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BSG 12.06.2023 - B 4 AS 51/23 C
BSG 12.06.2023 - B 4 AS 51/23 C - Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Geltendmachung einer Gehörsverletzung - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Normen
§ 178a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 3. April 2023, Az: B 4 AS 134/22 B, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2023 -
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B 4 AS 134/22 B - wird als unzulässig verworfen.
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Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird verworfen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Senat durch die Verwerfung der Beschwerde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 SGG).
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Soweit der Kläger rügt, der Senat habe die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu Unrecht verneint, und im Weiteren dem Senat unter verschiedenen Aspekten vorwirft, er habe die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde "verkannt", macht er bereits von vorneherein keine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt weder, dass das Gericht die Rechtauffassung des Beteiligten übernehmen muss, noch eine - aus Sicht des Beteiligten - "richtige" Entscheidung.
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Soweit der Kläger rügt, der Senat habe übersehen, dass er einen divergenzfähigen Rechtssatz des BSG benannt habe, ist eine Gehörsverletzung schon deswegen nicht dargetan, weil der Kläger auch in der Begründung seiner Anhörungsrüge keinen Rechtssatz benennt.
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Soweit der Kläger schließlich rügt, der Senat habe die Ausführungen des Klägers zur "Sicherung der Einheit der Rechtsordnung" offensichtlich nicht gelesen, ist damit eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht schlüssig behauptet. Der Senat hat diese Formulierung ausdrücklich in seinem Beschluss aufgegriffen, aber darauf hingewiesen, dass eine unterstellte Divergenz gegenüber der Entscheidung eines anderen LSG keinen Revisionszulassungsgrund darstellt und eine daraus uU resultierende grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan ist.
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2. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die allenfalls in Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen für eine Gegenvorstellung - grobes prozessuales Unrecht (vgl BVerfG [Kammer] vom 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 - juris RdNr 15) - vorliegend gegeben sind. Der Senat kann daher offenlassen, ob Gegenvorstellungen überhaupt statthaft sind, obwohl sie nicht gesetzlich geregelt sind (ablehnend etwa Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 133 ff mwN). Der vom Kläger angeführte Beschluss des BVerfG vom 25.11.2008 (1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 ff) verhält sich dazu nicht. Das BVerfG führt - im Kontext der Frage, ob die Gegenvorstellung die Frist für die Verfassungsbeschwerde offengehalten hat - lediglich aus, dass sich dem Beschluss des Plenums des BVerfG vom 30.4.2003 (1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ff) nicht entnehmen lasse, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig sei. Daraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Gegenvorstellung im fachgerichtlichen Verfahren zulässig ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Söhngen
B. Schmidt
Burkiczak
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