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BAG 20.06.2012 - 4 AZR 304/10
BAG 20.06.2012 - 4 AZR 304/10 - Eingruppierung einer Sonderschulrektorin
Normen
§ 11 S 2 BAT, Anl 1a VergGr Ia BAT, § 10a Abs 1 BG BE 1979, § 10a Abs 2 S 1 Nr 1 BG BE 1979, § 1b Abs 1 Nr 1 BesG BE, § 19 Abs 1 S 1 BBesG, § 25 Abs 1 Nr 7 SchulLbV BE vom 03.07.1980, § 4 Abs 1 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 2. April 2008, Az: 86 Ca 19465/07, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. März 2009, Az: 22 Sa 1194/08, Urteil
vorgehend BAG, 19. November 2009, Az: 4 AZB 31/09, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 25. Februar 2010, Az: 5 Sa 2613/09, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2010 - 5 Sa 2613/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für Sonderschulen. Sie war seit 1995 als Lehrerin an einer Sonderschule im Schuldienst des Erzbistums B tätig. Auf eine Ausschreibung des beklagten Landes bewarb sie sich erfolgreich auf die Stelle der Rektorin der M-Schule, einer Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern. Diese freie Planstelle war zum 1. Oktober 2004 besetzbar und nach der Landesbesoldungsordnung (LBesO) A mit der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15 bewertet. Mit ihrer Einstellung am 13. September 2005 wurde der Klägerin gleichzeitig die Funktion der Schulleiterin dieser Schule übertragen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist ua. geregelt:
-
„§ 3
Anzuwendendes Tarifrecht
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung sowie den Regelungen, die bis zum 8. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin gegolten haben und zwar auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) befanden. Dazu gehören insbesondere die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin bis zum 8. Januar 2003 angehört hat, bis dahin vereinbarten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten.
(2)
Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vereinbarungen:
a)
Die SR 2 l I BAT gelten in der jeweiligen Fassung.
…
(3) Soweit in diesem Arbeitsvertrag auf einzelne Tarifvorschriften Bezug genommen wird, gelten diese in der am 8. Januar 2003 geltenden Fassung, soweit sich aus Absatz 2 oder 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 8. Januar 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ersetzen.
…
§ 5
Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung
Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 3 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften.
Die Lehrkraft erhält danach Vergütung nach Vgr. IIa BAT.
Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
…“
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 und vom 31. März 2006 machte die Klägerin für den Zeitraum ab dem 13. September 2005 erfolglos Vergütung nach VergGr. Ia BAT, hilfsweise nach VergGr. Ib BAT geltend. Mit ihrer am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie ihr Begehren auf Höhergruppierung weiterverfolgt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten: Die nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der für das Land Berlin geltenden Fassung (LehrerRL) gebotene Gleichstellung zwischen beamteten und angestellten Lehrern führe dazu, dass sie von Anfang an wie eine Beamtin auf Lebenszeit zu behandeln sei. Sie sei als Sonderschulrektorin sofort in ein Amt mit leitender Funktion berufen worden. Die für Beamte laufbahnrechtlich vorgesehenen Probe- oder Mindestdienstzeiten könnten von ihr nicht mehr verlangt werden. Eine gleichwohl angenommene Mindestdienstzeit von drei Jahren wäre jedenfalls spätestens mit dem 13. September 2008 erfüllt. Das beklagte Land hätte daher spätestens ab diesem Monat ein Entgelt nach dem seitdem anzuwendenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Zugrundelegung einer Überleitung aus der Grundvergütung nach der VergGr. Ia BAT zahlen müssen.
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Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr vom 1. September 2008 bis zum 30. April 2011 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach VergGr. Ia BAT zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin könne erst ab dem 13. September 2010 ein Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe beanspruchen. Die Gleichstellungsfunktion der LehrerRL erlaube es nicht, sie besser als vergleichbare Beamte zu stellen. Diese könnten eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO erst erhalten, wenn die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllt und eine zweijährige Probezeit und eine dreijährige Dienstzeit abgeleistet worden seien.
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Das beklagte Land hat der Klägerin ab dem 1. Mai 2009 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem bisher erzielten Entgelt der Entgeltgruppe 13 Stufe 4+ TV-L und der Entgeltgruppe 15 Stufe 4 TV-L gezahlt. Seit dem 1. Mai 2011 erhält sie Entgelt nach der Entgeltgruppe 15 TV-L.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit noch von Bedeutung, stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen, das sich aus einem Vergleichsentgelt ergibt, das einer vorherigen Vergütung der Klägerin nach der VergGr. Ia BAT entspricht.
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I. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt und von einem schützenswerten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung getragen.
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1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13 mwN, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 30; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Vielmehr ist das Gericht gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).
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b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag der Klägerin.
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Wie die Parteien in der Revisionsverhandlung klargestellt haben, gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Entgeltgruppe der Entgeltordnung des TV-L nach Maßgabe der Überleitungsregelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zu erfolgen hat. Zwischen den Parteien ist lediglich einer der dafür heranzuziehenden Berechnungsfaktoren, nämlich die vor dem Inkrafttreten des TV-L der Klägerin zustehende Grundvergütung nach der Anl. 1a zum BAT, im Streit. Das beklagte Land kann damit im Fall seiner Verurteilung unter Einbeziehung der anderen unstreitigen Berechnungsfaktoren das nach den §§ 5, 6 TVÜ-Länder für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung des TV-L erforderliche Vergleichsentgelt berechnen und die der Klägerin zustehende Entgeltgruppe und Stufe nach dem TV-L ohne Weiteres bestimmen.
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2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
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a) Es handelt sich bei ihm um einen im öffentlichen Dienst gebräuchlichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308).
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b) Soweit mit ihm nicht die unmittelbare Feststellung der maßgebenden Vergütungs-/Entgeltgruppe begehrt wird, spricht dies nicht gegen dessen Zulässigkeit. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15, NZA 2012, 100). Nach den in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärungen der Parteien kann der Streit über Grund und Umfang der streitigen Leistungspflichten in dem vom Antrag erfassten Zeitraum abschließend geklärt werden.
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c) Damit ist zugleich auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben. Die zwischenzeitliche Zahlung einer „Zulage“ beseitigt dieses nicht, da zum einen diese Leistung nicht auf der Grundlage des von der Klägerin begehrten Rechtsverhältnisses erfolgt ist und zum anderen von der Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Entgeltgruppe eine Reihe anderer, das Arbeitsverhältnis der Parteien betreffender Fragen berührt sein können.
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II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der endgültigen Übertragung des Amtes und der Einweisung in die unstreitig mit der BesGr. A 15 LBesO bewertete Planstelle einer Schulleiterin der M-Schule spätestens ab 1. September 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen, das sich auf der Basis einer Grundvergütung nach der VergGr. Ia BAT bemisst.
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1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 5 des Arbeitsvertrages die LehrerRL iVm. den beamtenrechtlichen Bestimmungen des beklagten Landes maßgebend.
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a) Die LehrerRL enthalten in Abschnitt A unter Ziffer 1 folgende Bestimmungen:
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„Die Lehrkräfte sind nach der Vergütungsgruppe des BAT eingruppierungsmäßig zu behandeln, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Zur Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gehören auch ggf. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften abzuleistende Probe- oder Bewährungszeiten sowie eine ggf. erforderliche Befähigungszuerkennung. Mit Teil A der Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräfte in Bezug auf die Vergütung bezweckt. Kommt daher bei beamteten Lehrkräften aus beamtenrechtlichen Gründen die Besoldung nach einer bestimmten (höheren) Besoldungsgruppe erst nach Ableistung eines Zeitraumes in Betracht, steht auch einer entsprechenden Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht früher Vergütung nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe zu (BAG vom 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).“
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In § 11 Satz 2 BAT ist ua. bestimmt:
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„Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellten
den Beamten
der Vergütungsgruppe
der Besoldungsgruppe
II a
A 13
I b
A 14
I a
A 15
...“
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b) Die Regelung dient der Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrerinnen und Lehrern. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstandes sachgerecht, dass angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 149; 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264, 271). Angestellte Lehrer sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrkräfte. Deshalb kommt es bei ihrer Eingruppierung nicht zur „klassischen“ Tarifautomatik. Diese würde den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen, wonach die Besoldung sich nach dem übertragenen Amt und nicht unmittelbar nach der auszuübenden oder - erst recht - nach der ausgeübten Tätigkeit richtet. Daher ist bei einem auf einen Angestellten übertragenen Funktionsamt zur Ermittlung der Eingruppierung grundsätzlich ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ nachzuzeichnen (vgl. BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - aaO; 6. September 2001 - 8 AZR 625/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M Nr. 93; so auch Abschn. A Ziff. 1 LehrerRL).
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c) Die Besoldung eines Beamten des Landes Berlin richtet sich gemäß § 1b Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dies ist das Amt, das dem Beamten im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Um diese Statusbegründung zu bewirken, müssen die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt und eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre die Klägerin jedenfalls ab dem 1. September 2008 als Beamtin in die BesGr. A 15, die nach § 11 Satz 2 BAT der VergGr. Ia BAT entspricht, einzustufen.
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a) Eine Beamtin des beklagten Landes hätte in das Amt einer Sonderschulrektorin nur berufen werden dürfen, wenn sie Beamtin auf Lebenszeit gewesen wäre (§ 10a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz in der hier maßgebenden bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LBG). Dies hätte mindestens eine Bewährung in einer dreijährigen Probezeit erfordert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Laufbahnen der Beamten in der hier maßgebenden bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LfbG). Ferner setzt eine Beförderung zur Sonderschulrektorin nach § 25 Abs. 1 Nr. 7 Schullaufbahnverordnung (in der hier maßgebenden bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - SchulLVO) eine mindestens dreijährige Dienstzeit voraus. Dabei wird ein solches „Amt mit leitender Funktion“ einer Beamtin zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen, wobei die Probezeit zwei Jahre beträgt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 LBG). Während dieser Probezeit erfolgt die Übertragung des Amtes nicht auf Dauer, so dass ein „Rückfall“ auf das bisherige Amt mit der diesem entsprechenden Besoldung möglich bleibt.
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b) Aus der nach den LehrerRL bestimmten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften folgt auch für bereits angestellte Lehrerinnen und Lehrer, dass sie im Falle einer Beförderung in ein höheres Amt oder zum Erreichen einer höheren Besoldungsstufe regelmäßig die entsprechenden Probezeiten durchlaufen müssen. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen der Ausgangspunkt für die angestellten und beamteten Lehrkräfte vergleichbar ist. Dies ist etwa bei einer Beförderung aus einem vorher von der Lehrkraft ausgeübten niedrigeren Amt der Fall. Diese Fallkonstellation benennen die LehrerRL in Abschn. A Ziff. 1 ausdrücklich.
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c) Etwas anderes gilt dagegen in den Fällen, in denen ein bestimmtes Funktionsamt unter Einweisung in die entsprechende Planstelle gleichzeitig mit der Einstellung als angestellte Lehrerin übertragen wird und es sich damit bei der besoldungsrechtlichen Zuordnung um eine der „Ersteingruppierung“ der Angestellten vergleichbare Situation handelt. Das Gleichstellungsgebot von angestellten mit beamteten Lehrern macht es in dieser Situation erforderlich, zu bestimmen, was die „entsprechende Lehrkraft“ iSd. LehrerRL ist, da sich die Gleichstellungsverpflichtung nur auf eine solche bezieht. Dabei gilt grundsätzlich, dass bei der Übertragung einer Tätigkeit, die in einem Funktionsamt ausgeübt wird, auf eine neu angestellte Lehrkraft von der Erfüllung der hierfür im Falle einer Beamtin erforderlichen beamtenrechtlichen, insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auszugehen ist.
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aa) Der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amtes auf Dauer und der Einweisung einer Beamtin in eine Planstelle entspricht bei einer Angestellten die - einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare - vertragliche Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit. Dh., bei einer angestellten Schulleiterin wird mit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit und einer endgültigen Einweisung der Lehrerin in eine entsprechende Planstelle dem beamtenrechtlichen Gleichstellungsgebot Genüge getan (vgl. BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 25, BAGE 126, 149; jetzt auch 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 151 = EzA KSchG § 2 Nr. 82).
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bb) Dem entspricht, dass im Grundsatz auch einer Beamtin, der eine leitende Funktion wie die einer Schulleiterin auf Dauer übertragen und die in die entsprechende Planstelle vorbehaltlos eingewiesen worden ist, dieses Amt und die damit verbundene Zuordnung zu einer entsprechenden Besoldungsgruppe einseitig auch dann nicht mehr entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass ihre Qualifikation für die Übertragung des Amtes nicht ausreichend oder fehlerhaft angenommen worden ist. Ist haushalts- und besoldungsrechtlich ein zu verleihendes Amt vorhanden und wird dieses Amt vom Dienstherrn unter Verkennung der Qualifikationsvoraussetzungen der Beamtin übertragen, liegt weder ein Fall der Nichternennung vor noch ist die Amtsübertragung nichtig. Dies schließt nicht nur eine Rücknahme der Amtsübertragung, sondern auch eine Rücknahme der Einweisung in die Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe aus (BVerwG 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282).
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cc) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist deshalb bei einer Neueinstellung einer angestellten Lehrerin außerhalb eines Eingangsamtes nicht eine neu eingestellte Beamtin zum Vergleich heranzuziehen, sondern eine Beamtin, die die - vertraglich vereinbarte - Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür maßgebenden Vorschriften (Probezeiten, Mindestdienstzeiten usw.) nach der Übertragung des Amtes und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben begründete Stellung einer angestellten Schulleiterin entspricht dabei grundsätzlich der einer Beamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Ein Rückfall hinter diese Bedingungen ist ohne Vertragsänderung nicht mehr möglich.
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dd) Dies folgt auch daraus, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in der Sache erstmals nach Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrages und der Übertragung des Amtes überhaupt Anwendung finden können. Dem öffentlichen Arbeitgeber ist es daher verwehrt, sich nach der vertraglichen Vereinbarung und ihrem Vollzug durch die Übertragung des Amtes und Einweisung in die Planstelle nunmehr darauf zu berufen, die besoldungsrechtlichen Folgen seien nicht eingetreten, weil die Angestellte bestimmte, für die Besetzung der Stelle durch eine Beamtin vorher zu erfüllende erforderliche Voraussetzungen nicht aufweise. Die dem Beamtenrecht entsprechenden Voraussetzungen werden durch den Vertragsschluss ersetzt und ergänzt. Erst mit Beginn des Vertragsverhältnisses wirken die beamtenrechtlichen Regelungen - zB über die LehrerRL - auch auf das Arbeitsverhältnis ein. So gilt die arbeitsrechtliche Tarifautomatik für das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht. Eine Angestellte kann zB eine Beförderung nur insoweit geltend machen, als dies auch eine Beamtin könnte, also unter den - ansonsten arbeitsrechtlich nicht vorgesehenen - Voraussetzungen der Erfüllung der Laufbahnregelungen und des Bestehens einer freien Planstelle sowie einer Reduzierung des dem Dienstherrn/Arbeitgeber bei Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen zustehenden Ermessens auf Null (vgl. dazu ausf. BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149). Dies gilt aber erst und nur für die Veränderung des vertraglich begründeten Status der eingestellten Arbeitnehmer, nicht dagegen für die bei der Einstellung vereinbarten vertraglichen Regelungen selbst. Diese sind für den Inhalt der vertraglich begründeten Rechte und Pflichten maßgebend. Die mit dem entsprechenden Amt verbundene Besoldungsgruppe ist daher auch für die grundlegende Erst-Eingruppierung verbindlich.
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ee) Entgegen der Revision liegt darin keine Bevorzugung der angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften.
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(1) Dem öffentlichen Arbeitgeber steht es frei, eine ausgeschriebene und „bewertete“ Planstelle mit einer Beamtin, die die entsprechenden - auch laufbahnrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt, mit einer bereits vorher angestellten Lehrerin, die gleichfalls diese Voraussetzungen erfüllen muss, oder mit einer neu einzustellenden Angestellten nach den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er aber die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen.
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(2) Im Übrigen wäre es dem öffentlichen Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Regelungen sonst gar nicht möglich, auf vertraglicher Grundlage Arbeitnehmer auch für solche Tätigkeiten einzustellen, die nicht im Eingangsamt der entsprechenden Beamtenlaufbahn erfolgen. Nach § 15 Abs. 3 LfbG dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Auch § 10a Abs. 2 und Abs. 5 LBG bestätigt diesen Ansatz. Die dort für die Probezeit mit leitender Funktion vorgesehene Möglichkeit eines Entzuges der Leitungstätigkeit und des damit verbundenen Rückfalls auf die bisherige, niedrigere beamtenrechtliche Stellung liefe ins Leere, wenn der Angestellten bereits vertraglich das mit der Leitungsfunktion verbundene Amt auf Dauer übertragen worden ist, insbesondere dann, wenn sie vorher nicht auf einer niedriger bewerteten Stelle als Angestellte tätig war. Für sie kann diese besondere Probezeit schon deshalb - auch nicht fiktiv - gelten, weil sie keinen vertraglich geregelten Status hätte, der bei einer Nichtbewährung als Auffang dienen könnte.
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(3) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass Leitungspositionen nur unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe besetzt werden können (§ 10a Abs. 1 LBG). Das beklagte Land hat mit der Klägerin - was möglich gewesen wäre - kein Arbeitsverhältnis auf Probe begründet, sondern das Arbeitsverhältnis unbefristet auf Dauer abgeschlossen und ihr das Amt dauerhaft übertragen, ohne sich eine Probezeit vorzubehalten. Ihr durch den Vertragsschluss begründeter Status entspricht daher dem einer Beamtin, der dieses Amt - ggf. nach Ableistung der zweijährigen Probezeit - auf Dauer übertragen worden ist. Das beklagte Land räumt in der Revisionsbegründung sogar selbst ein, dass die endgültige Übertragung des Amtes mit Leitungsfunktion eine in gleicher Weise endgültige laufbahnbezogene Entscheidung darstellt. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend auf die Ausübung der Funktion als solcher an, sondern auf die Übertragung des mit dieser Funktionsausübung auf Dauer verbundenen Amtes und der Einweisung in die entsprechende Planstelle.
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d) Die Klägerin wäre als Beamtin jedenfalls im Streitzeitraum nach BesGr. A 15 LBesO zu besolden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie bereits mit der Übertragung der Funktion einer Sonderschulleiterin und der Einweisung in die hierfür vorgesehene Planstelle der BesGr. A 15 LBesO im September 2005 einen entsprechenden Vergütungsanspruch erworben hat. Jedenfalls mit Beginn des Streitzeitraums ab 1. September 2008 - nach dem sie sogar die fiktive Mindestdienstzeit von drei Jahren nach § 25 Abs. 1 Nr. 7 SchulLVO absolviert hat - steht ihr dieser Anspruch zu. Das beklagte Land kann darüber hinaus nicht von ihr die Erfüllung einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit zur Erfüllung der vergütungsrechtlichen Voraussetzungen für das Beförderungsamt einer Schulleiterin verlangen. Es würde die Klägerin damit - trotz der entsprechenden Tätigkeit - so behandeln, als sei sie Beamtenanwärterin. Gerade dieser Umstand würde aber dem Gleichstellungsgebot der LehrerRL für „entsprechende Lehrkräfte“ widersprechen, und nicht - wie das beklagte Land meint - die Erwägung, dass es in seinem Schuldienst keinen verbeamteten Schulleiter geben könne, der vergütungsbezogen nicht die Mindestdienstzeit und die allgemeine Probezeit durchlaufen müsse und deshalb ein Verzicht auf diese Voraussetzungen auf eine Besserstellung der angestellten Lehrkräfte hinausliefe. Wenn das beklagte Land als privatrechtlicher Arbeitgeber auftritt, ist es bei der Einstellung zivilrechtlich nicht zwingend an Voraussetzungen gebunden, die nur für bereits ernannte Beamte gelten. Die Vertragsfreiheit ermöglicht ihm, zivilrechtlich wirksam Arbeitsverträge auch für Tätigkeiten zu schließen, die sonst von Beamten ausgeübt werden. Die daraus erwachsenden Pflichten richten sich allein nach Vertragsrecht. Werden beamtenrechtliche Regelungen für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses in Bezug genommen, bestehen dagegen im Grundsatz keine Bedenken. Es ist jedoch nicht möglich, im Nachhinein für eine bereits erfolgte Vertragsbegründung dabei nicht vereinbarte nachträgliche und gleichsam rückwirkende Beschränkungen vorzunehmen, auch wenn sie bei der Übertragung der entsprechenden Tätigkeit auf einen bereits vorher im Landesdienst beschäftigten Beamten anzuwenden gewesen wären.
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e) Dem Ergebnis steht auch nicht die Bezeichnung der VergGr. IIa BAT im Arbeitsvertrag der Parteien entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird mit der Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag regelmäßig nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung folgt, nach der die angegebene Vergütung unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden solle (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348).
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3. Das Entgelt der Klägerin ist im Streitzeitraum nach den Entgeltgruppen des TV-L auf der Grundlage einer vorherigen Vergütung nach VergGr. Ia BAT zu errechnen. Die Klägerin ist so zu stellen, als wäre sie am 1. September 2008 mit einer Grundvergütung nach dieser Vergütungsgruppe unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände nach § 4 ff. TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet worden.
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a) § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder stellt durch seinen Klammerzusatz, der ausdrücklich ua. auf die Regelungen des § 22 BAT/BAT-O hinweist, klar, dass bei der Überleitung in den TV-L von einer zutreffenden Eingruppierung der übergeleiteten Beschäftigten ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass eine fehlerhafte Eingruppierung noch nach der erfolgten Überleitung nach bisherigem Recht zB durch eine Höhergruppierung korrigiert werden kann (vgl. Winter in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Bd. I Stand April 2012 § 4 TVÜ-L Rn. 5). Die Klägerin begehrt mit ihrer vorliegenden Eingruppierungsfeststellungsklage eine solche Korrektur.
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b) Die Klägerin ist so zu behandeln, als wäre sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zum 1. September 2008 wegen einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert worden.
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aa) Nach § 4 Abs. 2 TVÜ-Länder iVm. § 3 Abs. 8 des Übergangs-Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 werden Höhergruppierungen, deren Voraussetzungen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts im Monat September 2008 erfüllt worden wären (lfd. Nr. 26 der Liste der zu ersetzenden Daten in der Anlage zu § 3 Abs. 8 Übergangs-TV Lehrkräfte), für die Überleitung so behandelt, als wäre dieser Fall bereits im August 2008 (lfd. Nr. 27 der Liste der zu ersetzenden Daten in der Anlage zu § 3 Abs. 8 Übergangs-TV Lehrkräfte) eingetreten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Ordner 5 Stand April 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 81; Spohner/Steinherr TV-L Ordner 6 Stand Mai 2012 § 4 TVÜ-L Ziffer 4.1.3; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Ordner 2 Stand April 2012 B 3 § 4 TVÜ-Länder Rn. 20 f.; aA wohl Winter in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr aaO § 4 TVÜ-L Rn. 22).
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bb) Danach ist die Klägerin für die Überleitung fiktiv so zu stellen, als sei sie bereits im August 2008 in der VergGr. Ia BAT eingruppiert gewesen mit der Folge, dass ihr ein Entgelt nach der Entgeltordnung des TV-L zusteht, das unter Zugrundelegung des nach § 5 TVÜ-Länder auf dieser Grundlage zu ermittelnden Vergleichsentgelts berechnet wird.
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III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
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Eylert
Winter
Creutzfeldt
Dierßen
Fritz
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