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BAG 09.09.2015 - 7 AZR 668/13
BAG 09.09.2015 - 7 AZR 668/13 - Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 12. Dezember 2012, Az: 20 Ca 3689/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Mai 2013, Az: 2 Sa 62/13, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2013 - 2 Sa 62/13 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die Domain „ial-br.de“ zu nutzen.
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Die Klägerin firmiert als „I a L GmbH“, abgekürzt „IAL“. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat sie die Marke „IAL“ bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für sich schützen lassen. Die Eintragung der Marke ist am 22. Mai 2012 erfolgt.
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Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent beschäftigt. Am 4. November 2011 wurden er und der Arbeitnehmer K zu Mitgliedern eines fünfköpfigen Wahlvorstands zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der Klägerin bestellt. In der Folge wurden sie zu Mitgliedern des Betriebsrats gewählt.
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Am 6. November 2011 meldete das Wahlvorstandsmitglied K ohne Zustimmung der Klägerin die Domain „www.ial-br.de“ an. Die Domain wurde von den Wahlvorstandsmitgliedern zunächst für den E-Mail-Verkehr zur Vorbereitung der Betriebsratswahl genutzt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch das Wahlvorstandsmitglied K Inhaberin der Domain „www.ial-esc.de“. Sie ist inzwischen auch Inhaberin der Domain „www.ial.de“.
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Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn K endete am 31. März 2012. Herr K übertrug sämtliche Rechte an der Domain „www.ial-br.de“ an den Beklagten. Die unter dieser Domain abrufbare Homepage ist nur nach Eingabe eines Passworts einsehbar. Das Passwort wird allen Mitarbeitern der Klägerin mitgeteilt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Nutzung der Domain „www.ial-br.de“ nicht befugt. Dadurch würden ihre Namensrechte verletzt. Außerdem sei der Beklagte aufgrund der ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehalten, die Nutzung der Domain zu unterlassen. Der Betriebsrat habe kein Interesse an der Verwendung der Domain. Er könne über die im Intranet für ihn eingerichtete Seite mit den Mitarbeitern kommunizieren.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Verkehr im „Internet“ den Domain-Namen „ial-br.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder an Dritte zu übertragen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten;
2.
den Beklagten zu verurteilen, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC) zu veranlassen, dass die Reservierung des Domain-Namens „ial-br.de“ für den Beklagten gelöscht wird.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, sowohl als Privatperson als auch in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied berechtigt zu sein, die Domain „ial-br.de“ zu nutzen. Eine Namensanmaßung liege nicht vor. Durch die Verwendung des Zusatzes „-br“ sei eine Verwechslungsgefahr mit der Klägerin ausgeschlossen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte, der in der Revisionsinstanz aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist, beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens „ial-br.de“. Der Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, die Reservierung des Domain-Namens für sich löschen zu lassen. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich weder aus § 12 BGB noch aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
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I. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Unterlassungsantrag ist unbegründet.
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1. Der Unterlassungsantrag, der nach seinem Wortlaut darauf gerichtet ist, es dem Beklagten zu untersagen, im Verkehr im „Internet“ den Domain-Namen „ial-br.de“ zu nutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder an Dritte zu übertragen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten, ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Domain „ial-br.de“ begehrt. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Domain-Namen „ial-br.de“ nicht weiter nutzt.
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a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 iVm. Abs. 2 MarkenG nicht in Betracht gezogen, da der Beklagte den Domain-Namen „ial-br.de“ nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt (vgl. hierzu BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 12). Dementsprechend geht auch die Klägerin davon aus, dass ihr kein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG zusteht.
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b) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens „ial-br.de“ ergibt sich nicht aus § 12 BGB. Mit der Registrierung und Nutzung des Domain-Namens „ial-br.de“ verletzt der Beklagte das Namensrecht der Klägerin nicht.
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aa) Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er nach § 12 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. § 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGH 22. November 2001 - I ZR 138/99 - zu II 2 a der Gründe mwN, BGHZ 149, 191). Zwar verdrängt der markenrechtliche Kennzeichenschutz, der sich auch auf eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion bezieht, in seinem Anwendungsbereich den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 - Rn. 10; 9. September 2004 - I ZR 65/02 - zu II 2 a der Gründe).
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Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - zu II 2 a der Gründe mwN). Das Namensrecht entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. BGH 6. November 2013 - I ZR 153/12 - Rn. 10 mwN).
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Auch einer Domain kann namensrechtliche Kennzeichnungskraft zukommen, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse registrierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient (vgl. etwa BGH 24. April 2008 - I ZR 159/05 -; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - BGHZ 149, 191).
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bb) § 12 BGB schützt vor der Verletzung des Namensrechts durch Namensleugnung oder durch Namensanmaßung. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin keine Namensleugnung, sondern eine Namensanmaßung (BGH 22. November 2001 - I ZR 138/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 191). Eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 155, 273; 22. November 2001 - I ZR 138/99 - aaO).
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cc) Eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen gebraucht wie der zur Namensführung Berechtigte, er dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind bei der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse im Allgemeinen erfüllt (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, BGHZ 155, 273). Die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domain-Namens liegt in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGH 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 22 mwN).
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Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um den gleichen Namen handelt, kommt es darauf an, ob bei Vergleich beider Kennzeichen eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit besteht. Dies setzt keine volle Übereinstimmung mit dem Namen des Berechtigten voraus. Es genügt vielmehr eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit, die sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt (vgl. etwa Leyendecker-Langner MMR 2014, 288, 290). Eine Verwechslungsfähigkeit liegt jedoch nur vor, wenn prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind (vgl. BGH 17. Januar 1991 - I ZR 117/89 - zu I 2 und 3 der Gründe).
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dd) Nach diesen Grundsätzen wird das Namensrecht der Klägerin durch die Nutzung des Domain-Namens „ial-br.de“ durch den Beklagten nicht verletzt.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es fehle bereits deshalb an einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin, weil die in der Domain-Adresse verwendeten Buchstaben „ial“ durch den Zusatz „-br“ nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den im Betrieb der Klägerin gebildeten Betriebsrat als Namensträger hinwiesen. Eine Verwechslungsgefahr mit der Klägerin bestehe nicht. Wegen der Kürze des Namens und des Umstands, dass die Buchstabenkombination „ial“ auch in anderen Domain-Adressen vorkomme, sei eine eindeutige Zuordnung zur Klägerin nur für die isoliert und ohne weiteren Zusatz verwendete Buchstabenkombination „ial“ gegeben.
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(2) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin liegt nicht vor. Der Beklagte nutzt zwar in der Domain-Adresse „ial-br.de“ nicht seinen eigenen Namen. Das Kürzel „ial-br.de“ ist aber auch nicht der Name der Klägerin. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass dem Kürzel „ial“ Namensfunktion zukommt. Hiervon dürfte zumindest seit der Eintragung der Marke „IAL“ am 22. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt auszugehen sein. Es kann dahinstehen, ob auch der Bezeichnung „ial-br“ Namensfunktion beigemessen werden kann, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Jedenfalls nutzt der Beklagte nicht den gleichen Namen wie die Klägerin.
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Bei der Buchstabenkombination „ial“ handelt es sich zwar um einen prägenden Namensbestandteil der Klägerin. Diese Buchstabenkombination wird jedoch auch in anderen Domain-Namen verwendet. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, dass die Buchstabenkombination „ial“ nicht nur von der Klägerin selbst als „ial.de“ und „ial-esc.de“ genutzt wird, sondern beispielsweise auch in den Domain-Namen „gen.ial“, „ial-cisl“, „ial.uni-hannover“ vorkommt. Bei dieser Sachlage erwartet der Verkehr unter der Bezeichnung „ial-br“ nicht den Internetauftritt der Klägerin. Vielmehr wirkt der Zusatz „-br“ der Gefahr entgegen, dass der Domain-Name als Hinweis auf die Klägerin angesehen wird.
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(3) Da es bereits an dem Gebrauch des gleichen, verwechslungsfähigen Namens der Klägerin durch den Beklagten fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt sind. Dies ist im Übrigen auch nicht der Fall. Durch die Nutzung des Domain-Namens „ial-br.de“ seitens des Beklagten entsteht keine Zuordnungsverwirrung, da der Zusatz „-br“ eine Zuordnung der Domain zur Klägerin verhindert. Durch die Nutzung des Domain-Namens „ial-br.de“ seitens des Beklagten werden auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin beeinträchtigt.
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Der Beklagte hat zwar seinerseits kein besonderes Interesse an der Verwendung gerade des Domain-Namens „ial-br.de“ dargelegt. Insbesondere ist er selbst nicht Träger des Namens „IAL“. Auch kann er sich nicht auf schutzwürdige Interessen des Betriebsrats berufen, zumal er inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Der Gebrauch eines fremden Namens allein begründet jedoch keinen Unterlassungsanspruch nach § 12 Satz 2 BGB. Vielmehr müssen hierdurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein. Daran fehlt es vorliegend.
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Eine Interessenbeeinträchtigung besteht insbesondere nicht darin, dass die mit „ial-br.de“ bezeichnete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin ihren Namen „ial“ nicht selbst als Domain-Namen nutzen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin Inhaberin der Domain „ial.de“ ist. Die Klägerin hat auch kein Interesse daran dargelegt, den Domain-Namen „ial-br.de“ selbst zu nutzen.
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Auch wird das Interesse der Klägerin, den mit Hilfe der Domain zu erreichenden Personenkreis auf die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken, allein durch die Verwendung des Domain-Namens „ial-br.de“ nicht gefährdet.
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c) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens „ial-br.de“ ergibt sich nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB als arbeitsvertragliche Nebenpflicht iVm. § 1004 BGB.
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aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB erwächst einer Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 42, BAGE 149, 144; 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 141, 1).
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bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt der Beklagte durch die Nutzung des Domain-Namens „ial-br.de“ seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen nicht.
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Allein in der Verwendung einer Domain durch den Arbeitnehmer, die den Namen des Arbeitgebers zuzüglich eines eine Verwechslungsgefahr ausschließenden Zusatzes enthält, liegt keine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es allerdings, dass der unter dem Domain-Namen betriebene Internetauftritt nicht dazu verwendet wird, Inhalte zu verbreiten, die die Belange der Klägerin beeinträchtigen oder deren Ansehen schaden könnten. Allerdings hat die Klägerin die Publikation derartiger Inhalte durch den Beklagten oder durch andere Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer oder Dritte nicht behauptet. Soweit für den Verkehr - und das Gericht - ersichtlich, besteht die unter der Domain-Adresse zu erreichende Internetseite lediglich aus der Aufforderung, sich mit einem Passwort anzumelden. Jegliche Hinweise auf die Klägerin oder den Inhalt des Internetauftritts fehlen. Zu den Inhalten, die sich nach der Eingabe des Passworts eröffnen, verhält sich auch das Vorbringen der Klägerin nicht. Es ist bereits unklar, ob nach Eingabe eines Passworts überhaupt ein mit Inhalten versehener Internetauftritt erscheint. Deshalb ist auch nicht erkennbar, ob sich dort auf den Betrieb oder das Unternehmen der Klägerin bezogene Informationen, ggf. welchen Inhalts, befinden. Aufgrund der inhaltsleeren, nicht auf die Klägerin hinweisenden Internetseite besteht auch nicht die Gefahr, dass Kunden und andere Geschäftspartner der Klägerin in die Irre geführt werden oder einen unzutreffenden Eindruck von der Klägerin gewinnen könnten.
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cc) Die Nutzung der Domain „ial-br.de“ als solche verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche personenbezogene Daten auf der Homepage iSv. § 3 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden. Dies ist auch der unter dem Domain-Namen „ial-br.de“ aufzurufenden Internetseite nicht zu entnehmen.
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dd) Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, auf das die Klägerin ihr Begehren in den Vorinstanzen ebenfalls gestützt hat, kommt als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Hierauf hat sich die Klägerin in der Revision zuletzt auch nicht mehr berufen.
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II. Der Klägerin steht auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht gehindert ist, den Domain-Namen „ial-br.de“ zu nutzen, ist er auch nicht verpflichtet, die Reservierung dieses Domain-Namens zu seinen Gunsten löschen zu lassen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Gräfl
M. Rennpferdt
Gräfl
Donath
Peter Klenter
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