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BSG 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B
BSG 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ungeklärte Rechtsfragen - Interpretation des § 59 Abs 1 S 1 SGB 10 - Vertragsarzt - Erweiterung der Fachgebietsgrenzen)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 59 Abs 1 S 1 SGB 10, § 135 Abs 2 SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 13. Dezember 2017, Az: S 14 KA 420/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. März 2019, Az: L 11 KA 28/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Berechtigung, Leistungen der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie (Abschnitt G II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen <EBM-Ä> in der bis zum 31.3.2005 gültigen Fassung <aF>) zu erbringen und gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) abzurechnen.
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Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie und verfügt über die Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Er ist hausärztlich tätig und Mitgesellschafter eines Medizinischen Versorgungszentrums. Im Rahmen eines am 23.2.2000 in dem Verfahren L 11 KA 68/98 geschlossenen Vergleiches vor dem LSG erteilte die Beklagte ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der Leistungen des Abschnittes G II EMB-Ä aF ab dem laufenden Quartal. Am 21.6.2012 kündigte die Beklagte diesen Vergleich mit sofortiger Wirkung und berief sich hierzu auf § 59 Abs 1 SGB X. Nach der - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbaren - Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 4) seien KÄVen grundsätzlich nicht mehr befugt, Allgemeinmedizinern gebietsfremde Leistungen des EBM-Ä zuzugestehen. Die ergänzende Vereinbarung zur Reform des EBM-Ä zum 1.4.2005 stelle keine eigenständige Rechtsgrundlage dar. Klage und Berufung, mit denen der Kläger insbesondere geltend gemacht hat, dass seine Qualifikation sich nicht geändert habe und eine unabsehbare wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht angenommen werden könne, sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 13.12.2017 und des LSG vom 20.3.2019).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie - sinngemäß - eine Rechtsprechungsabweichung geltend (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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II. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
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1. Soweit der Kläger (sinngemäß) rügt, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.5.1972 - VI ZR 47/71 - BGHZ 58, 355, 362) ab, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Eine Zulassung der Revision kommt nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nur dann in Betracht, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Andere Entscheidungen, auch solche eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes, ermöglichen keine Zulassung wegen Divergenz (BSG Beschluss vom 30.11.2016 - B 6 KA 50/16 B - juris RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 11).
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Im Übrigen ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Divergenzrüge, dass Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung bezeichnet und einander gegenübergestellt werden und dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 3.4.2019 - B 6 KA 44/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8). Der Kläger zitiert zwar einen Satz des BGH, wonach Voraussetzung für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage iS des § 313 BGB ist, dass der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinsamen irrigen Rechtsauffassung oder auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung aufgebaut gewesen ist. Er gibt jedoch keinen Rechtssatz des LSG wieder, welcher diesem Rechtssatz widerspricht. Dies beruht schon darauf, dass das LSG in seiner Entscheidung für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Vergleichskündigung (allein) die Vorschrift des § 59 SGB X herangezogen hat.
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Im Ergebnis kritisiert der Kläger, dass das Berufungsgericht - seines Erachtens - zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die Voraussetzungen des § 59 SGB X erfüllt seien und dementsprechend die Beklagte den Vergleich hat kündigen können. Mit der geltend gemachten Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedoch nicht den Anforderungen entsprechend begründen.
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2. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
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Der Kläger bezeichnet allein folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:
"Muß eine Kassenärztliche Vereinigung bei dem Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages damit rechnen, daß sich gesetzliche und/oder untergesetzliche Vorschriften und/oder die Rechtsprechung zu derartigen Normen künftig ändern könnten, oder darf sie - zugleich stillschweigend wie rechtlich schützenswert - kontrafaktisch davon ausgehen, daß die normativen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverändert bleiben und folglich Änderungen der Rechtsgrundlagen des Vertrages in der Zukunft einen Neuregelungsbedarf nicht hervorrufen würden?"
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Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.11.2009 - B 13 R 445/09 B - BeckRS 2009, 74151 RdNr 6). Nur ungeklärte Rechtsfragen, nicht aber der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung des in einem Einzelfall von der Vorinstanz gefundenen Subsumtionsergebnisses vermögen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus auch in anderen Fällen stellt.
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Soweit der Kläger zur Begründung weiter ausführt, die "Interpretation" des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB X durch die angefochtene Entscheidung hintertreibe "in der Sache die Bedeutung des Vergleiches für die Herbeiführung von Rechtsfrieden im Prinzipiellen", begründet auch dies keine grundsätzliche Bedeutung. Letztlich wird hierdurch nur die Anwendung von Regelungen auf einen individuellen Sachverhalt aufgeworfen und somit eine Frage der Subsumtion und der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
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Auch soweit der Kläger zur weiteren Begründung seiner Beschwerde ausführt, dass eine KÄV "durch Veränderungen des normativen oder judikativen Bezugsrahmens nie überrascht werden" könne, da "das einzig Beständige am Kassenarztrecht seine Unbeständigkeit" sei, folgt daraus nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut des § 59 SGB X ergibt sich, dass dann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen waren, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist und den geänderten Verhältnissen auch nicht durch eine Anpassung des Vertragsinhalts Rechnung getragen werden kann, das Recht der Vertragspartei zur Kündigung besteht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, dass eine Änderung der Rechtsprechung sich als eine zur Kündigung berechtigende Rechtsänderung darstellen kann (BSG Urteil vom 22.3.1984 - 6 RKa 23/83 - juris RdNr 16). Auch hat der Senat bereits mehrfach klargestellt, dass Fachgebietsgrenzen weder durch persönliche Qualifikationen des Arztes noch durch Sondergenehmigungen der KÄVen zur Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen oder durch berufsrechtliche Berechtigungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen erweitert werden können (BSG Urteil vom 8.8.2018 - B 6 KA 47/17 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 135 Nr 27 vorgesehen; BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 52/94 - SozR 3-2500 § 95 Nr 7 S 29; BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 38/98 R - BSGE 84, 290, 295 = SozR 3-2500 § 95 Nr 21 S 90; BSG Urteil vom 2.4.2003 - B 6 KA 30/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 5 RdNr 8; BSG Beschluss vom 8.9.2004 - B 6 KA 39/04 B - juris RdNr 8). In seinem Urteil vom 8.8.2018 (B 6 KA 47/17 R - aaO) hat der Senat dementsprechend entschieden, dass eine von der KÄV erteilte Fachkundegenehmigung nicht dazu berechtigt, Leistungen abzurechnen, die für seine Arztgruppe generell nicht (mehr) berechnungsfähig sind.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1, 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
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