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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 21.12.2022 - B 9 SB 12/22 B
BSG 21.12.2022 - B 9 SB 12/22 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen höheren als den durch den Beklagten bereits festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 40 geltend. Die auf Zuerkennung eines höheren GdB und Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.3.2018). Zuvor hatte es mehrere, hinsichtlich der Einschätzung der GdB-Höhe divergierende Gutachten und Auskünfte eingeholt. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG ein psychiatrisches Gutachten durch S erstellen lassen, der einen GdB von 30 für angemessen erachtet hat. Zudem hat das LSG auf wiederholte Anträge der Klägerin hin, die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden, mehrere ergänzende Stellungnahmen und Zusatzgutachten von S und E angefordert. Letzterer hatte in seinem bereits für das SG erstatteten psychiatrischen Gutachten einen GdB von 50 empfohlen. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 28.3.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit einem Verfahrensmangel begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verletzung ihres Rechts auf Befragung der Sachverständigen S und E nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 3 mwN). Letzteres ist der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - juris RdNr 29; vgl zum Gesichtspunkt der Verspätung BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20). Zudem begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige oder mehrere Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 27.3.2020 - B 9 SB 83/19 B - juris RdNr 9). Schließlich ist es den Fachgerichten unbenommen, die Beteiligten vorrangig darauf zu verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige oder sachverständige Zeugen damit zu konfrontieren. Die ggf anschließende mündliche Befragung kann aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat. Auch in diesem Fall sind an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen zu stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN).
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Ein Verstoß gegen das Fragerecht kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Verletzung des nach Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden. Eine entsprechende Rüge muss aufzeigen, dass der Verfahrensbeteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7 mwN). Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie die Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder im Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Erst auf Grundlage dieser Darlegungen kann beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen - wie zwingend notwendig - auch objektiv sachdienlich sind (BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18 mwN). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Klägerin hat schon die in den Sachverständigengutachten von S und E und den weiteren medizinischen Berichten und Unterlagen bereits getroffenen Feststellungen nicht ausreichend konkret benannt, sodass der Senat die Sachdienlichkeit der beantragten Anhörung dieser Sachverständigen nicht abschließend beurteilen kann. Der Inhalt dieser Gutachten und der weiteren medizinischen Feststellungen wird allenfalls sehr bruchstückhaft an verschiedenen Stellen der Begründung erkennbar. Im Wesentlichen beschränken sich die Angaben zum medizinischen Sachverhalt darauf, dass eine Divergenz der psychiatrischen Gutachten im Hinblick auf die Bewertung einer Depression der Klägerin bestehe. Während S eher eine leichtere Einschränkung sehe, gehe E von einer schweren Krankheitsform aus. S habe lediglich eine "Verstimmung" diagnostiziert und E vorgehalten, er habe unkritisch die Angaben der Klägerin übernommen. Demgegenüber habe E in seinen Ergänzungsgutachten darauf hingewiesen, S habe gerade die wesentliche Antriebshemmung bei der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt und seinem Gutachten die AWMF-Leitlinie zugrunde gelegt, die nicht auf neutraler Basis erstellt worden sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung noch ein Entlassungsbericht der A Klinik über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 18.2.2020 bis zum 6.3.2020 mit der Diagnose einer hochgradigen depressiven Erkrankung erwähnt, was im Gegensatz zum Gutachten von S stehe. Dennoch gehe S in einer nach Vorlage des Berichts gefertigten ergänzenden Stellungnahme auf diesen nicht ein.
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In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch Angaben dazu, welche für die Bildung des Gesamt-GdB relevanten weiteren Diagnosen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen. Insbesondere enthält sie keine konkreten Ausführungen dazu, welchen Inhalt die widerstreitenden Gutachten im Übrigen haben, welche Fragen das LSG den Sachverständigen im Rahmen der wiederholt angeforderten ergänzenden Stellungnahmen und Ergänzungsgutachten gestellt hat und wie diese beantwortet worden sind. Dies ist zur Beurteilung der Sachdienlichkeit weiterer Fragen an die Sachverständigen unerlässlich.
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Jedenfalls aber hat die Klägerin nicht dargetan, dass der von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag konkrete, im oben dargelegten Sinne sachdienliche Fragen enthalten hat. Von der Formulierung dieses Antrags hat der Senat auszugehen. Denn beachtlich ist auch ein Antrag auf Anhörung von Sachverständigen nur, wenn er bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten bleibt und zu Protokoll erklärt wird (BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7 f mwN).
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Ihrer Begründung zufolge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, "beide Sachverständigen zur Erörterung ihrer Gutachten gemeinsam zu laden und anzuhören. Hilfsweise wurde beantragt weiterhin lediglich Herrn S oder lediglich Herrn E zu laden und zur Erörterung ihrer Gutachten anzuhören." Dass im Hinblick auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen S - wie noch im Schriftsatz vom 18.3.2022 angekündigt - auch der Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der A Klinik zum Gegenstand der Befragung gemacht werden sollte, ist diesem Antrag nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Antrag, dass die Qualität der von S herangezogenen und von E kritisierten AWMF-Leitlinie hinterfragt werden sollte. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der zuletzt gestellte Antrag konkrete, einen über die erläuternde Wiederholung der Gutachten und wiederholt eingeholten ergänzenden Stellungnahmen sowie der dort bereits enthaltenen Argumente hinausgehende Fragen zum Gegenstand hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin darf die Benennung solch konkreter Fragen und Einwendungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420/15 - juris RdNr 5 mwN) in zulässiger Weise zur Voraussetzung der Ausübung des Fragerechts der Beteiligten durch Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gemacht werden. An der Bezeichnung solcher, erkennbar auch in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhaltener Fragen fehlt es der Beschwerdebegründung.
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Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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