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BAG 15.10.2013 - 3 AZR 640/13
BAG 15.10.2013 - 3 AZR 640/13 - Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Fünf-Monats-Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen
§ 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 ArbGG, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Mannheim, 6. Oktober 2010, Az: 15 Ca 118/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 10. Januar 2013, Az: 16 Sa 105/10, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Januar 2013 - 16 Sa 105/10 - wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 2.404,08 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 anzupassen.
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Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Euro brutto nebst Zinsen und auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober 2010 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das vollständig abgefasste Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung wurde der Beklagten nach dem Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom Montag, dem 15. Juli 2013, beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. August 2013 die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 13. September 2013 beantragt. Eine Fristverlängerung ist nicht bewilligt worden, vielmehr ist die Beklagte durch Verfügung vom 14. August 2013 auf die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision hingewiesen worden. Die Verfügung vom 14. August 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde spätestens am 17. September 2013 zugestellt worden.
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II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
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1. Die Revision ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.
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Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Allerdings wurde die Frist für die Einlegung der Revision vorliegend nicht mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, sondern bereits am 10. Juni 2013 in Lauf gesetzt, da das angefochtene Urteil am 10. Januar 2013 verkündet wurde. Die Frist für die Einlegung der Revision lief daher am 10. Juli 2013 ab. Die Revisionsschrift der Beklagten ist am 15. Juli 2013 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
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2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht dargelegt hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Revision gehindert gewesen zu sein.
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a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Revisionsfrist handelt es sich nach § 548 ZPO um eine Notfrist. Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden.
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b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen vorgetragen, die die Wiedereinsetzung begründen könnten.
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Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief spätestens am 1. Oktober 2013 ab, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. August 2013, die ihrer Prozessbevollmächtigten spätestens am 17. September 2013 zugestellt wurde, von der Versäumung der Revisionsfrist Kenntnis erlangt hatte. Bis zum 1. Oktober 2013 wurden Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren ist.
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3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfen werden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.
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