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BAG 20.06.2018 - 7 ABR 39/16
BAG 20.06.2018 - 7 ABR 39/16 - Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung
Normen
§ 178 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 9 2018, § 44b SGB 2
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 22. April 2015, Az: 56 BV 9643/14, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. Januar 2016, Az: 23 TaBV 1039/15, Beschluss
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2016 - 23 TaBV 1039/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim örtlichen Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung vor der Einführung neuer von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu beteiligen ist.
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Das zu 2. beteiligte Jobcenter T (nachfolgend Jobcenter) ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 6 Abs. 1 iVm. § 44b SGB II in Trägerschaft der Agentur für Arbeit B und des Bezirksamts T von B. Die zu 1. beteiligte Antragstellerin ist die von den schwerbehinderten Arbeitnehmern des Jobcenters gewählte Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 3. ist die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung. An den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Beteiligten zu 3. nehmen die schwerbehinderten Arbeitnehmer des Jobcenters nicht teil.
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Die Bundesagentur für Arbeit führte ab August 2014 bundesweit ein neues IT-Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld mit der Bezeichnung ALLEGRO („ALG II – Leistungsverfahren Grundsicherung Online“) ein, das das bisherige Verfahren „A2LL“ abgelöst hat. Das Verfahren ALLEGRO wurde von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entwickelt. Es wird inzwischen in den Jobcentern flächendeckend genutzt. Die Beteiligten gehen davon aus, dass im Jobcenter auch zukünftig derartige von der Bundesagentur zentral verwaltete IT-Verfahren eingeführt werden.
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Die Bundesagentur für Arbeit beteiligte bei der Einführung von ALLEGRO den bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat und die Beteiligte zu 3., letztere durch Unterrichtung und Anhörung nach § 95 Abs. 2 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, aF; seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 SGB IX). Die Beteiligte zu 3. gab keine Stellungnahme ab und erklärte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, sie halte sich in der Sache nicht für zuständig. Zudem informierte die Bundesagentur für Arbeit vor der Einführung von ALLEGRO den nach § 44i iVm. § 44h Abs. 4 SGB II von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildeten Bundesvorstand der Schwerbehindertenvertretungen der Jobcenter. Dieser nahm mit einem Positionspapier vom 2. April 2014 gegenüber der Bundesagentur Stellung und vertrat die Auffassung, nach § 95 Abs. 2 SGB IX (aF) seien bei der Einführung von ALLEGRO die in den Jobcentern gebildeten örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu beteiligen. Eine Beteiligung der in den Jobcentern gebildeten Schwerbehindertenvertretungen lehnte die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die nach § 50 Abs. 3 SGB II fehlende Entscheidungskompetenz der Jobcenter ab.
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Das zu 2. beteiligte Jobcenter informierte die Antragstellerin vor der Einführung von ALLEGRO ua. mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informationsvorlagen und Arbeitsanweisungen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin bei dem zu 2. beteiligten Jobcenter, ihr die Maßnahmen zur geplanten ALLEGRO-Einführung in den Jobcentern Nordrhein-Westfalen zur Stellungnahme nach § 95 Abs. 2 SGB IX (aF) zuzuleiten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 verneinte das zu 2. beteiligte Jobcenter eine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht unter Hinweis auf eine fehlende Entscheidungskompetenz des Jobcenters. Bei der späteren tatsächlichen Umsetzung von ALLEGRO einschließlich der Prüfung des Einsatzes besonderer Hilfsmittel für den barrierefreien Zugang schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde die Antragstellerin vom Jobcenter nach § 95 Abs. 2 SGB IX aF beteiligt.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zuletzt die Verpflichtung des Jobcenters begehrt, sie bei der Einführung neuer von der Bundesagentur zentral verwalteter IT-Verfahren zu unterrichten und anzuhören. Sie hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch folge aus § 95 Abs. 2 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 SGB IX) und sei zur Sicherung barrierefreier Arbeitsplätze erforderlich. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 50 Abs. 3 SGB II bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren das Jobcenter keine Entscheidungskompetenz habe. Auch ohne eine solche Entscheidungskompetenz sei das Jobcenter verpflichtet, zur Erreichung einer Barrierefreiheit und leidensgerechten Nutzung des neuen IT-Verfahrens vor der Einführung Veränderungen bei der Bundesagentur zu veranlassen. § 50 Abs. 3 SGB II solle lediglich Beteiligungsrechte der Personalräte der Jobcenter auf der Basis „echter“ Mitbestimmungsrechte ausschließen, während die schwächeren Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung einen solchen Ausschluss weder erforderten noch rechtfertigten. Die Beteiligte zu 3. sei für die Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer der örtlichen Jobcenter unzuständig und mangels Wahlrechts und Wählbarkeit der schwerbehinderten Arbeitnehmer der Jobcenter nicht demokratisch legitimiert.
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Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das zu 2. beteiligte Jobcenter verpflichtet ist, sie vor der Einführung neuer Verfahren der Informationstechnik, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur zentral verwaltet werden, hinsichtlich der Barrierefreiheit zu unterrichten und anzuhören.
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Das zu 2. beteiligte Jobcenter hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Es hat ausgeführt, eine Unterrichtungspflicht werde nicht bestritten, die Antragstellerin sei zur Einführung von ALLEGRO auch hinreichend informiert worden. Im Übrigen hat das Jobcenter den Standpunkt eingenommen, eine Verpflichtung, die bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Schwerbehindertenvertretung bei der Einführung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik anzuhören, bestehe nicht. Die Beteiligungsrechte der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung bestünden nach § 44i iVm. § 44h Abs. 3 SGB II ausschließlich im Rahmen der Entscheidungskompetenz des Jobcenters. Sie schieden bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II aus, weil die Entscheidungskompetenz insoweit allein bei der Bundesagentur liege.
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Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich auf die Unterrichtung und Anhörung vor der Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO bezogenen Feststellungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Das zu 2. beteiligte Jobcenter beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3. hat sich nicht geäußert.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
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I. Allerdings ist der Antrag bereits teilweise unzulässig.
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1. Soweit der Antrag die Feststellung einer Unterrichtungsverpflichtung des Jobcenters betrifft, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 17). Dies gilt für die Geltendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung entsprechend (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 18, BAGE 149, 277).
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b) Danach besteht kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin, soweit sie die Feststellung der Verpflichtung des Jobcenters begehrt, sie vor der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu unterrichten.
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aa) Im Rahmen der gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Beteiligungspflicht des Arbeitgebers nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX) ist zwischen der Informations- bzw. Unterrichtungspflicht und der Anhörungspflicht zu unterscheiden. Zum einen verlangt § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, umfassend zu unterrichten. Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung über eine solche Angelegenheit anzuhören. Die Anhörungsverpflichtung geht insofern über die Pflicht zur Unterrichtung hinaus, als die Anhörung verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt (vgl. zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 20 f.).
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bb) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, ob das Jobcenter die Antragstellerin im Hinblick auf die Einführung von zentral von der Bundesagentur verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu unterrichten hat. Das Jobcenter stellt eine entsprechende Unterrichtungspflicht weder in Bezug auf die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO noch allgemein hinsichtlich der Einführung von IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II in Abrede. In Bezug auf die den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Einführung von ALLEGRO wurde die Antragstellerin durch das Jobcenter mit E-Mail vom 27. August 2013 und mit Schreiben vom 30. September 2013, 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informationsvorlagen, Arbeitsanweisungen und weitere Unterlagen unterrichtet. Das Jobcenter hat demgemäß im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 auf Seite 10 lediglich seine Anhörungspflicht, nicht aber seine Unterrichtungspflicht in Abrede gestellt und - unwidersprochen - darauf hingewiesen, die Unterrichtung vorgenommen zu haben. Auch im Beschwerderechtszug hat das Jobcenter im Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 (Seiten 5 f.) angegeben, die Antragstellerin in Bezug auf ALLEGRO unterrichtet zu haben und zudem ausgeführt, es werde dies auch in Zukunft rechtzeitig und umfassend mit den ihm von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Einführung zentral von der Bundesagentur für Arbeit verwalteter IT-Technik tun. Danach kann nicht angenommen werden, dass die Unterrichtungspflicht zwischen den Beteiligten streitig ist. Soweit das Jobcenter im vorprozessualen Schreiben vom 17. Juni 2014 zunächst auch eine Unterrichtungspflicht verneint hat, war eine etwaige Meinungsverschiedenheit jedenfalls frühzeitig ausgeräumt. Da sich das Jobcenter mithin nicht der Rechtsposition berühmt, die Antragstellerin nicht unterrichten zu müssen, braucht es sich auch nicht gerichtlich auf eine abstrakte Feststellung in Anspruch nehmen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass das zu 2. beteiligte Jobcenter im Termin zur Anhörung vor dem Senat erklärt hat, ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht nicht abgegeben zu haben. Damit hat das Jobcenter die Ernsthaftigkeit seiner bereits abgegebenen Erklärung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es für ein Anerkenntnis keinen Anlass gab.
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2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag die Feststellung einer Anhörungsverpflichtung des Jobcenters geltend macht, ist der Antrag zulässig.
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a) Der Antrag bedarf insoweit der Auslegung. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Anhörungspflicht des zu 2. beteiligten Jobcenters vor der Einführung nur von solchen Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II, die sich auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Das folgt aus der im Antragswortlaut enthaltenen Einschränkung „hinsichtlich der Barrierefreiheit“ und der Antragsbegründung. Danach wird die nach § 178 Abs. 2 SGB IX bestehende Anhörungspflicht gerade im Hinblick auf die Belange schwerbehinderter Beschäftigter und daher im gesetzlichen Rahmen geltend gemacht.
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b) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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aa) Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er keine näheren Angaben enthält, wie die begehrte Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn bereits das Bestehen des Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgestaltung noch kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 16; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36). Dies ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit.
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bb) Der Antrag lässt hinreichend erkennen, für welche Angelegenheiten das Anhörungsrecht festgestellt werden soll. Dem Bestimmtheitserfordernis ist dadurch genügt, dass der Antrag konkret auf die Einführung von nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch die Bundesagentur zentral verwaltete neue Verfahren der Informationstechnik bezogen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem Feststellungsantrag bestimmte Verfahren der Informationstechnik nicht detailliert bezeichnet. Zwar könnte im Fall des Erfolgs des Antrags bei der künftigen Einführung von Verfahren der Informationstechnik durch die Bundesagentur ein weiterer Streit darüber auftreten, ob diese überhaupt unter § 50 Abs. 3 SGB II fallen. Diese Möglichkeit führt jedoch - jedenfalls unter den vorliegenden Umständen - nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Vielmehr kann der Streit, ob der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters bei der Einführung von unstreitig unter § 50 Abs. 3 SGB II fallenden Verfahren ein Anhörungsrecht gegenüber dem Jobcenter nach § 178 Abs. 2 SGB IX zusteht, mit dem hier gestellten Antrag zwischen den Beteiligten geklärt werden.
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c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.
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aa) Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Beteiligungsrechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 16, BAGE 149, 277; für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 16).
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bb) Die Antragstellerin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin bei der Einführung von zentral durch die Bundesagentur für Arbeit verwalteten IT-Verfahren von dem zu 2. beteiligten Jobcenter anzuhören ist. Diese Frage ist auch nach der Einführung und Umsetzung des den vorliegenden Streit auslösenden Verfahrens ALLEGRO nach wie vor streitig. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass auch künftig zentral von der Bundesagentur verwaltete IT-Verfahren eingeführt werden. Das Jobcenter bestreitet für diese Fälle, zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet zu sein.
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d) Die Antragstellerin hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer Antragsänderung in das Verfahren eingeführt. Die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO (vgl. BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16). Sie setzt damit voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das Landesarbeitsgericht hat über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag entschieden und die Antragsänderung damit als sachdienlich angesehen. Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11).
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II. An dem vorliegenden Verfahren sind neben der Antragstellerin nach § 83 Abs. 3 ArbGG das Jobcenter (Beteiligter zu 2.) sowie die Hauptschwerbehindertenvertretung der Bundesagentur für Arbeit (Beteiligte zu 3.) beteiligt.
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1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller ua. diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach den §§ 177, 178 und 222 SGB IX im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt an einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. zu Beteiligungsfragen nach dem SGB IX etwa BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 12, BAGE 153, 187; zum BetrVG BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13 mwN). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, BAGE 149, 277).
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2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben der Schwerbehindertenvertretung als Antragstellerin auch das Jobcenter und die bei der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung.
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a) Das Jobcenter ist deshalb unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, weil die Schwerbehindertenvertretung dessen Anhörungsverpflichtung reklamiert und sich der Antrag gegen das Jobcenter richtet.
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b) Auch die bei der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 3.) ist anzuhören. Das vorliegende Verfahren betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Antragstellerin und der Hauptschwerbehindertenvertretung. Das Jobcenter macht geltend, statt der Antragstellerin sei die Hauptschwerbehindertenvertretung der Bundesagentur für Arbeit anzuhören. Damit ist die Rechtsposition der Hauptschwerbehindertenvertretung unmittelbar von der begehrten Entscheidung betroffen.
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III. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin als bei der gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44b SGB II bestehende Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Jobcenter kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 SGB IX) vor der Einführung neuer nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik hat. Die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegt insoweit nach § 44i iVm. § 44h SGB II nicht der Antragstellerin, weil dem Jobcenter bei der Einführung neuer Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Entscheidungsbefugnis zusteht.
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1. Ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht nur in Angelegenheiten, in denen dem Jobcenter die Entscheidungskompetenz zusteht.
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a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Gegenstand der Unterrichtung sind alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Anhörungspflicht hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Das entspricht dem Wortsinn des Begriffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX von der „getroffenen“ Entscheidung spricht. Auch Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken (BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 21 zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF). Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören.
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b) Auch die Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Trägers stellen auf die Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Dienststelle ab. Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich insoweit aus § 44i iVm. § 44h SGB II (dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 29, BAGE 149, 277). Nach § 44i SGB II gilt für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h SGB II entsprechend. Nach § 44h Abs. 3 SGB II ist die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Zudem bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II). Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung knüpft damit nach § 44i SGB II an die Zuständigkeit des Personalrats an. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung wiederum knüpft an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 16; 1. Oktober 2014 - 6 P 14.13 - Rn. 12). Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters ist damit begrenzt auf Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung, in denen die gemeinsame Einrichtung eine Entscheidungsbefugnis hat (Gagel/Wendtland SGB II Stand März 2018 § 44i Rn. 9).
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2. Bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen steht dem Jobcenter eine Entscheidungsbefugnis nicht zu. Entscheidungen über diesen Regelungsgegenstand obliegen vielmehr der Bundesagentur und gelten in der gemeinsamen Einrichtung unmittelbar und ohne verbleibenden Entscheidungsspielraum für das Jobcenter oder die Trägerversammlung (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 29 ff.).
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a) Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet die gemeinsame Einrichtung, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die Bundesagentur die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik. Durch die in der Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informationstechnik soll eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine höhere Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung sichergestellt werden (BT-Drs. 17/1555 S. 31). Daher sollen solche Verfahren von der Bundesagentur verpflichtend zur Nutzung in den gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben werden können. Ziel der Vorschrift ist es, die genannten Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche IT-Verfahren zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT-Verfahren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine umfassende Entscheidungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 27). § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ordnet die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend an. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 34; 1. September 2015 - 20 A 2311/13.PVB -).
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b) Der damit verbundene Wegfall eines eigenen Entscheidungsspielraums des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung von zentral durch die Bundesagentur verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II hat nach § 44h Abs. 3 SGB II zur Folge, dass insoweit Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats entfallen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 38 mwN). Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert (OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 40 ff. mwN). Diese personalvertretungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung entspricht der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers. Im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 (BT-Drs. 17/1555 S. 31) heißt es zur Begründung des neu eingefügten Absatzes 3 in § 50 SGB II:
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„Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Onlinejobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren.“
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c) Da die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit des beim Jobcenter gebildeten Personalrats bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II aufgrund der fehlenden Entscheidungskompetenz der gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44h SGB II ausgeschlossen ist und nach § 44i SGB II für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h SGB II entsprechend gilt, ist insoweit auch im Rahmen der nach § 178 Abs. 2 SGB IX bestehenden Anhörungspflicht eine Zuständigkeit der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Zwar enthält die Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 3 SGB II keine Ausführungen zur fehlenden Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung, sondern nur zum nicht bestehenden Beteiligungsrecht der Personalvertretung. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters besteht. Deren Unzuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 44i SGB II, wonach für die Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung die für die Personalvertretung geltende Regelung des § 44h SGB II entsprechend gilt. Angesichts der sich daraus ergebenden klaren Gesetzeslage bestand keine Veranlassung, in der Gesetzesbegründung gesondert auch auf diesen Aspekt hinzuweisen.
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d) Eine Entscheidungskompetenz auf der Ebene der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin angesprochenen möglicherweise verbleibenden Handlungs- und Entscheidungsspielräume des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich der Barrierefreiheit von IT-Anwendungen.
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aa) Bei der Einführung von Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 SGB II bestehen derartige Entscheidungs- und Handlungsspielräume des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach der gesetzlichen Lage nicht. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II schreibt vor, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzen. Das bedeutet nicht nur, dass die Bundesagentur über die Einführung solcher Verfahren entscheidet, sondern auch, dass die Bundesagentur auch die Entscheidung trifft, das jeweilige IT-Verfahren in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen (OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 76). Daher besteht kein Raum für eigenständige Entscheidungen des Geschäftsführers der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bei der allein streitgegenständlichen Entscheidung über die Einführung derartiger Verfahren.
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Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit bei der Einführung zentral von ihr verwalteter IT-Verfahren verbleibt. Soweit es dabei etwa im Hinblick auf Fragen der Barrierefreiheit Einschätzungsspielräume geben sollte, sind diese auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der Bundesagentur für Arbeit zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zugewiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutzenden IT-Verfahren. Sie hat durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die zentral verwalteten Fachanwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetzt werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II zudem die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 29).
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bb) Davon zu unterscheiden sind Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang damit, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung möglicherweise zu entscheiden hat, ob und ggf. welche Maßnahmen durch die vorgegebene Einführung und Anwendung der IT-Technik in dem Jobcenter veranlasst sind. Derartige Maßnahmen des Geschäftsführers betreffen nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Frage der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren. Vielmehr handelt es sich dabei, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, um eigenständige Maßnahmen und Entscheidungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 27. April 2017 - 20 A 523/16.PVB - Rn. 77), die der Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX unterliegen können.
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3. Durch den Ausschluss der beim Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung von der Anhörung bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II wird das im SGB IX (insbesondere in § 164 Abs. 4 und in § 178 SGB IX) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen, die Belange schwerbehinderter Menschen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes - auch im Rahmen einer kollektiven Interessenvertretung - zu berücksichtigen, nicht in unzulässiger Weise missachtet.
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a) Die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Menschen bei der Einführung derartiger Verfahren bleibt - auch im Hinblick auf deren kollektivrechtliche Vertretung - gewahrt. Die Anknüpfung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung an die Entscheidungsbefugnis der gemeinsamen Einrichtung schränkt die sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers nicht ein. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern liegen, sind nach § 44h Abs. 5 SGB II deren Personalvertretungen zur Mitwirkung berufen (Gagel/Wendtland SGB II Stand März 2018 § 44h Rn. 16). Da die Entscheidung über die Einführung und Anwendung zentraler Verfahren der Informationstechnik bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt ist, bestehen Beteiligungsrechte allein für den dort angesiedelten Hauptpersonalrat und nach § 44i iVm. § 44h SGB II für die dort bestehende Hauptschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 3.). Damit ist eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der schwerbehinderten Menschen in kollektivrechtlicher Hinsicht gewährleistet.
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b) Die Beteiligte zu 3. als die bei der Bundesagentur für Arbeit gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung wird zwar nicht von den in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten gewählt. Dies führt aber nicht dazu, dass sie mangels demokratischer Legitimation die Beteiligungsrechte bei der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren für die schwerbehinderten Beschäftigten der Jobcenter von Verfassungs wegen nicht wahrnehmen dürfte. Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen (BVerwG 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - Rn. 10). Das bedeutet, dass es nicht ausgeschlossen ist, Beteiligungsrechte für die Beschäftigten einer Dienststelle auch einer von ihnen nicht gewählten, in einer anderen Dienststelle bestehenden Arbeitnehmervertretung gesetzlich zuzuweisen.
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Gräfl
M. Rennpferdt
Waskow
Willms
Holzhausen
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