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BAG 24.02.2011 - 6 AZR 715/09
BAG 24.02.2011 - 6 AZR 715/09 - (Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD - Anerkenntnisurteil)
Normen
§ 18 TVöD
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dortmund, 22. Januar 2009, Az: 6 Ca 2696/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 20. August 2009, Az: 17 Sa 701/09, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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