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BAG 22.08.2012 - 5 AZR 768/11
BAG 22.08.2012 - 5 AZR 768/11 - Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 28. Oktober 2010, Az: 1 Ca 2173/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2011, Az: 14 Sa 1812/10, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
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I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
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Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
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II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.
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III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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