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BAG 03.08.2011 - 3 AZB 28/11
BAG 03.08.2011 - 3 AZB 28/11 - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde
Normen
§ 56 Abs 2 S 1 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 4 S 3 RVG, § 33 Abs 6 S 1 RVG, § 574 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Chemnitz, 6. Oktober 2010, Az: 5 Ca 397/08, Beschluss
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 13. Dezember 2010, Az: 4 Ta 248/10 (5), Beschluss
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 11. April 2011, Az: 4 Ta 287/10 (5), Beschluss
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts S gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 4 Ta 248/10 (5) - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zur erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach § 55 RVG vorgenommene Anrechnung eines von der Klägerin bezahlten Gebührenvorschusses.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2009 die dem Rechtsbeschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 926,89 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 695,32 Euro festgesetzt. Zugleich wurde der Rechtsbeschwerdeführer aufgefordert, den Überschussbetrag in Höhe von 231,57 Euro an die Staatskasse zu erstatten. Gegen diesen am 11. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der Rechtsbeschwerdeführer mit am 11. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. April 2011 - 4 Ta 287/10 (5) - hat das Landesarbeitsgericht nachträglich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat der Rechtsbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 17. Juni 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 11. April 2011 (- 4 Ta 287/10 (5) -) nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. In Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (BGH 19. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - NJW-RR 2011, 142 mwN).
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2. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 11. April 2011 (- 4 Ta 287/10 (5) -) die Rechtsbeschwerde (nachträglich) zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGH 19. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - NJW-RR 2011, 142; vgl. auch BAG 17. März 2003 - 2 AZB 21/02 - zu B III der Gründe, AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 6).
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III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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