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BSG 04.07.2022 - B 12 KR 60/21 B
BSG 04.07.2022 - B 12 KR 60/21 B
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Begehren der Kläger festzustellen, dass die von der Klägerin zu 1. an die E-Zusatzversorgungskasse (ZVK) zu leistenden Rentenumlagen in Höhe von 2,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (teilweise) kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, sowie über die Verpflichtung der Beklagten, die für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 hierauf geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, dies hilfsweise im Wege eines Grundurteils. Weiter hilfsweise streiten sie im zugrunde liegenden Rechtsstreit über eine Untätigkeitsklage.
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Zu der am 25.7.2013 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, ihre Rückerstattungsanträge seien am 14.11.2011 von der hierzu beauftragten Flughafen D GmbH (FDG) versandt worden. Diese Anträge seien nicht beschieden worden. Die Datenpartner hätten für die versandten Pakete eine Zugangsbestätigung von der D Post AG erhalten. Keine der Sendungen sei an den Absender zurückgegangen und alle Sendungen hätten den Vermerk der erfolgreichen Zustellung erhalten. Die Kläger haben entsprechende Listen vorgelegt.
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Die Beklagten haben jeweils erwidert, dass sie im Jahre 2011 keine Erstattungsanträge der Kläger und von ihrem Begehren erstmals durch die Klageerhebung Kenntnis erhalten hätten. Aus den vorgelegten Listen sei nicht ersichtlich, welche Schreiben versandt und zugestellt worden seien. Mangels Vorverfahrens seien die Klagen unzulässig; eine Untätigkeit liege nicht vor. Erstmals die Klagezustellung könne als Antrag gewertet werden. Die Beitragserstattung für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 sei allerdings verjährt.
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Die Beklagten haben sodann folgende Bescheide erlassen:
1. Die als Einzugsstelle für die Klägerin zu 2. zuständige Beklagte zu 1. hat entschieden, dass die abstrakte Rechtsfrage hinsichtlich der Feststellung der Beitragsfreiheit nicht ohne konkreten Beitragsbescheid geklärt werden könne, und den Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (Bescheid vom 4.8.2016; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2016).
2. Die Beklagte zu 2. hat als Einzugsstelle des Klägers zu 5. ausgeführt, bei den an die ZVK geleisteten Rentenumlagen handele es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Darüber hinaus seien die Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 verjährt (Bescheid vom 13.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 14.2.2017). Hinsichtlich der Klägerin zu 3. scheitere der Anspruch bereits daran, dass die Beklagte insoweit nur Einzugsstelle sei, da diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe.
3. Die Beklagte zu 3. hat als Einzugsstelle für den Kläger zu 4. den Erstattungsantrag abgelehnt, weil es sich bei der Umlage um Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV handele (Bescheid vom 9.3.2016). Im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. sei das Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid ruhend gestellt worden.
4. Die Beklagte zu 4. hat als Einzugsstelle für die Klägerin zu 6. ebenfalls den Erstattungsantrag abgelehnt. Für die Zeit vor dem 1.1.2011 sei auf die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmeranteile abzustellen mit der Folge, dass die Beitragspflicht bestehen bleibe (Bescheid vom 20.1.2014).
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Das SG hat das die Beklagte zu 2. betreffende Verfahren abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Nach Vernehmung eines Zeugen hat es die Klagen insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Feststellungs- sowie die Verpflichtungsklagen auf Erstattung geleisteter Beiträge seien unzulässig. Die Feststellungsklage sei gegenüber der Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär; für die Verpflichtungsklage fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren. Aus diesen Gründen sei auch der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 SGG unzulässig. Eine Antragstellung vor der Klageerhebung sei nicht nachgewiesen. Deshalb seien auch die Untätigkeitsklagen unzulässig (Urteil vom 23.1.2018).
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Das LSG hat die Berufung der Kläger gegen die Beklagte zu 2. wegen der insoweit erfolgten Abtrennung durch das SG als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG zurückgewiesen und betreffend die Beklagte zu 1. ergänzend auf die fehlende Mitwirkung und bezüglich der Beklagten zu 3. auf das Ruhen des Verfahrens hingewiesen. Im Hinblick auf die Beklagte zu 4. sei ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 20.1.2014 (insoweit ist bei der Angabe: "30. Januar 2014" von einem Schreibfehler auszugehen) nicht erhoben worden, sodass dieser bestandskräftig geworden sei. Darüber hinaus hätten sich die Beklagten hinsichtlich der Rückerstattung der für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 gezahlten Beiträge mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen können, weil die Erstattungsanträge erst mit Klageerhebung im Jahre 2013 gestellt worden seien; ein früherer Zugang der Anträge habe sich nicht feststellen lassen. Schließlich handele es sich bei den Umlagezahlungen an eine Zusatzversorgungskasse auch um beitragspflichtiges Entgelt (Beschluss vom 27.9.2021).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16, 16c mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109, 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Soweit die Kläger "Verfahrensfehler bezogen auf die Abweisung" der Anträge zu 3 bis 6 rügen, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich, auf welcher vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift der angefochtene Beschluss des LSG beruhen soll. Sie machen geltend, das SG hätte in Bezug auf die Beklagte zu 2. wegen der beschlossenen "Abtrennung" nicht entscheiden und hinsichtlich der Beklagten zu 3. wegen des ausgesetzten Widerspruchsverfahrens ein "Endurteil" nicht erlassen dürfen sowie bezüglich der Beklagten zu 4. den Erlass des Widerspruchsbescheids abwarten müssen. Ein Verfahrensmangel kann die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn er im unmittelbar vorangehenden Rechtszug aufgetreten ist. Wird ein Verfahrensfehler des SG gerügt, bedarf es der Darlegung, dass dieser fortwirkt und zugleich als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a). Daran fehlt es hier.
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Zudem entscheidet das Gericht nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche. Deshalb fehlt es an Darlegungen dazu, dass die Kläger ihre Anträge entsprechend angepasst, dh eine Entscheidung gegen die Beklagte zu 2. nach der Abtrennung nicht mehr begehrt sowie die in der Beschwerdebegründung aufgeführten Bescheide in ihre Anträge zu 1, 4 und 6 aufgenommen haben.
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b) Auch ein Verstoß gegen Ermittlungspflichten und Grundsätze des fairen Verfahrens ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das Übergehen von Beweisanträgen soll nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Revisionsinstanz nur eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) nicht als erfüllt ansieht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16e mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG obliegt es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, alle Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll. Entscheidet das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter der zuvor erhaltenen Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder förmliche Beweisanträge stellen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 mwN).
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Die Kläger bezeichnen schon keinen vor dem LSG gestellten Beweisantrag, sondern berufen sich auf einen im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 9.1.2017 gestellten Beweisantrag. Die Bezeichnung eines vor dem SG gestellten Beweisantrags genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Diese können auch nicht im Wege einer Rüge der Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens umgangen werden. Im Hinblick auf die Rüge, das Berufungsgericht konterkariere die Amtsermittlungspflicht im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag nach § 88 Abs 1 SGG, wird jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, welche Tatsache das Berufungsgericht nicht hinreichend ermittelt haben soll.
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c) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügen, wird weder dargelegt, welchen Sachverhaltsvortrag das LSG nicht hinreichend zur Kenntnis genommen haben soll, noch wird aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte, dass die aus Sicht der Kläger tragende rechtliche Würdigung in der Urteilsbegründung keinen Niederschlag gefunden habe. Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, das die Berufung teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen die Entscheidung des SG zur Unzulässigkeit der Klagen bestätigt hat, wird kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von den Klägern dargelegten Rechtsausführungen aufgezeigt.
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2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Gericht aus prozessualen Gründen gehindert ist, über die Rechtsfrage zu entscheiden, zB weil die Klage oder die Berufung unzulässig war. Wird dennoch das Begehren auf Zulassung der Revision auf materielle Rechtsfragen gestützt, erfordert die Zulässigkeit der Beschwerde zunächst die schlüssige Darlegung, dass die Klage und/oder die Berufung entgegen der Ansicht des LSG zulässig waren, und darüber hinaus einen substantiierten Vortrag, weshalb das Revisionsgericht sich nicht nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage und/oder der Berufung zu beschränken, sondern auch über die als grundsätzlich bezeichneten materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden habe (vgl BSG Beschluss vom 17.2.2020 - B 1 KR 21/19 B - juris RdNr 8 mwN).
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Derartige Ausführungen sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Sie enthält keinen Vortrag dazu, weshalb das BSG zu einer Sachentscheidung gelangen könnte.
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3. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Auch diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es wird schon nicht aufgezeigt, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen soll (zu dieser Darlegungsanforderung vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2022 - B 12 R 31/21 B - juris RdNr 9 mwN). Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG, die Berufung teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen die Entscheidung des SG zur Unzulässigkeit der Klagen zu bestätigen, im Ergebnis auf dieser Abweichung beruhen könnte.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Padé U. Waßer
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