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BSG 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B
BSG 09.09.2021 - B 5 R 149/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Entscheidung eines LSG über ein Befangenheitsgesuch
Normen
§ 60 Abs 1 SGG, § 62 S 1 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 202 S 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO, § 406 Abs 5 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Leipzig, 6. Februar 2018, Az: S 11 R 685/17, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 19. Januar 2021, Az: L 4 R 204/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2017 gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 6.2.2018). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG ein Gutachten mit psychologischer Zusatzbegutachtung beim Sozialmediziner F1 eingeholt sowie ergänzende Stellungnahmen bei diesem und beim K1. Der Kläger ist verschiedenen Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen F1 mit Schriftsätzen vom 20.5.2020 und 2.7.2020 entgegengetreten und hat jeweils erklärt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das LSG hat dies als ein Ablehnungsgesuch erfasst, das es mit Beschluss vom 26.10.2020 zurückgewiesen hat. Die Berufung hat es mit Urteil vom 19.1.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei ausgehend von den in einem früheren Rentenverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne, wie sich insbesondere aus den im damaligen Klageverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen K2 und F2 ergebe. Der abweichenden Einschätzung des damals nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen M sei nicht zu folgen. Dieses Beweisergebnis werde durch das nunmehr eingeholte Gutachten des Sachverständigen F1 vom 2.10.2019 bestätigt, der die vorliegenden Sachverständigengutachten nochmals ausgewertet habe.
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Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18.5.2021 begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.
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II. 1. Nach Schließung des 13. Senats zum 1.7.2021 durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 5. Senat des BSG zuständig.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
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a) Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung vom 18.5.2021 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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Der Kläger formuliert darin die Fragen:
"a.) Entfalten die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere - wie vorliegend anwendbar - die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen (aktueller Stand Juni 2009) eine Bindungswirkung für die Begutachtung in sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit?
b.) Zwingen die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung das Gericht nach § 103 SGG zu einer Auseinandersetzung mit den entsprechend anwendbaren Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung - mithin der Beklagten - zu daran inhaltlich orientierten Aufklärungsmaßnahmen?
c.) Schränken die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein."
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Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Er legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar.
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger macht geltend, aus den Leitlinien ergebe sich insbesondere, welche Schlussfolgerungen aus bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für eine Erwerbsminderung zu ziehen seien. Die Leitlinien würden insoweit die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG erweitern und gleichzeitig beschränken, wenn von ihnen zuungunsten des Rentenantragstellers abgewichen werden solle. Der Kläger versäumt es jedoch, sich insofern mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die zum Umfang der im Sozialgerichtsprozess gebotenen Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG - vgl speziell zu Anhaltspunkten und Richtlinien Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 103 RdNr 7c f mit zahlreichen Nachweisen) und den Grenzen des geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Satz 1 Halbsatz 1 SGG - vgl dazu zB BSG Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9 mwN) ergangen ist. Auch die ständige Rechtsprechung des BSG, dass es im Rahmen eines Rentenverfahrens nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommt, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (vgl zB BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 R 121/20 B - juris RdNr 6 mwN), findet keine Erwähnung. Die Beschwerdebegründung lässt schließlich auch Vortrag dazu vermissen, dass die Leitlinien nach ihrem eigenen Verständnis lediglich Eckdaten zur Orientierung liefern und im Übrigen darauf verweisen, dass die Beurteilung immer einzelfallbezogen erfolgt (S 35 der vom Kläger in Bezug genommenen Leitlinien). Die pauschale Behauptung des Klägers, die aufgeworfenen Rechtfragen seien nicht vom BSG entschieden und ließen sich auch nicht aus dem Gesetz beantworten, reicht für die Begründung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Indem der Kläger vorbringt, ausgehend von den Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung für die sozialmedizinische Begutachtung der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen bestünden bei ihm aufgrund des diagnostizierten Postnukleotomie-Syndroms quantitative Leistungseinschränkungen, macht er im Kern geltend, das LSG habe zu Unrecht eine teilweise Erwerbsminderung verneint. Die darin liegende Rüge, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7).
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b) Der Kläger bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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aa) Der Kläger rügt als Verletzung der § 406 Abs 1 Satz 1, § 42 Abs 1 und 2 ZPO, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, dass das LSG sein mit Schriftsatz vom 20.5.2020 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen F1 zurückgewiesen habe. Insoweit wird von ihm schon kein rügefähiger Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Das gilt auch, soweit er in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Satz 1 Teilsatz 1 SGG), den aus Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) als verletzt ansieht. Die Entscheidung eines LSG über ein Befangenheitsgesuch stellt eine nicht anfechtbare Vorentscheidung dar (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, der nicht auf § 406 Abs 5 ZPO verweist, sowie § 177 SGG; s dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 118 RdNr 12o), die nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; vgl BSG Urteil vom 15.3.1995 - 5 RJ 54/94 - SozR 3-1500 § 170 Nr 5 S 8). Die Gründe, aus denen ein LSG einen Befangenheitsantrag gegenüber einem Sachverständigen zurückgewiesen hat, können deshalb grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt werden (BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.12.2019 - B 9 V 25/19 B - juris RdNr 11). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht - in Bezug auf die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gegen Richter - Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zuletzt zB BSG Beschluss vom 15.6.2021 - B 5 R 52/21 B - juris RdNr 14 mwN). Derartige Umstände werden mit der Beschwerdebegründung nicht ausreichend substantiiert aufgezeigt.
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Der Kläger bringt vor, das LSG habe sich im Beschluss vom 26.10.2020 nicht inhaltlich mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandergesetzt. Der Beschluss sei deswegen auch nicht ausreichend mit Gründen versehen worden und insgesamt willkürlich. Das klägerische Vorbringen konzentriert sich dabei darauf, das Ablehnungsgesuch als begründet darzustellen. Insbesondere werden ausführlich die Vorbehalte gegen den Sachverständigen F1 wiederholt. Dieser habe in seinem Gutachten bzw seiner ergänzenden Stellungnahme formuliert, die Bevollmächtigten des Klägers seien zu einem bestimmten Zeitpunkt "auf den Plan" getreten und hätten versucht, diesen "in seinem Ansinnen (Rentenbegehren)" zu unterstützen; er, der Sachverständige, könne nur vermuten, dass die Klägerseite das Gutachten durch "Spitzfindigkeiten (…) verunglimpfen möchte", der im klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2020 verwendete Begriff "erahnen" würde ansonsten "eine gewisse zerebrale Enge assoziieren"; die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Durchführung einer Szintigrafie während der Begutachtung enthalte "eine gewisse Absurdität" und der Kläger benötige zusätzliche Arbeitspausen "wahrscheinlich nur für seinen Nikotinkonsum"; zudem habe der Sachverständige dem Kläger in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Bandscheibenoperationen eine falsche Sachverhaltsdarstellung unterstellt.
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Derartige Formulierungen können zwar durchaus Anlass geben, die Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zu hinterfragen. Der Kläger zeigt jedoch keine Umstände auf, die auf eine willkürliche oder manipulative Behandlung seines Ablehnungsgesuchs durch das LSG schließen lassen könnten. Er hält vielmehr die Bewertung der Äußerungen durch das LSG für falsch und setzt dieser die eigene Auffassung entgegen. Soweit der Kläger eine willkürliche Behandlung seines Ablehnungsgesuchs darin manifestiert sieht, dass der Beschluss keine Gründe erkennen lasse, räumt er bereits ein, dass das LSG sämtliche der beanstandeten Äußerungen im Beschluss vom 26.10.2020 bei der Darstellung des Sachverhalts wiedergegeben hat. Er macht mit der vollständigen Wiedergabe des Beschlusses vom 26.10.2020 zudem selbst darauf aufmerksam, dass das LSG die kritisierten Äußerungen zusammenfassend für nicht geeignet gehalten hat, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen F1 zu begründen, und ua ausgeführt hat, die Wortwahl eines Sachverständigen dürfe deutlich sein und diesem sei ein gewisser Spielraum bei seinen Formulierungen zuzubilligen; bei Bewertung einer scharfen verbalen Reaktion eines Sachverständigen sei auch zu berücksichtigen, ob und ggf inwieweit diese durch massive persönliche Angriffe gegen die fachliche Leistung oder die Person des Sachverständigen provoziert worden sei. Vor diesem Hintergrund genügt die pauschale Behauptung des Klägers, der Beschluss vom 26.10.2020 enthalte lediglich "inhaltsleere Phrasen" und es sei ihm nicht zu entnehmen, ob das LSG die kritisierten Äußerungen des Sachverständigen noch als tolerabel ansehe, nicht.
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bb) Der Kläger beanstandet darüber hinaus, das LSG habe nicht über das weitere Ablehnungsgesuch entschieden, das nach seinem Dafürhalten im Schriftsatz vom 2.7.2020 enthalten gewesen ist. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 1 ZPO. Auch insoweit wird kein rügefähiger Verfahrensmangel dargetan. Es fehlen jedenfalls hinreichende Ausführungen dazu, dass das angegriffene Urteil des LSG vom 19.1.2021 auf dem beanstandeten Vorgehen beruhen kann. Wie der Kläger selbst darstellt, hat sich das LSG im Beschluss vom 26.10.2020 auch auf die Ausführungen des Sachverständigen F1 bezogen, mit denen der Kläger sein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit und Neutralität im Schriftsatz vom 2.7.2020 begründet hatte. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die Berufungsentscheidung hätte anders ausfallen können, wenn das LSG darin keine Ergänzung des bereits vorliegenden Ablehnungsgesuchs erkannt hätte, sondern ein weiteres Ablehnungsgesuch. Insbesondere erschließt sich nicht, inwiefern das LSG bei einer anderen verfahrensrechtlichen Einordnung des Schriftsatzes vom 2.7.2020 eine abweichende Beweiswürdigung vorgenommen haben könnte. Mit dem Vortrag, bei einer gesonderten Entscheidung hätte das LSG den Sachverständigen F1 "ablehnen müssen", setzt der Kläger wiederum bloß sein eigenes Verständnis demjenigen des LSG entgegen.
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cc) Der Kläger rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), indem das LSG im Berufungsurteil lediglich bei Wiedergabe der Prozessgeschichte auf den Beschluss vom 26.10.2020 Bezug genommen habe. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN). Dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Berufungsurteil fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern es trotz Erwähnung des zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs unverständlich geblieben sein könnte, dass das LSG sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf das Gutachten des Sachverständigen F1 stützt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es liege ein Urteil ohne Gründe vor, genügt insoweit nicht.
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dd) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, das LSG habe das Gutachten des Sachverständigen F1 nicht verwerten dürfen, ein Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) rügen will, ist auch insoweit kein rügefähiger Verfahrensmangel bezeichnet. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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