage Ende des Jahres 1989 bundeseinheitlich durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) mit späteren Änderungen geregelt. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) ist diese verbindlich einheitliche Regelung entfallen. Seither beschränkt sich das Beamtenversorgungsgesetz auf die Regelung der Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG). Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt nach § 108 Abs. 1 BeamtVG das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 2 und Nr. 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 [Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009] vom 29. Juli 2008, BGBl. I S. 1582).
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c) Aus der dynamischen Verweisung in Nr. 7 des Arbeitsvertrags folgt, dass sich die Versorgung des Klägers und damit die Ausgestaltung seiner Versorgungszusage nunmehr nach dem für die beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Nr. 7 des Arbeitsvertrags enthält eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweils für Versorgungsberechtigte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die linearen Änderungen von Versorgungsbezügen der Versorgungsberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind seit dem 1. Juli 2016 im Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV NRW S. 310, 387, 642, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes vom 3. April 2020, GV NRW S. 284) enthalten. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht - in Übereinstimmung mit den Parteien - zutreffend ausgegangen.
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2. Die Voraussetzungen der aufgrund der dynamischen Bezugnahme in Nr. 7 des Arbeitsvertrags im Versorgungsverhältnis des Klägers anwendbaren § 72 Abs. 1 und Abs. 2 LBeamtVG NRW sind erfüllt.
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a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB aF begründet oder übertragen worden sind, um den nach § 72 Abs. 2 oder Abs. 3 LBeamtVG NRW berechneten Betrag gekürzt.
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aa) Die Vorschrift betrifft das sog. Quasi-Splitting nach § 1587a Abs. 1 und Abs. 2, § 1587b Abs. 2 BGB aF. Dabei begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten (MünchKomm/Maier 2. Aufl. § 1587b Rn. 33; Soergel/Vorwerk 12. Aufl. § 1587b Rn. 37; Staudinger/Rehme [2004] § 1587b Rn. 56; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587b BGB Rn. 19, 35). Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung werden dem Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Werteinheiten in Höhe der vom Verpflichteten abzugebenden Versorgungsanwartschaft gutgeschrieben. Der berechtigte Ehegatte erwirbt damit eine eigene Rentenanwartschaft, die vom weiteren Schicksal der Versorgungsanwartschaft des Verpflichteten unabhängig ist. Der Rentenversicherungsträger wird bei Eintritt des Versicherungsfalls dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber leistungspflichtig, erhält jedoch die von ihm erbrachten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (vormals § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO bzw. § 83b Abs. 2 AVG) iVm. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) vom Dienstherrn des Beamten - in der Regel jährlich - zurückerstattet. Auf Seiten des ausgleichspflichtigen Beamten wirkt sich dies erst bei seinem Eintritt in den Ruhestand aus. Nicht seine Dienstbezüge, sondern erst seine Versorgungsbezüge werden nach näherer Maßgabe des Gesetzes gekürzt (§ 72 Abs. 1 LBeamtVG NRW; vgl. auch BGH 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - zu B II 4 b der Gründe, BGHZ 81, 100). Wechselt der Beamte nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Dienstherrn, geht er beispielsweise vom Bundes- in den Landes- oder Kommunaldienst über, so wird der neue Dienstherr, der die Versorgungslast des Beamten trägt, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW kürzungsberechtigt. Das ist letztlich Ausdruck der Einheit des öffentlichen Dienstes (BGH 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - aaO) und ergibt sich daraus, dass der letzte Dienstherr unter Berücksichtigung der beim vorherigen Dienstherrn verbrachten Dienstzeit versorgungspflichtig ist.
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Damit ist aber die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des darin benannten Versorgungsträgers für die Kürzungsberechtigung nicht aussagekräftig.
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bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW.
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Nach dieser Regelung kann der neue Dienstherr die Versorgung nur dann kürzen, wenn er einem Erstattungsanspruch nach § 5 BVersTG (Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich [Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG], BGBl. 2009 I S. 700, 716) oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 ersetzt durch § 47a VersAusglG (vgl. Art. 10 Nr. 3 und Art. 12 Nr. 2 sowie Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften [Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG] vom 9. Dezember 2019, BGBl. I S. 2053; vgl. BT-Drs. 19/13396 S. 158), ausgesetzt ist. Sowohl § 5 BVersTG als auch § 47a VersAusglG und damit auch § 72 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW betreffen jedoch nur die interne Teilung. Es geht also um die Übertragung von Versorgungsanrechten bei dem zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs zuständigen alten Dienstherrn auf die ausgleichsberechtigte Person nach § 10 Abs. 1 VersAusglG. Nur für diesen Fall ist ein Ausgleichsanspruch des alten gegen den neuen Dienstherrn geregelt, an den § 72 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW anknüpft. Diese Regelung ist erforderlich, weil es trotz des Dienstherrenwechsels der ausgleichspflichtigen Person bei dem beim alten Dienstherrn begründeten Versorgungsanrecht der ausgleichsberechtigten Person bleibt. Die Sonderregelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW lässt die Grundregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW unberührt, die beim Quasi-Splitting iSv. § 1587b Abs. 2 BGB aF - einer Form der externen Teilung - aufgrund § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW anwendbar ist.
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cc) Diese Grundstruktur bei einem ausgleichspflichtigen Beamten gilt auch bei einem ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB aF), einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1587b Abs. 2 BGB aF). Bei einem Wechsel des Arbeitgebers liegt die Berechtigung zur Kürzung der Versorgungsleistungen automatisch bei dem Arbeitgeber, der die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen schuldet, mithin dem Versorgungsschuldner. Dies ist auch konsequent, denn der beamtenmäßig versorgte Arbeitnehmer erhält bei seinem Eintritt in den Ruhestand eine Versorgung, die im Wesentlichen der eines Beamten entspricht. Ein Beamter erhält unabhängig von irgendwelchen im Laufe seiner aktiven Dienstzeit erfolgten Dienstherrenwechseln nur die eine Beamtenversorgung unter Berücksichtigung seiner gesamten Dienstzeit. Es ist integraler Bestandteil einer beamtenmäßigen Versorgung, dass auch die Kürzung der beamtenmäßigen Versorgung als Folge eines Versorgungsausgleichs automatisch durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat, der letztlich die beamtenmäßige Versorgung schuldet.
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b) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW sind vorliegend erfüllt.
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aa) Nach dieser Vorschrift werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen um den nach Absätzen 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB aF rechtskräftig begründet wurden.
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bb) Im Streitfall wurden durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 9. Januar 2004 zugunsten der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB aF rechtskräftig begründet. Denn die frühere Ehefrau des Klägers erhielt durch den Beschluss über den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt in ihren Ruhestand. Die Entscheidung des Familiengerichts erfolgte auch auf der Grundlage von § 1587b Abs. 2 BGB aF. Dies war nur möglich, weil dem Kläger vertraglich eine beamtenmäßige Versorgung nach den Bestimmungen des LBeamtVG NRW zugesagt war.
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Die Benennung des tatsächlichen Versorgungsschuldners bei Eintritt des Versorgungsfalls im Beschluss über Versorgungsausgleich nach dem Quasi-Splitting des § 1587b Abs. 2 BGB aF ist nach dem Vorgesagten keine Tatbestandsvoraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG und deshalb unerheblich. Gekürzt wird die - einzig - geschuldete beamtenmäßige Versorgung beim letzten Arbeitgeber, mithin der Beklagten.
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cc) Besonderheiten im Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten stehen nicht entgegen.
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(1) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass Nr. 11 des Arbeitsvertrags, wonach Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, unberücksichtigt bleiben, der vorgenommenen Kürzung nicht entgegensteht. Diese Regelung bezieht sich auf die im Absatz zuvor getroffene Regelung zur Anrechnung eigener Rentenansprüche des versorgungsberechtigten Klägers, nicht jedoch auf Kürzungsmöglichkeiten der Versorgung als Folge eines Versorgungsausgleichs.
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(2) Es ist unerheblich, dass die Beklagte ihrerseits kein öffentlicher Arbeitgeber ist. Das Familiengericht hat den Kläger entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB aF behandelt, weil es wegen der Eigenschaft der W bzw. der WIB als Anstalten des öffentlichen Rechts dem Kläger die Vorteile dieser Regelung zugute brachte. Es handelt sich um Unternehmen, die mit der Beklagten verbunden waren. Was im originären Anwendungsbereich des Quasi-Splittings die Einheit des öffentlichen Dienstes ist, ist im Fall des Klägers die Einheitlichkeit der verbundenen Unternehmen, die überhaupt zu seiner Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen führte.
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(3) Der Kläger ist auch nicht aus zivilrechtlichen Gründen Ansprüchen der WIB ausgesetzt. Das gilt auch dann, wenn man - wie möglicherweise das Bundessozialgericht (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23) - davon ausgeht, dass sie nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich als zuständiger Versorgungsträger zur Erstattung verpflichtet ist.
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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB stehen der WIB gegen den Kläger als ausgleichspflichtiger Person nicht zu. Die Erfüllung von Ansprüchen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist ein eigenes Geschäft des Versorgungsträgers, nicht ein solches der ausgleichspflichtigen Person, also nicht für diese iSv. § 677 BGB besorgt.
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB scheiden aus. Der Kläger ist nicht bereichert, denn die Beklagte ist berechtigt, seine beamtenmäßige Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
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(4) Geht man davon aus, die WIB sei der Nebenintervenientin nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aufgrund des Beschlusses über den Versorgungsausgleich erstattungspflichtig, ist dies vorliegend unerheblich, auch wenn grundsätzlich der sachliche Grund für die Kürzungsmöglichkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in der Erstattungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. BGH 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 31 ff.). Dieser inhaltliche Grund tritt hinter die Systematik des Gesetzes, nach der der letzte Arbeitgeber abzugsberechtigt ist, zurück. Ausreichend ist allein, dass im Rahmen verbundener Unternehmen eine Erstattungspflicht gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das Argument griffe zudem nur, wenn man davon ausginge, dass die WIB keine Ausgleichsansprüche - etwa nach § 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB - gegenüber der Beklagten hätte. Das kann aber letztlich dahinstehen.
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c) Damit tritt die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW angeordnete Rechtsfolge ein, nämlich die vom Versorgungsschuldner vorzunehmende Kürzung der (beamtenmäßigen) Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen um den nach § 72 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu berechnenden Betrag. Das Landesarbeitsgericht hat den Kürzungsbetrag zutreffend berechnet. Rechtsfehler werden von den Parteien insoweit nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
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3. Der familiengerichtliche Beschluss über den Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau vom 9. Januar 2004 steht einer Anrechnung nicht entgegen.
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a) Die Rechtskraft des Beschlusses hindert die Anrechnung nicht.
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Allerdings erwachsen Entscheidungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ablauf der Rechtsmittelfristen in formelle Rechtskraft (Keidel/Zimmermann FG 15. Aufl. § 31 Rn. 1). Diese trat hinsichtlich des Beschlusses über den Versorgungsausgleich vom 9. Januar 2004 am 23. März 2004 ein. Es kann dahinstehen, ob ein familiengerichtlicher Beschluss über den Versorgungsausgleich darüber hinaus überhaupt materielle Rechtskraftwirkungen entfaltet (dafür BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 13; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 5. Aufl. § 45 Rn. 12; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Keidel/Zimmermann aaO § 31 Rn. 18 mwN). Mangels spezieller Regelungen für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft jedenfalls nur die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32 mwN, BAGE 162, 361). Die Beklagte war an dem Versorgungsausgleichverfahren, das mit dem Beschluss vom 9. Januar 2004 endete, nicht (mehr) formell beteiligt, weshalb eine Rechtskraft im Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger bereits von vornherein nicht in Betracht kommt (§ 325 Abs. 1 ZPO).
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b) Auch die Gestaltungswirkung dieses Beschlusses bewirkt nichts Gegenteiliges.
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Nach § 1587b Abs. 2 BGB aF „begründet das Familiengericht“ in dem dort näher bezeichneten Umfang für die ausgleichsberechtigte Person „Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung“. Darauf bezieht sich die Gestaltungswirkung des Beschlusses. Schon die Frage, welche Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung daraus erwachsen, ist keine Frage der Gestaltungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses, sondern der Auslegung von § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23).
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Darüber hinaus wird angenommen, die Gestaltungswirkung greife unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person ein (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23). Das bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Gestaltung in diesem Rechtsverhältnis stattfindet, sondern dass aus der Gestaltung zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar Wirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und dem zuständigen Versorgungsträger folgen. Denn in diesem Rechtsverhältnis werden entsprechend der zugrundeliegenden Regelung an den Versorgungsausgleich unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft. Diese ergeben sich dann aus der jeweils zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung, die ggf. auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen ist (vgl. BGH 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - Rn. 15 ff.).
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c) Schließlich besteht auch keine verfahrensübergreifende Bindungswirkung aus materiell-rechtlichen Gründen. Eine solche bedürfte einer Rechtsgrundlage in den zwischen den Parteien anzuwendenden materiellen Regelungen. Maßgeblich ist hier § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW. Diese Vorschrift stellt aber gerade nicht darauf ab, wer im Versorgungsausgleich als Versorgungsträger benannt ist. Auch aus § 1587b Abs. 2 BGB aF kann eine derartige Wirkung nicht hergeleitet werden.
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d) Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Rechtsprechung des Senats über die Wirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rechtsposition von Versorgungsberechtigten gegenüber dem Versorgungsverpflichteten in Einklang.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über einen Versorgungsausgleich nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger künftige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 31, BAGE 162, 361).
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Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist eine Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der Rechtskraft fähig (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand oder Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37 mwN, BAGE 152, 1; BGH 14. März 2008 - V ZR 13/07 - Rn. 18 f.; 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 b der Gründe). Die Frage, ob - und ggf. in welchem Umfang - der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger einen künftigen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalls erworben hat, hat das Familiengericht lediglich als Vorfrage zur Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) zu prüfen. Als lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nimmt die Feststellung über dessen Bestand und Umfang daher nicht an der materiellen Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich teil (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, BAGE 162, 361).
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Jedenfalls beschränkt sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich inhaltlich auf die herbeigeführte Ausgleichswirkung. Durch einen solchen Beschluss steht im Fall seiner formellen Rechtskraft nur fest, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung mehr auszugleichen sind, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang zwischen einem der Ehegatten und seinem Arbeitgeber oder einem externen Versorgungsträger solche Anrechte bestehen (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 34 mwN, BAGE 162, 361).
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Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens stehen dem ebenfalls nicht entgegen. Dies folgt aus der Regelung in dem hier noch anwendbaren § 53c FGG (seit 1. September 2009 ersetzt durch § 221 FamFG, vgl. Art. 112 Abs. 1 Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Danach hat das Familiengericht das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. Besteht Streit über ein Anrecht, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 253). Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht enthaltene Bestimmung wurde - zunächst als § 53 b/1 - auf Anregung des Rechtsausschusses in das FGG aufgenommen (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 164). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Vorschrift regeln, wie zu verfahren ist, wenn unter den am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Versorgung Streit besteht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit den Vorrang für die Klärung dieser strittigen Vorfragen einräumen. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Familiengerichte in diesen Fällen häufig über weniger Fachkenntnisse verfügen und ein „Zwischenstreit dieser Art durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Versorgung geklärt werden kann“ (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 71). Damit liegt § 53c FGG die Vorstellung zugrunde, dass die Familiengerichte durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig über den Bestand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Versorgungsansprüche entscheiden (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 33, BAGE 162, 361).
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Daher sind auch die im Streitfall entscheidenden Fragen, wer Versorgungsschuldner ist und ob er berechtigt ist, Abzüge von der Versorgung zu machen, von den zuständigen Fachgerichten - hier der Arbeitsgerichtsbarkeit - zu entscheiden.
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bb) Ebenso wenig steht das Urteil des Senats vom 10. November 2015 (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 813/14 - BAGE 153, 206) diesem Ergebnis entgegen. Die Entscheidung betraf einen Fall der internen Teilung und ist auf § 10 Abs. 1 VersAusglG gestützt (insoweit kritisch BGH 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Rn. 39 ff., BGHZ 218, 44). Daher besteht keine Bindungswirkung, weil es nicht um einen Fall der internen Teilung, sondern um ein Quasi-Splitting nach altem Recht, einer Form der externen Teilung, geht (vgl. zur mangelnden Bindungswirkung bei der externen Teilung nach geltendem Recht BGH 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Rn. 42, aaO).
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4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe kein wirksames (deklaratorisches) Anerkenntnis hinsichtlich der Klageforderung abgegeben, hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch der von Dr. S verfassten E-Mail vom 5. Januar 2018 bereits kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Namen der Beklagten zu entnehmen. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält auch einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mangels eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Beklagten kommt es auf die Frage der Wirksamkeit eines solchen nicht an.
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a) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 26; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; BGH 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 8).
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b) Eine solche Einigung kann der E-Mail vom 5. Januar 2018 - entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts - nicht entnommen werden.
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aa) Die Auslegung der in der E-Mail enthalten atypischen Erklärungen von Dr. S ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten. Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 19. November 2019 - 3 AZR 332/18 - Rn. 18 mwN; 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 14 mwN). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 43; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30 mwN, BAGE 149, 144).
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bb) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Der Senat kann die Auslegung jedoch selbst vornehmen, weil das Landesarbeitsgericht den Inhalt der E-Mail vom 5. Januar 2018 festgestellt hat und weiteres Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwarten steht.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Wortlaut der streitgegenständlichen E-Mail spreche zwar möglicherweise für eine bloße Zahlungsankündigung und kein Anerkenntnis, weil nicht davon die Rede sei, dass die Beklagte sich „verpflichte“. Eine dahingehende Auslegung würde jedoch den Gesamtumständen, dem erkennbar verfolgten Zweck sowie der Interessenlage der Parteien nicht gerecht. Die Erklärung enthalte keinerlei Vorbehalt, was für ein Anerkenntnis spreche. Zwischen den Parteien habe Streit über die Kürzungsberechtigung der Beklagten bestanden, der Kläger und Dr. S hätten zu diesem Thema mehrere Schreiben gewechselt. Schließlich habe der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2018 eine Klage konkret angedroht. Genau hierauf habe Dr. S reagiert und nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung dem Kläger die E-Mail vom 5. Januar 2018 gesandt, die eine Klage habe vermeiden sollen. Die Angelegenheit habe abschließend bereinigt werden sollen; hierfür sei eine bloße Zahlungsankündigung nicht angetan gewesen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers habe das Schreiben die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Kürzungsberechtigung der Beklagten für die Vergangenheit und für die Zukunft, also umfassend, dem Streit entziehen sollen. Aus dem Eingangssatz sei allenfalls zu entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer Rechtsansicht bleibe, zur Kürzung berechtigt zu sein. Dies ändere aber nichts an dem erkennbaren Willen, das bisherige Schuldverhältnis dem Streit zu entziehen.
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(2) Damit hat das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln verletzt und wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Es hat unbeachtet gelassen, dass die E-Mail nicht von Dr. S in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten abgegeben wurde. Aus der Unterschriftenzeile der E-Mail von Dr. S ergibt sich vielmehr, dass die Erklärungen in der E-Mail keine solchen der Beklagten, sondern diese von ihm als Mitarbeiter der Erste Abwicklungsanstalt abgegeben wurden. Dazu passt widerspruchsfrei, dass nach dem Wortlaut der E-Mail lediglich angekündigt wird, wie die Beklagte verfahren werde. Das zeigt, dass die E-Mail selbst keine verbindliche Erklärung - und schon gar nicht der Beklagten - im Sinne der Annahme eines Angebots des Klägers bzw. der Abgabe eines annahmefähigen Angebots an den Kläger darstellt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
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Vorsitzender Richter am Bundes-
arbeitsgericht Dr. Zwanziger ist
an der Beifügung der Unterschrift
gehindert.
SpinnerSpinner
Günther-Gräff
Wischnath
Busch
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