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BSG 13.04.2022 - B 5 R 291/21 B
BSG 13.04.2022 - B 5 R 291/21 B - Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rechtsprechungsabweichung - Verfahrensfehler - Analogie
Normen
§ 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 4. Juli 2018, Az: S 6 R 592/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. September 2021, Az: L 2 R 266/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung für die Zeit von September 1969 bis September 1970.
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Der 1952 geborene Kläger bezog zunächst seit 1.11.1984 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Mit Bescheid vom 6.6.2017 gewährte ihm die Beklagte ab 1.8.2017 eine Regelaltersrente. Hiergegen erhob er Widerspruch. Der Zeitraum von September 1969 bis September 1970 sei als weitere rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen. Er habe sich in dieser Zeit in einem Heim aufgrund einer Unterbringungsanordnung des zuständigen Jugendamts aufgehalten. Während des Aufenthalts habe er für den Heimträger Arbeit verrichten müssen, ohne Arbeitsentgelt zu erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017).
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Die dagegen erhobene Klage des Klägers hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.7.2018). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.9.2021). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten. Für ihn seien im streitigen Zeitraum keine Beiträge gezahlt worden. Eine Fiktion der Beitragszahlung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch habe der Kläger weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die nach damaligen Recht versicherungspflichtig gewesen sei, noch eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend und rügt zudem eine Rechtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensmangel.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 5 RE 6/21 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger bezeichnet folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:
"Sind Zeiten des Heimaufenthalts Jugendlicher mit einem grundsätzlichen vollschichtigen Arbeitszwang mit lediglich sehr geringem Spielraum über die Frage des 'ob' und des 'wie' der Arbeit und einem eher geringen Arbeitsentgelt - ohne pädagogische Betreuung und ohne ausgebildetes pädagogisches Personal im Heim - bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, auch wenn der jeweilige Heimträger keine Beiträge für diese 'Beschäftigungszeiten' an die Rentenversicherung abgeführt hat?"
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Er trägt dazu vor, es sei - gerade aufgrund der diesbezüglichen Untersuchungsberichte - allgemein bekannt, dass die Bezeichnung der erzwungenen Arbeit als vermeintliche Erziehungs- und Fürsorgemaßnahme ein reiner Etikettenschwindel sei und ein Ausgleich durch rentenrechtliche Anerkennung genauso wie bei der Ghettozwangsarbeit verfassungsrechtlich gemäß Art 3 GG iVm Art 12 Abs 2 und 3 GG (Verbot des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit) iVm dem Sozialstaatsgebot gemäß Art 20 Abs 1 GG geboten sei. Dasselbe ergebe sich aus Art 4 EMRK. Damit sei eine adäquate rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten der Jugendlichen in Heimen schon von Verfassungs wegen geboten.
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Der Kläger hat hiermit schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Merkmale der Grundsatzrüge prüfen kann. Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist. Aus der vom Kläger formulierten Frage geht schon nicht hervor, in welcher Form der Heimaufenthalt innerhalb der Rentenformel "bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen" sein soll. Soweit er im Weiteren von "Beschäftigungszeiten" spricht und in der Beschwerdebegründung zudem ausführt, er habe einen "Anspruch auf Feststellung der vorliegend streitigen Zeiten als Beitragszeit (oder zumindest als sonstige rentenrechtliche Zeit iS des § 54 SGB VI), bleibt unklar, aus welcher rentenrechtlichen Rechtsnorm er eine Berücksichtigung solcher Zeiten im Einzelnen ableitet. Indem er schließlich einen Vergleich zieht zu (fiktiven) Beitragszeiten nach dem ZRBG und einen Gleichheitsverstoß geltend macht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht an sich zu fragen. Vielmehr muss eine Rechtsfrage derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 4 mwN).
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Des Weiteren ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 13 mwN). Auch daran fehlt es hier. Der Kläger setzt sich insoweit zunächst nicht mit dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 30.1.1963 - 3 RK 36/59 (BSGE 18, 246 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO) auseinander. In dieser Entscheidung hat das BSG eine Versicherungspflicht für Jugendliche in staatlichen Erziehungsheimen, die als Lehrlinge in einem Ausbildungsberuf beschäftigt wurden, bejaht. Diejenigen Jugendlichen, die aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt wurden und bei denen allgemein erzieherische Belange im Vordergrund standen, wurden hiervon jedoch nicht erfasst (BSGE 18, 246 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 18/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 39 RdNr 10 ff).
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Soweit der Kläger meint, im Falle der zur Arbeit herangezogenen Heimkinder liege eine (planwidrige) Regelungslücke vor und es sei die Rechtsprechung des BSG zur Beschäftigung in einem Ghetto (s zuletzt BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10) übertragbar, wird auch dieser Vortrag den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger setzt sich weder mit den im SGB VI einschlägigen Vorschriften zu den Voraussetzungen von Beitragszeiten iS des § 55 Abs 1 SGB VI sowie einer Glaubhaftmachung von Beitragszeiten gemäß § 286 Abs 5 SGB VI noch mit dem Anwendungsbereich des ZRBG, zu dem die von ihm zitierte Rechtsprechung des BSG ergangen ist, auseinander. Insofern fehlt es an jeder substantiierten Darlegung dazu, inwiefern die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe, die zu einer Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten geführt haben, eine Heranziehung der Grundsätze des ZRBG hier erlauben könnten. Für eine Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke im Übrigen nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird (vgl BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 38 mwN und zur gesetzlichen Rentenversicherung BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25). Eine Lücke liegt vielmehr nur dort vor, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist (stRspr; BSG aaO mwN). Eine solche Konstellation zeigt die Beschwerdebegründung hier nicht auf. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Dafür reicht die Behauptung, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch, wenn die Frage bejaht werde, nicht aus. Dies gilt umso mehr, als das LSG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat.
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Dass der Kläger die LSG-Entscheidung aus sozialpolitischen Gründen für falsch hält und eine Berücksichtigung der während einer Heimunterbringung geleisteten Arbeit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fordert, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl BSG Beschluss vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - juris RdNr 14).
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2. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor, das LSG stelle den abstrakten Rechtssatz auf, "dass eine Beschäftigung schon dann nicht als freiwillig anzusehen ist, wenn der Beschäftigte diese - subjektiv - als zwangsweise empfindet". Dagegen könne nach der Rechtsprechung des BSG zu den Ghetto-Renten eine Beschäftigung auch dann aufgrund freien Willensentschlusses zustande kommen, wenn ein allgemeiner Arbeitszwang bestand, ohne dass es auf die subjektive Bezeichnung ankomme. Die vom Kläger sodann wiedergegebene Passage aus dem Urteil des LSG ist indes nicht geeignet, eine entscheidungstragende Divergenz zu belegen. Das LSG erwägt dort lediglich eine Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zu den Ghetto-Renten ("ließe sich ….vertreten"). Ob dies tatsächlich in Betracht gezogen werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls nennt das LSG anschließend den Umstand, dass der Kläger selbst von "Zwangsarbeit" spricht, lediglich als ein Argument ("spricht aber, dass auch der Kläger selbst…") gegen seine Arbeitnehmereigenschaft. Dass das LSG damit einen von der Rechtsprechung des BSG - auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt und selbst rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, die von denjenigen des BSG abweichen, ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Soweit der Kläger die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht rügt, ist dies als bloße Subsumtionsrüge nicht ausreichend (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.12.2020 - B 8 SO 22/20 B - juris RdNr 19 mwN). Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 11 mwN). Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl nur BSG, aaO, mwN).
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3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet.
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Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, die den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG). Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
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Der Kläger macht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend. Das LSG habe im angegriffenen Urteil ohne vorherigen Hinweis erstmals Zweifel geäußert, ob er in der fraglichen Zeit überhaupt im Heim untergebracht gewesen sei. Wäre ein gerichtlicher Hinweis erfolgt, hätte er die Zweifel durch Vorlage von aussagekräftigen Bescheinigungen, wie Meldebescheinigungen, ausgeräumt. Auch sei er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hierzu nicht angehört worden. Er hätte zu seinem Aufenthalt und auch im Einzelnen zu seiner Beschäftigung noch mündlich vortragen können.
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Damit hat der Kläger eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung sowie einer Verletzung der richterlichen Hinweispflichten entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 14 mwN).
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Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 mwN). Der Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb er angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht mit der vom LSG vorgenommenen Bewertung rechnen musste. Nach den Feststellungen des LSG hat er selbst im Rahmen seines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 1984 angegeben, sich von 1969 bis 1970 - und damit im streitigen Zeitraum - in Israel aufgehalten und in einem Kibbuz gearbeitet zu haben. Erst nach Bewilligung der Altersrente zum 1.8.2017 gab er an, von September 1969 bis September 1970 in einem Heim untergebracht gewesen zu sein. Im Laufe des Verfahrens sind daher weitere Ermittlungen ua durch Anfragen beim Jugendhilfeträger angestellt worden, ohne dass von dort noch Unterlagen zu erhalten waren. Warum dennoch für einen verständigen Prozessbeteiligten überraschend sein sollte, dass das LSG einen tatsächlichen Aufenthalt in der Einrichtung im streitbefangenen Zeitraum als nicht glaubhaft gemacht ansieht, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
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Ungeachtet dessen können Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 1 SGG nur dann zur Zulassung der Revision oder nach § 160a Abs 5 SGG zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruhen kann. Dies ist in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar darzustellen. Auch daran fehlt es. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, "weil das Gericht dies mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat", beruhe die Entscheidung auch auf diesen Verfahrensfehlern. Diese pauschale und formelhafte Angabe reicht nicht aus, zumal im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden kann. Nähere Ausführungen wären schon deshalb angezeigt gewesen, weil das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als Beitragszeiten auch unabhängig von einer nicht ausreichenden Glaubhaftmachung des Aufenthalts des Klägers im Heim verneint hat.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Körner Hahn
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