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BSG 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R
BSG 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - selbst genutztes Wohneigentum - Zahlungen auf Zinsforderungen aus vor dem Leistungsbezug gekündigten Immobiliendarlehen
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 5 SGB 2 vom 24.03.2006
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 16. Dezember 2013, Az: S 12 AS 3723/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 25. Januar 2018, Az: L 2 AS 257/14, Urteil
Leitsatz
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Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Vereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, sind nicht als Unterkunftsbedarf anzuerkennen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist nur noch die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft für Januar 2009.
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Die 1958 geborene Klägerin wohnte damals mit ihren zwei in 1993 und 1996 geborenen Kindern in einem 116 qm großen Eigenheim auf einem 296 qm großen Grundstück und bezog ergänzende Leistungen nach dem SGB II von der ARGE SGB II S., deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist. Für die Finanzierung des Kaufs des Hausgrundstücks und von Sanierungsmaßnahmen hatten die Klägerin und ihr vormaliger Ehemann in den Jahren 1992 und 1993 Darlehensverträge mit der V-Bank eGS. abgeschlossen. Da die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen seitens der Klägerin und des Ehemanns nicht erfüllt worden waren, kündigte die V-Bank im Januar 1996 die Verträge und die Klägerin schloss mit der V-Bank zunächst eine "Ratenzahlungsvereinbarung" ab. Später erkannte die Klägerin in einer "Teilzahlungsvereinbarung" vom 16.9.2004 an, der V-Bank aus gekündigten Geschäftsverbindungen eine fällige Forderung in Höhe von insgesamt 47 957,60 Euro (Hauptforderung 18 360,59 Euro und Zinsen bis 16.9.2004 in Höhe von 29 597,01 Euro) zu schulden. Auf die Hauptforderung aus restlichen Darlehensschulden sowie Darlehenszinsen waren Zinsen zu zahlen, die der Zinsforderung hinzuaddiert wurden, auf die Zinsforderung selbst waren keine Zinsen zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der V-Bank, zur Tilgung der Verbindlichkeiten monatliche Zahlungen in Höhe von 435 Euro zu leisten. Die V-Bank verpflichtete sich, keine "Zwangsmaßnahmen" gegenüber der Klägerin zu ergreifen, solange diese die Teilzahlungsvereinbarung einhalte. Die Klägerin leistete die monatliche Zahlung, die vereinbarungsgemäß zunächst auf die Kosten, dann bis Dezember 2008 auf die Hauptforderung und schließlich ab Dezember 2008 auf die Zinsen angerechnet wurde.
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Für September 2008 bis Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II und erkannte als Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung monatlich insgesamt 130,78 Euro an. Dabei blieb es auch in den nachfolgenden Änderungsbescheiden (zuletzt Bescheid vom 28.5.2010 für Oktober 2008 bis Februar 2009). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück, weil die Zahlung der 435 Euro nicht als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden könne (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2011). Für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume bis August 2010 erfolgten ebenfalls Bewilligungen von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin ohne Anerkennung der Zahlung über 435 Euro als Aufwendung für die Unterkunft. Die Klägerin legte jeweils Widerspruch ein, der vom Beklagten zurückgewiesen wurde.
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Die Klägerin hat - anwaltlich vertreten - nur für sich hinsichtlich der genannten Bewilligungszeiträume jeweils Klage erhoben, die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen hat (Urteil vom 16.12.2013). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG im Hinblick auf andere Unterkunftsaufwendungen abgeändert, soweit der Beklagte bei der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung Durchschnittswerte für ein Jahr gebildet habe. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.1.2018) und zur Begründung ausgeführt: Die monatliche Zahlung der 435 Euro durch die Klägerin sei nicht als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen. Die Zinsen seien nicht im Bedarfszeitraum angefallen und die Zahlung diene der Rückführung von Schulden.
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In ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dass ihre monatliche Zahlung von 435 Euro auf im Jahre 1996 gekündigten Immobiliendarlehen beruhe, schließe die Berücksichtigung der angefallenen Zinsen nicht aus. Die Zahlung habe der Sicherung der Unterkunft gedient.
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In einem Teilvergleich haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf den Monat Januar 2009 beschränkt und sich hinsichtlich der übrigen strittigen Zeit dem Ausgang des Verfahrens für diesen Monat unterworfen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2018 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Januar 2009 höheres Arbeitslosengeld II unter Anerkennung ihrer monatlichen Zahlung in Höhe von 435 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die monatliche Zahlung der Klägerin zugunsten der V-Bank in Höhe von 435 Euro ist im streitbefangenen Zeitraum nicht als Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen des LSG vom 25.1.2018 und des SG vom 16.12.2013 nur noch der Bescheid des Beklagten vom 28.5.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 sowie das Begehren der Klägerin, ihr für Januar 2009 höheres Alg II unter Anerkennung ihrer monatlichen Zahlung in Höhe von 435 Euro als Bedarf für die Unterkunft zu zahlen. Die übrigen, ursprünglich ebenfalls umstrittenen Zeiträume und Bescheide sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, insofern haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
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Nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind die vor dem (Änderungs-)Bescheid vom 28.5.2010 ergangenen Bescheide zur Regelung des Alg II-Anspruchs der Klägerin im Januar 2009, weil in diesen ihr keine höheren Leistungen bewilligt worden waren. Diese Bescheide haben sich vielmehr durch den Bescheid vom 28.5.2010 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 9; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26). Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme von Schulden als Darlehen oder als Zuschuss gemäß dem damaligen § 22 Abs 5 SGB II (heute geregelt in § 22 Abs 8 SGB II) hat, denn einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr 97, RdNr 13). Ansprüche der Kinder der Klägerin sind nicht Streitgegenstand, weil die Klage nur von der anwaltlich vertretenen Klägerin allein erhoben und klägerseits im Laufe des Verfahrens nichts Anderes vorgebracht worden ist (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - RdNr 12).
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Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), das auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig ist (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 101, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 11 f).
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung der Klägerin nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zulässig, weil mit ihr Leistungen für die Zeit vom Oktober 2008 bis August 2010 begehrt wurden und der monatliche Kopfteil der Klägerin für die umstrittenen Aufwendungen für die Unterkunft 145 Euro betrug (vgl zum "Kopfteilprinzip" BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr 94).
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3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin für Januar 2009 beanspruchten höheren Unterkunftsbedarf sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (idF, die es zuletzt vor dem streitigen Zeitraum durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917, erhalten hatte; zum Geltungszeitraumprinzip in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume: BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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Die Klägerin war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor; sie lebte mit ihren damals minderjährigen Kindern in einem Haushalt und bildete mit ihnen - vorbehaltlich deren Einkommens - eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II, wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist. Aus diesen Feststellungen folgt ebenfalls, dass sie dem Grunde nach Anspruch auf Alg II hatte und das von ihr bewohnte Eigenheim kein zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II war (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30).
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4. Die Klägerin hat für die strittige Zeit indes keinen Anspruch auf höheres Alg II, weil entgegen ihrem Begehren ihre monatliche Zahlung in Höhe von 435 Euro zugunsten der V-Bank nicht als weiterer Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen ist.
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a) Ebenso wie heute der Bedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen ist, war in der streitgegenständlichen Zeit die Leistung für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit die Aufwendungen angemessen sind bzw waren (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der heutigen bzw damaligen Fassung). Mit der von der heutigen Fassung sprachlich abweichenden damaligen Fassung war kein anderer Inhalt verbunden (vgl BT-Drucks 17/3404 S 98). Die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen ist nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (stRspr, BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 35; letztens etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 18).
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b) Zu den - im Rahmen der Angemessenheit - anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählen bei Eigenheimen insbesondere die zu dessen Finanzierung geleisteten Schuldzinsen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" sind aber in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. Dann tritt der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (stRspr; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 18 ff).
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c) Abzugrenzen sind die Bedarfe für die Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von bereits bestehenden Schulden, die unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II in der damaligen Fassung als Darlehen oder in atypischen Fällen als Zuschuss übernommen werden können. Die Abgrenzung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung ausgehend vom Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu treffen, ob es sich um einen tatsächlich im strittigen Monat eingetretenen Bedarf handelt oder nicht. Verbindlichkeiten, die nicht in diesem Monat fällig werden, sondern bereits zuvor bestanden haben und denen der Hilfebedürftige in Zeiträumen nicht nachgekommen ist, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind bei der Prüfung des aktuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich unbeachtlich (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 17, 19; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 15).
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Als Unterkunftsbedarf im jeweiligen Monat sind alle unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen anzuerkennen, denen die leistungsberechtigte Person in diesem Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt ist, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen hat (stRspr; vgl nur BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24; letztens etwa BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 102 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 11).
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d) Übertragen auf den Unterkunftsbedarf von Eigentümern bedeutet dies, dass vergleichbar wie bei Mietern nur die Zahlungsverpflichtungen für den jeweiligen Monat als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, die in diesem als fällige Forderungen in Bezug auf das selbst genutzte Wohneigentum zu erfüllen sind. Demgemäß sind Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, nicht in den späteren Zahlungsmonaten als unterkunftsbezogener Bedarf anzuerkennen. Denn in diesen späteren Monaten dienen die Zahlungen nicht mehr der Erfüllung von laufenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Erwerb von Wohneigentum, sondern der Tilgung von Schulden. Die Schulden stehen zwar in solchen Fällen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum, es handelt sich aber gerade nicht um aktuell fällig werdende Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag zum Erwerb von Wohneigentum, sondern um eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zur Tilgung früher fällig gewordener (Alt-)Schulden. Für diese ist eine Differenzierung zwischen der Anerkennung von laufenden Zinsen als Bedarf und der in der Regel nicht erfolgenden Anerkennung der Tilgungsleistung aufgrund der Gesamtschuld aus dem gekündigten Darlehensvertrag nicht möglich. Zudem bewirkt eine monatliche Zahlung eine Tilgung der Gesamtschuld, und die Anerkennung der monatlichen Zahlung als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II würde letztlich zu einer über die Sicherung des aktuellen Bedarfs hinausgehenden Vermögensbildung führen.
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5. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Zahlung der Klägerin zugunsten der V-Bank im Januar 2009 aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung nicht als Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Es handelte sich hierbei um eine Zahlung, mit der bereits früher fällige Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nun in monatsweisen Raten zurückgezahlt wurden.
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Nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG beruhte die monatliche Zahlung der Klägerin auf ihrer Teilzahlungsvereinbarung mit der V-Bank. Die Zahlung war nicht mit den Aufwendungen für laufende Zinsen aufgrund eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung vergleichbar. Mit ihr wurden vielmehr Verbindlichkeiten aus den gekündigten Darlehensverträgen bedient, die zeitlich vor dem laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II entstanden und fällig geworden waren. Die Teilzahlungsvereinbarung, auf der die monatliche Zahlung beruhte, diente der Tilgung dieser (Alt-)Schulden und damit allenfalls mittelbar der Eigenheimfinanzierung. Dass diese Schulden auch auf Zinsforderungen beruhten, ändert am Ergebnis nichts, weil es keine aktuell fällig gewordenen Zinsen waren. Demgemäß ist auch aus der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Übernahme von Tilgungsleistungen nichts herleitbar.
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Die monatliche Zahlung der Klägerin aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung wird auch durch die Zusage der V-Bank, dadurch "Zwangsmaßnahmen" ihrerseits abzuwenden, nicht zu einem zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil sich hierdurch der Charakter der Forderung nicht ändert. Dass es sich bei der monatlichen Zahlung, weil sie, wie die Klägerin vorträgt, der Sicherung der Unterkunft dient, um eine "Nutzungsentschädigung" für die Überlassung des Eigenheims handeln könnte, ist nicht festgestellt.
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Bestehende Schulden aus einer Immobilienfinanzierung können in Monaten nach ihrer Fälligkeit allenfalls im Rahmen von Ansprüchen nach § 22 Abs 5 SGB II aF berücksichtigt werden (vgl Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 260), was hier jedoch nicht streitgegenständlich ist (siehe unter 1).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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