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BSG 06.04.2020 - B 13 R 170/18 B
BSG 06.04.2020 - B 13 R 170/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schuldhafte Fristversäumung - Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Ermittlung des Fristendes
Normen
§ 64 Abs 1 SGG, § 64 Abs 2 S 1 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 85 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 26. Juni 2017, Az: S 2 R 770/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Juni 2018, Az: L 4 R 2995/17, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.6.2018 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Wegen der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger persönlich am 11.7.2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Senat hat ihm mit Beschluss vom 13.8.2019 PKH bewilligt und seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Beschluss ist dem Kläger am 24.8.2019, seinem Prozessbevollmächtigten am 26.8.2019, zugestellt worden. Im Begleitschreiben für den Prozessbevollmächtigten ist darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde sowie für die Einreichung der Beschwerdebegründung mit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Kläger beginne. Das Datum der Zustellung an den Kläger könne telefonisch auf der Geschäftsstelle erfragt werden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde ist am 4.9.2019 eingegangen. Mit einem am 25.10.2019 eingegangenen Fax vom selben Tage beantragte dieser die Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung um einen Monat. Nach Hinweis des Berichterstatters auf den Ablauf der Begründungsfrist bereits am 24.10.2019 begründete der Kläger die Beschwerde am 15.11.2019 und beantragte die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Die in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets sorgfältig arbeitende und zuverlässige Bürovorsteherin habe die Frist ausgehend von der Zustellung beim Prozessbevollmächtigten notiert; ein Abgleich mit dem Zustellzeitpunkt beim Kläger sei versehentlich nicht erfolgt, was in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen und offensichtlich als "Ausreißer" zu werten sei. Der Fehler sei erst aufgrund des Hinweises des Berichterstatters auf den Ablauf der Begründungsfrist bemerkt worden.
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II. Die nicht in der gesetzlichen Frist begründete Beschwerde ist unzulässig. Deshalb ist sie durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Im Falle der vorausgegangenen Bewilligung von PKH für eine noch nicht formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gilt dies in der Weise entsprechend, dass die Zwei-Monats-Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der PKH an den Antragsteller beginnt (BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 13; B Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 73a RdNr 5g mwN). Da der Beschluss vom 13.8.2019 dem Kläger am 24.8.2019 wirksam zugestellt worden ist, begann die Begründungsfrist am 25.8.2019 (§ 64 Abs 1 SGG) und lief am 24.10.2019 (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG) ab, so dass der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) und die Beschwerdebegründung am 25.10.2019 bzw 15.11.2019 verspätetet beim BSG eingingen.
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Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist abzulehnen. Der Kläger war - anders als nach § 67 Abs 1 SGG erforderlich - nicht ohne Verschulden verhindert, die hierfür geltende gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger hat schuldhaft die Beschwerdebegründungsfrist versäumt, da er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Dieser hat schuldhaft das Ende der Frist nicht selbst ermittelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte sich nicht allein auf die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist durch die Bürovorsteherin im Fristenkalender und in der Handakte verlassen, als ihm die Akten zur Beschwerdeeinlegung und entsprechend der für die Beschwerdebegründung eingetragenen Vorfrist am 22.10.2019 vorgelegt worden sind. Wird - wie hier - dem Prozessbevollmächtigten die Sache zur Vorfrist einer beabsichtigten Rechtsmittelbegründung vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde (BSG Beschluss vom 10.3.2008 - B 1 KR 29/07 R - juris RdNr 3 mwN). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm - wie vorliegend zur Beschwerdeeinlegung - die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (stRspr; zB BGH Beschluss vom 15.9.2015 - VI ZB 37/14 - NJW-RR 2015, 1468 - juris RdNr 7; BGH Urteil vom 25.9.2014 - III ZR 47/14 - NJW 2014, 3452 - juris RdNr 8 mwN; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 9e mwN).
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Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers entsprechend diesen Anforderungen bei der Aktenbearbeitung aus Anlass der Beschwerdeeinlegung oder zeitnah nach Vorlage der Akten entsprechend der Vorfrist zur Fertigung der Beschwerdebegründung am 22.10.2019 das Fristende selbst und eigenverantwortlich überprüft, hätte er den Fehler noch rechtzeitig entdecken und entweder die Beschwerdebegründung oder einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) rechtzeitig am 24.10.2019 beim BSG einreichen können. Indem er dies unterließ, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Säumnis verschuldet, was sich der Kläger zurechnen lassen muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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