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BSG 22.06.2022 - B 1 KR 29/22 B
BSG 22.06.2022 - B 1 KR 29/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bezeichnung - Berichtigung des Passivrubrums - Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts - Abgrenzung der fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung von der irrtümlichen Benennung einer falschen Person als Beteiligter - Angabe des Institutionskennzeichens - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 123 SGG, § 293 Abs 6 SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 29. April 2021, Az: S 93 KR 155/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. März 2022, Az: L 11 KR 610/21, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 712,45 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
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Am 7.11.2018 ist beim SG Düsseldorf ein als "Klage" bezeichnetes Schreiben der KK eingegangen. Es enthält ein Rubrum, in dem die KK als Klägerin und als Beklagte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichnet sind, nähere Angaben zum Gegenstand der Klage, einen Klageantrag sowie eine kurze Begründung. Ebenfalls angegeben sind ein Institutionskennzeichen (IK-Nr) mit dem Vermerk "Universitätsklinikum", der Versicherte, die Versichertennummer (KV-Nr), der Rückforderungsbetrag und der Behandlungszeitraum. Die Angaben befinden sich teilweise in grau hinterlegten Textfeldern. Das Schreiben trägt weder Briefkopf noch Datum, der zuständige Sachbearbeiter und Verfasser ist nicht angegeben und das Schreiben trägt auch keine Unterschrift. Das SG Düsseldorf ist benannt, ergänzend ist aber nur dessen Fax-Nummer angegeben. Das SG Düsseldorf hat den Rechtsstreit an das SG Dortmund verwiesen (Beschluss vom 7.1.2019). Mit Schriftsatz vom 22.3.2019 hat die inzwischen anwaltlich vertretene KK beantragt, das Passivrubrum zu berichtigen und in Universitätsklinikum E (AöR) zu ändern, hilfsweise die Klage im Wege der Klageänderung entsprechend umzustellen. Das SG hat die KK darauf hingewiesen, die begehrte Berichtigung des Rubrums sei ausgeschlossen. Eine Beklagtenstellung des Universitätsklinikums E (AöR) lasse sich nur über die hilfsweise erklärte subjektive Klageänderung erreichen, für die die bisherige Beklagte ihre Zustimmung verweigert habe. Die KK hat daraufhin erklärt, sie halte an der hilfsweisen subjektiven Klageänderung nicht mehr fest. Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei zwar wirksam erhoben worden, eine Berichtigung des Passivrubrums scheide aber aus, da keine bloße Falschbezeichnung, sondern ein Irrtum über den Rechtsträger des Universitätsklinikums vorliege. Die KK habe keinen Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land (Urteil vom 29.4.2021).
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Im Berufungsverfahren hat die KK beantragt, das SG-Urteil aufzuheben, das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen. Es liege eine wirksame Klageerhebung vor, sie richte sich aber gegen das Land Nordrhein-Westfalen, nicht gegen das Universitätsklinikum E (AöR). Der erforderliche Klageerhebungswille sei objektiv anhand des Inhalts des Schreibens vom 7.11.2018 und der Art seiner Übermittlung erkennbar, auch wenn die formale Gestaltung ansonsten Zweifel aufkommen lassen könnte. Eine Änderung des Rubrums von Amts wegen scheide aus. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen oder natürlichen Person komme ein objektives Verständnis, ein anderer sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich werde, dass dieser andere als Beklagter tatsächlich gemeint sei. Daran fehle es hier. Zudem habe die KK selbst vorgetragen, dass sie durch Einsicht in das - insoweit unrichtige - Deutsche Krankenhausverzeichnis den Beklagten bestimmt habe. Mangels zulässiger Rubrumsberichtigung scheide eine Zurückverweisung nach § 159 SGG aus (Beschluss vom 8.3.2022).
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Die KK beantragt erneut die Änderung des Passivrubrums und wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
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II. Die Beschwerde der klagenden KK ist hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge unbegründet. Sie bezeichnet den Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG noch hinreichend (dazu 1.). Die Entscheidung des LSG beruht jedoch auf keinem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.). Damit entfällt auch die Berichtigung des Rubrums von Amts wegen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (dazu 3.). Die ausdrücklich erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist unzulässig (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 4.). Insgesamt ist damit die Beschwerde zurückzuweisen.
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1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Verletzung der gerichtlichen Bindung an das klägerische Begehren (§ 123 SGG) liegt vor, wenn das LSG eine offenbar falsche Beklagtenbezeichnung nicht mittels Rubrumsberichtigung korrigiert (vgl BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 9/19 B - juris RdNr 2). Die KK bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des § 123 SGG noch hinreichend.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl BSG vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 12; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde der KK. Die KK hat zwar ausdrücklich nur eine Grundsatzrüge erhoben. Die von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderte Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert allerdings nicht, dass der gerügte Verfahrensmangel ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet, also ausdrücklich die Rüge eines Verfahrensmangels erhoben wird. Denn auch sich auf einen Verfahrensmangel beziehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und deren Begründungen können implizit zugleich Verfahrensmängel bezeichnen. Dies ist hier der Fall.
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Die KK macht geltend, das LSG habe über ihre Klage und Berufung zu Unrecht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Bei Betrachtung sämtlicher der Klageschrift innewohnenden Merkmale wäre für das LSG von Anfang an klar erkennbar gewesen, wer durch die unrichtige Beteiligtenbezeichnung tatsächlich als Beklagter habe angesprochen werden sollen. Sie rügt damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 123 SGG. Sie begründet auch ausführlich, warum das LSG zu einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem Universitätsklinikum E (AöR) hätte gelangen müssen.
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2. Die Rüge der Verletzung des § 123 SGG ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG mit zutreffender Begründung von einer Rubrumsberichtigung von Amts wegen abgesehen.
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a) Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl BVerwG vom 3.3.1989 - 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr 3 = juris RdNr 12). Demgemäß hat bereits das SG Düsseldorf in seinem Verweisungsbeschluss das Passivrubrum zu Recht von Amts wegen berichtigt und das von der KK als Beklagten benannte Ministerium durch das Land Nordrhein-Westfalen als dessen Rechtsträger ersetzt (§ 70 Nr 1 SGG; zur landesrechtlichen Aufgabe des Behördenprinzips nach § 70 Nr 3 SGG: Außerkrafttreten des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen, GV NRW 1953, 412, zum 1.1.2011).Die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen sind nach § 31a Abs 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz <HG>) vom 16.9.2014 (GV NRW S 547) Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit von dem in der Klageschrift als Beklagten bezeichneten Ministerium und auch vom Land Nordrhein-Westfalen als dessen Rechtsträger zu unterscheiden. Die erste Rubrumsberichtigung ist insoweit nicht ihrerseits fehlerhaft erfolgt.
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b) Die KK hat das Universitätsklinikum E (AöR) durch den Beklagten in der Klageschrift dagegen nicht lediglich falsch bezeichnet.
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Auch für die Frage, wer nach dem Willen des Klägers Beklagter sein soll, ist der objektive Erklärungswert entscheidend, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl BAG vom 21.9.2006 - 2 AZR 573/05 - AP Nr 58 zu § 4 KSchG 1969 = juris RdNr 25). Für die Ermittlung der Beteiligten durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen den in Wahrheit gemeinten Beteiligten nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welcher Beteiligte tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Beteiligter; diese wird Beteiligter, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl BGH vom 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - MDR 2013, 420, RdNr 13). Hierbei sind jedenfalls ergänzend auch die Angaben des Klägers im Prozess dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Einklang mit den sich aus der Klageschrift ergebenden objektiven Umständen befinden. Entscheidend ist damit die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen dem ursprünglich bezeichneten und dem tatsächlich gemeinten Beklagten. Bleibt der Beklagte nicht derselbe, schließt dies eine Rubrumsberichtigung aus, weil dann mit dem Rubrumsberichtigungsantrag im Wege des Beteiligtenwechsels ein anderer Beklagter in den Prozess eingeführt werden soll (vgl BAG vom 21.2.2002 - 2 AZR 55/01 - EzA § 4 nF KSchG Nr 63 = juris RdNr 18). So verhält es sich hier.
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Die Klageschrift bezeichnete vorliegend als Beklagten ausdrücklich und eindeutig das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter seiner früheren Bezeichnung (umbenannt durch Abschnitt 1 Nr 1.2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17.8.2005, GV NRW S 732). Der Klageschrift waren keine Unterlagen und Rechnungen oder sonstige Anlagen beigefügt, die zur Auslegung dieser Angabe heranzuziehen gewesen wären. Auch eine Verwaltungsakte der KK war der Klage nicht beigefügt. Die KK trägt zudem selbst vor, dass sie versucht habe, den Rechtsträger zu ermitteln, und dabei angesichts des Zeitdrucks auf die - falschen - Angaben des Internetportals www.deutsches-krankenhaus-verzeichnis.de zurückgegriffen habe. Dort sei als Rechtsträger das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen gewesen (das Ministerium wird auch weiterhin als Rechtsträger ausgewiesen, wie eine Internetrecherche des Senats ergeben hat).
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Die KK wollte danach zwar den Rechtsträger des Krankenhauses verklagen, befand sich jedoch im Irrtum über dessen organisatorisch-rechtliche Ausgestaltung. Hieran ändert auch die Angabe der IK-Nr des Krankenhauses in der Klageschrift nichts. Nach § 293 Abs 6 SGB V führen der Spitzenverband Bund der KKn und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Das Institutionskennzeichen gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - L 9 KR 424/20 - juris RdNr 21; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - L 9 KR 370/19 - juris RdNr 19). Das Institutionskennzeichen ist kein Rechtsträgerkennzeichen. Mit ihm lässt sich aber der Rechtsträger des Krankenhauses relativ schnell ermitteln. Die KK hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, einen bestimmten, wenngleich den falschen Rechtsträger dem Institutionskennzeichen zuzuordnen, also sich eine Auffassung über den vermeintlich richtigen Beklagten gebildet und diese zum Ausdruck gebracht. Die KK hat dagegen nicht den sicheren Weg gewählt, den Beklagten allein durch die IK-Nr zu umschreiben. Angesichts der häufig wenig transparenten Konzernstrukturen, in die Krankenhausträger eingebunden sind, bestehen in Zweifelsfällen gegen eine solche Vorgehensweise keine durchgreifenden Bedenken.
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3. Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Berichtigung des Rubrums im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision prozessrechtlich nachgegangen werden kann. Insoweit mag ein Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 138 SGG zwar grundsätzlich vorrangig sein (vgl BSG vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B - juris). § 138 SGG kann hier jedoch schon deswegen keine Anwendung finden, weil das LSG mit ausführlicher Begründung bewusst die Berufung der KK gegen das Land als Beklagten entschieden hat. Im vorliegenden Fall kommt zudem aus den unter 2. genannten Gründen eine erneute Berichtigung des Rubrums im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
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4. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Die KK formuliert als Rechtsfragen:
a.
Ergibt sich für das Gericht im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes die Pflicht, den richtigen Beteiligten zu ermitteln, wenn der bezeichnete Beteiligte offensichtlich nicht an dem Rechtsstreit beteiligt sein kann?
b.
Hindert die bewusste, aber irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten die Auslegungsfähigkeit dieser Bezeichnung?
c.
Sind für die Auslegung, wer richtiger Beklagter ist, sämtliche Angaben im Rubrum der Klageschrift sowie der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen heranzuziehen?
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Die KK legt selbst dar, dass die Auslegungsgrundsätze zur Beantwortung der Frage, wer in einer Klageschrift als Beklagter benannt wird, geklärt seien (vgl Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.5.2022). Im Übrigen setzt sie sich nicht mit der weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander (vgl dazu 2.). Sie zeigt keine eventuell verbliebene Klärungsbedürftigkeit auf. Mit den (Rechts-)Fragen greift die KK in der Sache nur die Auslegung der Klageschrift durch das LSG an. Die richtige Subsumtion eines Sachverhalts unter verfahrensrechtliche Regelungen und der sie präzisierenden höchstrichterlichen Obersätze hat selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn es eine Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Sachverhalte gibt. Die unrichtige Anwendung von geklärten Verfahrensregelungen ist allein Gegenstand der Verfahrensrüge.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
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