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BSG 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R
BSG 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R - Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Sozialleistungen - Verzinsung - Fälligkeit - Entstehung
Normen
§ 44 Abs 1 SGB 1, § 41 SGB 1, § 40 Abs 1 SGB 1, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 26. Juni 2019, Az: S 8 SO 861/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. Dezember 2019, Az: L 2 SO 2656/19, Urteil
Leitsatz
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Werden Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt, tritt die für die Verzinsung erhebliche Entstehung des Anspruchs gleichwohl ein, auch wenn der Anspruch, solange die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids fortwirkt, nicht durchgesetzt werden kann.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Verzinsung einer Nachzahlung.
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Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2015 bis 31.7.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); die Kosten der Unterkunft und Heizung übernahm er dabei nur teilweise (Bescheid vom 26.6.2015). Am 6.10.2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheids nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), was der Beklagte ablehnte (Bescheid vom 19.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2016). Unter Aufhebung dieser Bescheide hat das Sozialgericht (SG) Mannheim den Beklagten verurteilt, höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen (Urteil vom 28.6.2018). In Ausführung des Urteils gewährte der Beklagte der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 26.6.2015 rückwirkend höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung, woraus sich eine Nachzahlung iHv 1380 Euro ergab (Bescheid vom 25.7.2018). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, die Nachzahlung sei nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu verzinsen. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2019). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG den Beklagten zur Verzinsung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.6.2018 verurteilt (Urteil vom 26.6.2019). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erfüllung des Nachzahlungsanspruchs kein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung bestanden habe. Der Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst durch den Bescheid vom 25.7.2018 entstanden und damit fällig geworden; zuvor habe die Bestandskraft des Bescheids vom 26.6.2015 die Entstehung des Anspruchs gehindert.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von §§ 41 und 44 SGB I. Das LSG sei von einem unrichtigen Fälligkeitszeitpunkt ausgegangen. Der Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung sei entgegen der Auffassung des LSG jeweils kurz vor Beginn des jeweiligen Monats des Leistungszeitraums entstanden und damit fällig geworden, da die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich eines vollständigen Leistungsantrags zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs komme es nicht an.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2019 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Mangels Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend über den Beginn dieses Zinsanspruchs entscheiden.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2019 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Verzinsung der Nachzahlung iHv 1380 Euro konkludent abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Ob mit einer Regelung über eine Nachzahlung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, eine konkludente Ablehnung der Verzinsung verbunden ist, ist eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 8 SO 5/19 R). Der Beklagte hat hier eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln wollen und ist von der Klägerin auch so verstanden worden. Dies zeigt insbesondere auch der Widerspruchsbescheid vom 15.3.2019, in dem die Ablehnung der Verzinsung ausdrücklich bestätigt wird. Der geltend gemachte Verzinsungsanspruch durfte zudem unabhängig von der Hauptforderung zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 12 mwN).
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Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige Nebenleistung akzessorisch zu dieser (vgl nur BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 2/96 - SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 24, 26).
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Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Da die Fälligkeit der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht gesondert geregelt ist, richtet sie sich nach den allgemeinen Regelungen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I); sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB I). Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29). Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 28.6.2018 (Az: S 2 SO 1817/16) haben die im Gesetz bestimmten Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im jeweiligen Kalendermonat in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 vorgelegen. Das Urteil des SG ist vom Senat zu beachten, solange es Bestand hat und nicht aufgehoben wird. Eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der SG-Entscheidung steht dem Senat insoweit nicht zu.
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Der Entstehung des Anspruchs stand andererseits - entgegen der Auffassung des LSG - die Bestandskraft des höhere Leistungen ablehnenden Bescheids vom 26.6.2015 nicht entgegen. Zwar ist auch ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid von den Beteiligten und den Gerichten zu beachten. Mit der Aufhebung des Bescheids vom 26.8.2015 durch das SG entfiel aber auch seine Bindungswirkung. Wird eine Leistung - wie hier - zu Unrecht abgelehnt, kann der Anspruch, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirkt, zwar nicht durchgesetzt werden, er ist aber gleichwohl entstanden (vgl nur Rolfs in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Dezember 2019, K § 40 RdNr 17).
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Über den Beginn der Verzinsung konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden. Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Im Zugunstenverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl BSG vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 - SozR 1200 § 44 Nr 4 S 14 f; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 14/15 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 6 RdNr 19). Vollständig ist der Antrag, mit dem der Sachverhalt so dargelegt wird, dass die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüft und sein Entstehen festgestellt werden kann (vgl nur BSG vom 17.11.1981 - 9 RV 26/81 - SozR 1200 § 44 Nr 4 S 14; sowie BT-Drucks 7/868 S 30). Ob dies hier der ursprüngliche Leistungsantrag (§ 44 Abs 1 SGB XII) war, über den mit Bescheid vom 26.6.2015 entschieden wurde oder der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 6.10.2015, weil erst hiermit der Sachverhalt vollständig dargelegt wurde, kann nicht beurteilt werden. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen.
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Die Klägerin kann Zinsen bis 30.6.2018 beanspruchen. Die Verzinsung endet nach § 44 Abs 1 SGB I mit dem Kalendermonat vor der "Zahlung". Bedient sich die Behörde wie hier einer Überweisung, ist unter "Zahlung" im Sinne der Vorschrift der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Leistungsberechtigten zu verstehen (vgl Schifferdecker, Kasseler Kommentar, SGB I, Stand Dezember 2019, § 44 RdNr 19; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juni 2018, K § 44 RdNr 40; Lilge, SGB I, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr 52; Baier in Krauskopf, SGB I, Stand Januar 2020, § 44 RdNr 19; Markovic/Timme in LPK-SGB I, 4. Aufl 2020, § 44 RdNr 9; Bigge in Eichenhofer/ v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl 2018, § 44 RdNr 11; aA Mrozynski in Mrozynski, SGB I, 6. Aufl 2019, § 44 RdNr 19). Die Nachzahlung ist am 30.7.2018 durch den Beklagten angewiesen worden. Ob sie tatsächlich noch im Juli 2018 oder erst im August 2018 dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde und ihr ggf noch für Juli 2018 Zinsen zugestanden hätten, kann hier offen bleiben, weil die Klägerin ihren Klageantrag bis 30.6.2018 beschränkt hat.
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Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung allerdings zu berücksichtigen haben, dass - entgegen der Auffassung des SG - nicht der gesamte Nachzahlungsbetrag iHv 1380 Euro ab dem 1.1.2016 der Verzinsung unterliegen kann. Die Ansprüche auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung sind vielmehr im Zeitraum von August 2015 bis einschließlich Juli 2016 zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats sukzessive entstanden und fällig geworden (§ 40 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 SGB I). Für den Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2015 ergibt sich dies aus dem im Sozialrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass monatlich bemessene laufende Geldleistungen durchweg am Monatsanfang fällig werden, soweit - wie hier - nichts Abweichendes geregelt ist (vgl BSG vom 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 - SozR 3-2500 § 57 Nr 4 S 8, 13); für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2016 aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557).
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Darüber hinaus wird das LSG auch zu beachten haben, dass zwischen der Fälligkeit des jeweiligen Teilnachzahlungsbetrags und dem frühestmöglichen Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB I ein "vollständiger Kalendermonat" liegen muss (so im Ergebnis auch BSG vom 29.5.1996 - 14 REg 7/95 - SozR 3-7833 § 8 Nr 2 S 2, 7; vgl zu § 27 Abs 1 SGB IV BSG vom 7.9.2017 - B 10 LW 1/16 R - BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr 8, RdNr 34; Groth, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 44 RdNr 24 f).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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