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BSG 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R
BSG 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsbescheide - Übertragung des Forderungseinzugs auf eine andere Behörde - Rechtsverhältnis der weiteren Behörde zu dem Vollstreckungsschuldner - Statthaftigkeit der Vollstreckung - Garantenstellung der beauftragten Behörde
Normen
§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 40 Abs 8 SGB 2, § 44 SGB 2, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2, § 44b Abs 4 S 1 SGB 2, § 44b Abs 4 S 2 SGB 2, § 44c Abs 2 S 2 Nr 4 SGB 2, § 50 Abs 3 SGB 10, § 88 Abs 1 S 1 SGB 10, § 89 Abs 1 SGB 10, § 3 Abs 2 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 21. Oktober 2015, Az: S 33 AL 245/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2017, Az: L 9 AL 7/16, Urteil
Leitsatz
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1. Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischen dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner.
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2. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Befugnis der Beklagten im Streit steht, unter den Geschäftszeichen C536W8878 und 6201001340420 mehr als 641,40 Euro geltend zu machen und soweit das Landessozialgericht über den Hilfsantrag auf Erlass von Forderungen entschieden hat.
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Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit stehen Feststellungen zu von der Beklagten für den Beigeladenen geltend gemachten Forderungen und deren Erlass.
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Der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn erhielten ab 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch das beigeladene Jobcenter (bzw dessen Rechtsvorgänger). Die Ansprüche änderten sich wegen unterschiedlich hohen Einkommens. Der Beigeladene erließ dazu als "Änderungsbescheide" bezeichnete Verwaltungsakte - mit geringeren Leistungsansprüchen als zuvor - sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Wegen der Überzahlungen rechnete er überwiegend gegen Leistungsansprüche auf. Außerdem forderte er die Rückzahlung eines Darlehens. Den Einzug von Forderungen des Beigeladenen betrieb die beklagte Bundesagentur für Arbeit. Auskünfte dazu wurden von ihr an den Kläger erteilt.
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Der Kläger beantragte bei der Beklagten im September 2012 zu zwei Forderungskonten (C536W8878 und 6201001340420; Summe ursprünglich mehr als 3500 Euro; noch offen zum 18.9.2012: 1501,38 Euro und zum 5.8.2016: 1130,64 Euro nach Auskunft der Beklagten) den Erlass oder die Niederschlagung vor dem 1.9.2009 entstandener Forderungen sowie die Prüfung von Aufrechnungen wegen des Ablaufs von drei Jahren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 19.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 17.4.2013). Die Beitreibung sei nicht unbillig. Die Forderungen seien bestandskräftig. Die Prüfung der Aufrechnung obliege nicht ihr, sondern dem Beigeladenen.
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Mit der Klage vor dem SG hat der Kläger die Feststellung der Höhe von der Beklagten berechtigt geltend gemachter Forderungen, den Ausgleich zu Unrecht erfolgter Zahlungen und nur noch hilfsweise den Erlass geltend gemacht. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestands der Forderungen und deren Durchsetzbarkeit. Vor allem gebe es zu einem großen Teil nur als "Änderungsbescheide" bezeichnete Verwaltungsakte. Mit dort verfügten Aufhebungen korrespondierende Erstattungsverwaltungsakte habe der Beigeladene nicht erlassen. Das SG hat das Jobcenter beigeladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2015). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2017). Es gebe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Diese habe als bloße "Inkasso-Stelle" ersichtlich im Namen des Beigeladenen gehandelt. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Beim Erlass komme es auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht an.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 55 SGG, §§ 44b, 44c SGB II, § 50 Abs 3 SGB X sowie von § 44 SGB II. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie habe Forderungskonten zu seinen Lasten angelegt und mache Forderungen ihm gegenüber aktiv geltend. Dazu habe sie auch wegen einer unwirksamen Übertragung des Forderungseinzugs kein Recht gehabt. Berechtigte Erstattungsforderungen des Beigeladenen gebe es nur in Höhe von 641,40 Euro.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 und des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2015 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte unter den Geschäftszeichen C536W8878 und 6201001340420 lediglich 641,40 Euro geltend machen darf;
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 und des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Forderungen zu erlassen, die ihren Ursprung vor dem 1. Oktober 2009 haben.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Über das Feststellungsbegehren des Klägers kann der Senat nicht abschließend urteilen. Ob im Rahmen der Fortführung des Verfahrens beim LSG erneut über den Hilfsantrag auf Erlass zu entscheiden ist, hängt vom Ausgang des Verfahrens zum Hauptantrag ab.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in der Hauptsache neben den vorinstanzlichen Entscheidungen das Feststellungsbegehren des Klägers zur Höhe dem Forderungseinzug der Beklagten zugrunde zu legender Beträge. Nicht mehr zu entscheiden hat der Senat über eine Auskehr zuviel geleisteter Erstattungen. Diesen Antrag hat der Kläger wie seinen auf die Höhe der Aufrechnung durch den Beigeladenen bezogenen Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht weiter verfolgt. Um die Niederschlagung ging es schon in seiner Berufung nicht mehr.
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2. Geschäftsplanmäßig zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende 14. Senat des BSG. Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Rückzahlung durch den Beigeladenen gewährter Leistungen geltend machen kann, betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für die der 11. Senat des BSG zuständig ist. Insoweit beansprucht die Beklagte allein von Befugnissen des Beigeladenen abgeleitete Kompetenzen nach dem SGB II (vgl schon BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr 1, RdNr 9).
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3. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht.
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a) Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG für die zulassungsfreie Berufung war erreicht. Der Kläger wollte beim SG ua die Berechtigung der Beklagten zum Einzug von Forderungen (nur) in Höhe von 641,40 Euro festgestellt wissen sowie die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht gezahlter Beträge erreichen. Schon ausgehend von zum 18.9.2012 zum Forderungseinzug gemeldeter 1501,38 Euro belief sich sein Feststellungsbegehren auf 859,98 Euro (1501,38 Euro - 641,40 Euro).
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b) Zutreffend verlangt der Kläger eine Feststellung zur Höhe von der Beklagten berechtigt geltend zu machender Forderungen. Seine Feststellungsklage ist zulässig, weil sein Rechtsschutzbegehren effektiv nicht durch eine vorrangige Klageart erreicht werden kann (dazu aa). Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (dazu bb). Auch ein Feststellungsinteresse besteht, wobei es eines vorherigen Feststellungsantrags bei der Beklagten nicht bedurfte (dazu cc).
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aa) Zwar ist die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen zu Leistungs- und Gestaltungsklagen zu beachten, weil auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Nachranggrundsatz gilt (vgl BSG vom 23.1.1973 - 3 RK 17/71 - SozR Nr 51 zu § 55 SGG Da 23; BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 6; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 13; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 21 mwN). Dieser Grundsatz greift nicht, wenn das Klageziel nicht mit einer - an sich vorrangigen - Klageart erreicht werden kann (vgl Ulmer in Hennig, SGG, § 55 RdNr 6, Stand September 2016).
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Das gilt hier für einen im Wege der echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) zu verfolgenden Auskunftsanspruch, weil das Begehren des Klägers nicht nur auf den Informationsakt als Wissensmitteilung zielt (vgl zur Auskunft nach § 15 SGB I BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R - RdNr 21; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R - RdNr 9), sondern die Feststellung auch für die Richtigkeit der Grundlage weiteren Verwaltungshandelns steht. Der Kläger möchte nicht wissen, welche Forderungen der Beigeladene dem Forderungsmanagement der Beklagten überlassen hat. Er will klären lassen, ob und ggf in welchem Umfang diesen Forderungen Erstattungsbescheide zugrunde liegen, wegen denen eine Vollstreckung berechtigt eingeleitet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen einzelne Vollstreckungsanordnungen hätten keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsanordnung kein Verwaltungsakt ist (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 16; BVerwG vom 18.11.1960 - VII C 184.57 - DVBl 1961, 134; Sadler/Kremer in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl 2020, § 5 VwVG RdNr 13, 16).
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Nicht verwiesen werden kann der Kläger darauf, beim Beigeladenen Anträge im sog Zugunstenverfahren gemäß § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 SGB X zu stellen und ggf anschließend eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 11 mwN; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - RdNr 9) zu erheben. In einem solchen Verfahren kann nämlich nur geklärt werden, ob ein bereits erlassener Verwaltungsakt nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig ergangen ist (vgl dazu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3, 5 ff) und gerade nicht, ob es - wie hier vom Kläger insbesondere wegen fehlender Erstattungsverfügungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Änderungsbescheide geltend gemacht - solche Verwaltungsakte überhaupt gibt.
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Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe muss der Kläger nicht vorrangig geltend machen. Ihm ist nicht zumutbar, zunächst durch Anordnungen der Beklagten veranlasste Vollstreckungsakte ergehen zu lassen und sich nachträglich gegen diese gegenüber der Vollstreckungsbehörde zur Wehr zu setzen (vgl auch BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3, RdNr 12; zu bevorstehenden belastenden Maßnahmen BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 14).
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bb) Die vom Kläger begehrte Feststellung zu Grundlagen durch die Beklagte eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG und kann daher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein.
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Gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Feststellbar sind einzelne Beziehungen oder Berechtigungen, auch wenn sie aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis herrühren (vgl schon BSG vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 - BSGE 4, 184, 185 mwN; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - RdNr 10; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 6).
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Ein Rechtsverhältnis iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen, die sich aus der Anwendung einer Rechtsnorm auf ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es ist feststellungsfähig, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit über die rechtlichen Folgen für dieses Verhältnis besteht (vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 4 im Anschluss an BVerwG vom 23.1.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327, 330).
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Hier ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die im Streit stehende Berechtigung der Beklagten begründet worden, wegen vom Kläger bestrittener Erstattungsforderungen die Vollstreckung einzuleiten. Dabei meint die Beklagte zu Unrecht, der Kläger könne das Bestehen der Forderungen nicht im Verhältnis zu ihr infrage stellen.
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Bei der Vollstreckung auf der Grundlage des VwVG (vgl dazu schon BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 13) bestehen Rechtsverhältnisse zwischen drei Beteiligten (Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsbehörde), wenn der Vollstreckungsgläubiger zugleich die Vollstreckung einleitet, also Anordnungsbehörde (§ 3 Abs 3 VwVG) ist. Anders liegt es in Fällen, in denen als Anordnungsbehörde eine weitere Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner als Adressaten der Zahlungsaufforderung auftritt. Macht diese weitere Behörde beim Vollstreckungsschuldner geltend, sie sei berechtigt, Forderungen des Vollstreckungsgläubigers einzuziehen, sowie - ausgesprochen oder unausgesprochen - über die Rechtsmacht zu verfügen, deswegen die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, begründet dies ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Adressaten der Zahlungsaufforderung und ihr selbst zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Vollstreckung (§ 3 Abs 2 VwVG) vorliegen.
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Diese Rolle hat die Beklagte hier eingenommen. Sie selbst hat Forderungskonten für den Beigeladenen geführt, dem Kläger Auskünfte über diese Konten erteilt und ihm erklärt, im Auftrag des Beigeladenen dessen Forderungen einziehen zu dürfen. Aufgrund dieses Verhaltens ist der Kläger nicht darauf verwiesen, seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Er darf vielmehr zu Recht davon ausgehen, dass sich für diesen Verfahrensabschnitt ihm gegenüber die Beklagte zu verantworten hat.
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Ohne weitergehende Bedeutung ist, dass die Beklagte sich im Ergebnis selbst die Befugnis zugesprochen hat, das Bestehen der Erstattungsforderungen des Beigeladenen prüfen zu können. Das ergibt sich nicht erst aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (die Erstattungsansprüche des Beigeladenen seien "bestandskräftig und nicht verjährt"), sondern schon aus ihrer Sachentscheidung zum beantragten Erlass, weil der Erlass das Vorliegen eines Anspruchs, der erlassen werden könnte, voraussetzt (P. Becker, SGb 2018, 129, 136). Dass die Beklagte insoweit widersprüchlich vorbringt, zu Feststellungen über das Bestehen der Forderungen des Beigeladenen überhaupt nicht berechtigt zu sein, lässt den Meinungsstreit zwischen ihr und dem Kläger über das Bestehen und dem Umfang rechtlicher Beziehungen zueinander wegen des Forderungseinzugs nicht entfallen.
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cc) Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts eines mit der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses. Die Unsicherheit über die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen besteht weiter. Angesichts der Erklärung der Beklagten, wegen des Bestehens der Forderungen des Beigeladenen nichts prüfen zu können, kann der Kläger eine vorherige Verwaltungsentscheidung zum streitigen Rechtsverhältnis nicht zumutbar abwarten (vgl dazu BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 5; Senger in jurisPK-SGG, § 55 RdNr 17, Stand 25.10.2019).
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4. Eine Entscheidung über die Begründetheit des noch streitbefangenen Feststellungsantrags ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen verwehrt. Anhand des Urteils des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob der Beklagten der Einzug der Forderungen des Beigeladenen - hier vor allem wegen der Anordnung der Vollstreckung - wirksam übertragen worden ist (dazu a). Ferner ist offen, ob und ggf wegen welcher Forderungen die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung vorliegen. Deswegen ist näher zu prüfen, ob wirksame Leistungsbescheide vorliegen oder festgesetzte Forderungen schon ausgeglichen sind (dazu b). Insofern war das Urteil des LSG aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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a) Im Rahmen seiner Entscheidungen über den Feststellungsantrag wird das LSG zunächst zu prüfen haben, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Beklagte den Einzug der Forderungen des Beigeladenen betreibt. Darf sie die Aufgabe nicht für den Beigeladenen ausführen, kann sie dessen Forderungen nicht geltend machen.
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Grundsätzlich nimmt gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 SGB II die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger der Leistungen nach dem SGB II (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II) wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger (vgl § 40 Abs 8 SGB II). Soll die gesetzliche Wahrnehmungszuständigkeit durchbrochen werden, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Das gilt selbst für den Fall, dass einer der Leistungsträger einen Teil seiner Aufgaben wahrnehmen soll. Das hat der Senat bereits zu § 44b SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) entschieden (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 19) und hat der Sache nach unverändert Bestand für die seit dem 1.1.2011 geltende Rechtslage durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG) vom 3.8.2010 (BGBl I 1112).
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Mit der zum 1.1.2011 ergangenen Neuregelung des § 44b Abs 4 SGB II (idF durch das GrSiWEntG; seit dem 1.8.2016 idF durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) hat der Gesetzgeber eine erste normative Grundlage für die Ausführung einzelner Aufgaben auch durch die Träger der Leistungen nach dem SGB II geschaffen. Gemäß § 44b Abs 4 Satz 1 SGB II kann die gemeinsame Einrichtung einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
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Die Vorschrift ermöglicht die Zuweisung einzelner Aufgaben durch Auftrag. Ihr Wortlaut "kann ... wahrnehmen lassen" lehnt sich eng an die Formulierung an, die der Gesetzgeber schon in § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X (der für Leistungsträger geltenden Vorschrift zur Auftragsvergabe an einen Leistungsträger oder seinen Verband) gewählt hat, um die mit der Übertragung von Aufgaben teilweise vergleichbare Beauftragung zu ihrer Durchführung zu ermöglichen (vgl Hochheim in Hauck/Noftz, SGB X, K § 88 RdNr 1a, Stand August 2019). Mit der zum 1.8.2016 vorgenommenen Ergänzung des § 44b Abs 4 SGB II (durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, aaO) wurden die normativen Vorgaben für die Aufgabenübertragung durch die Anordnung der entsprechenden Geltung von Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger konkretisiert. Abgrenzungskriterium nach dem SGB X ist die Entscheidung im Namen des Auftraggebers (vgl zum Auftragsrecht nach dem SGB X den Entwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs <SGB> - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 13.1.1981, BT-Drucks 9/95 S 19 zu § 90), wie sie über § 44b Abs 4 Satz 2 SGB II iVm § 89 Abs 1 SGB X auch bei der Beauftragung eines der Träger der Leistungen nach dem SGB II durch die gemeinsame Einrichtung zu erfolgen hat. Vorliegend hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG für sich in Anspruch genommen, im Namen des Beigeladenen zu handeln.
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In welchem Umfang die Beklagte im Einzelnen mit Aufgaben des Beigeladenen wirksam betraut worden ist, wird vom LSG zu prüfen sein. Dabei ist zu beachten, dass auch bei der Beauftragung mit der Durchführung einzelner Aufgaben bei dem Beigeladenen ein Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II die rechtsgeschäftliche Erteilung des Auftrags durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer tragen muss (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung, BR-Drucks 66/16, S 63; ausführlich zu den bei der Entscheidung nach § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II zu beachtenden Einzelheiten BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr 1, RdNr 22 ff; zur Bekanntmachung der Auftragserteilung vgl § 88 Abs 4 SGB X und zu Fehlerfolgen BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 88 RdNr 20).
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b) In der Sache kann das Begehren des Klägers Erfolg haben, soweit sich seine Einwände auf die Grundlagen einer Vollstreckungsanordnung beziehen, für deren Vorliegen die Beklagte auch bei einer Vollstreckung für den Beigeladenen einzustehen hat. Die Kontrollpflicht der Beklagten bezieht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit von Erstattungsbescheiden des Beigeladenen (dazu aa). Sie hat aber ua näher zu prüfen, ob wirksame Leistungsbescheide vorliegen oder festgesetzte Forderungen schon ausgeglichen sind (dazu bb).
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aa) Vorbringen gegen bevorstehende oder eingetretene Belastungen durch Behördenhandeln im Zusammenhang mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen kann sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen. Richtet es sich gegen die Rechtmäßigkeit des dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden (ggf mit ihm verbundenen) Verwaltungsakts, der eine Forderung begründet (idR der Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs 3 SGB X; vgl zu § 50 Abs 3 SGB X als Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung eines Zahlungsanspruchs als auch zum Erlass einer Vollstreckungsgrundlage BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 24 S 79; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 36), stehen durch den letztgenannten Verwaltungsakt Belasteten Korrekturmöglichkeiten im Erkenntnisverfahren des Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (Widerspruch, ggf Überprüfungsantrag; vgl zu den Wirkungen von Überprüfungs- und Erlassanträgen P. Becker, SGb 2018, 456, 460). Bindet der die Forderung begründende Bescheid (vgl § 77 SGG) oder ist er vor Bestandskraft vollziehbar (vgl § 86a Abs 2 SGG), ist er - zusammen mit einer Leistungsaufforderung - als Leistungsbescheid Vollstreckungsgrundlage. Im Vollstreckungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des die Zahlungspflicht regelnden Bescheids grundsätzlich nicht mehr zu prüfen (vgl § 40 Abs 8 SGB II iVm § 5 Abs 1 VwVG und § 256 AO; zur Vollstreckung von Forderungen aus dem SGB II aufgrund der bis zum 31.10.2010 geltenden Rechtslage allgemein BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3; zur systemwidrigen Vermengung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren schon BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 34/07 R - SozR 4-1200 § 48 Nr 3 RdNr 17 mwN; zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach der ZPO BGH vom 25.2.2016 - V ZB 25/15 - RdNr 15). Folglich ist die Beklagte als Anordnungsbehörde auch bei Übertragung des Forderungseinzugs durch den beigeladenen Vollstreckungsgläubiger nicht berechtigt, Verwaltungsakte zur Änderung des die Zahlungspflicht des Klägers als Vollstreckungsschuldner regelnden Bescheids - den Schuldgrund - zu erlassen (vgl zur Veränderung von Ansprüchen aber § 44 SGB II sowie sogleich unter 5.). Einwände des Klägers gegen das Zustandekommen und die Höhe durch Verwaltungsakte des Beigeladenen festgesetzter Forderungen sind im Rahmen des Hauptantrags nicht zu berücksichtigen.
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bb) Der Verwaltungsvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden vorgeschaltet ist die im Verhältnis zwischen Anordnungsbehörde und Vollstreckungsbehörde ergehende Vollstreckungsanordnung. Diese Vollstreckungsanordnung leitet die Vollstreckung ein (§ 3 Abs 1 Halbsatz 1 VwVG); ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen richten sich nach § 3 Abs 2 VwVG. Anordnungsbehörde ist die Behörde, die den Anspruch geltend machen darf (vgl § 3 Abs 4 VwVG). Das kann, muss aber nicht die Behörde sein, deren Rechtsträger Vollstreckungsgläubiger ist. Die Anordnungsbehörde kann ihre Anordnungsbefugnis zB auch auf einen Auftrag stützen (vgl auch zur organisatorischen Zuständigkeit der Anordnungsbehörde Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl 2017, § 3 VwVG RdNr 10), wie hier nach ihrem Vorbringen die Beklagte.
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Fallen Vollstreckungsgläubiger und Anordnungsbehörde aufgrund gewillkürter Aufgabenzuordnung auseinander, sind die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens betreffende Rügen des Vollstreckungsschuldners von der Anordnungsbehörde im Umfang ihrer Entscheidungsbefugnis über das Vorliegen und Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen. Anderenfalls entzöge sich dieser Verfahrensabschnitt einer effektiven Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VwVG. Die dabei der Anordnungsbehörde zukommende Garantenstellung (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 20) begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Anordnungsbehörde.
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Die sachliche Prüfpflicht der Beklagten als Anordnungsbehörde erfasst - worauf es dem Kläger hier vor allem ankommt - das Bestehen des der Leistungsaufforderung zugrunde liegenden Verwaltungsakts (zur weitergehenden Zuständigkeit für die Entscheidung über Stundung und Erlass vgl Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl 2017, § 3 VwVG RdNr 1). Die Beklagte ist aber auch verpflichtet, in jedem Stadium der Vollstreckung selbstständig auf Änderungen der Statthaftigkeit der Vollstreckung zu reagieren und ggf deren Einstellung zu veranlassen (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 20 mwN). Insoweit muss sie prüfen, ob Erstattungsbescheide weiterhin Bestand haben (§ 5 VwVG iVm § 257 Abs 1 Nr 2 AO) oder durch Entscheidungen des Beigeladenen/von Gerichten geändert bzw aufgehoben worden sind. Gleiches gilt für das Erlöschen des Anspruchs durch Zahlung oder Aufrechnung (§ 5 VwVG iVm § 257 Abs 1 Nr 3 AO; zu § 257 AO Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO RdNr 6, Stand April 2018). Möglichkeiten der Informationsbeschaffung hierzu zu regeln, ist Sache zwischen der Beklagten als Anordnungsbehörde und dem Beigeladenen.
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Hinsichtlich des Inhalts der Bescheide vom 11.4.2008, 12.12.2008, 30.3.2009, 4.8.2009, 2.11.2009, 1.12.2009, 11.1.2010, 25.1.2010, 1.3.2010, 6.4.2010, 10.5.2010, 1.6.2010, 4.10.2010, 19.10.2010, 20.12.2010, 26.1.2011, 22.2.2011 und 26.4.2011 hat das LSG nunmehr Feststellungen nachzuholen, die es bislang - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - ausdrücklich offengelassen hat. Insbesondere fehlt es an Feststellungen, ob und in welchem Umfang in den vorgenannten Verwaltungsakten Erstattungsansprüche des Beigeladenen gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Ebenso wenig enthält die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Behandlung der Zahlungen auf (vermeintliche) Erstattungsforderungen durch die Beklagte bei der Bewältigung des Forderungseinzugs.
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5. Mit seinem Hilfsantrag zum Erlass bestehender Forderungen des Beigeladenen wendet sich der Kläger gegen die angefochtenen Urteile sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2013 mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Inwieweit über diesen Antrag entschieden werden muss, hängt vom Ausgang des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zum Hauptantrag ab.
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Sofern über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, wird das LSG zunächst zu prüfen haben, ob und inwieweit die Aufgabe der Veränderung von Ansprüchen (§ 44 SGB II) vom Beigeladenen (§ 44b Abs 1 Satz 2 SGB II) durch Auftrag auf die Beklagte übertragen worden ist. War die Beklagte überhaupt nicht zu Entscheidungen über den Erlassantrag des Klägers berechtigt, werden ihre Entscheidungen über den Erlassantrag des Klägers insgesamt keinen Bestand haben können (vgl zur Aufhebung von Verwaltungsakten, die unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangen sind, BSG vom 3.9.1998 - B 12 KR 23/97 R - SozR 3-3300 § 20 Nr 5 S 22; BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 17). Liegt ihrer Erlassentscheidung ein wirksamer Auftrag zugrunde, hätte sie zwar dem Widerspruch des Klägers abhelfen können, war aber für den Erlass des Widerspruchsbescheids sachlich nicht zuständig (§ 44b Abs 4 SGB II iVm § 90 Satz 2 SGB X).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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