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BSG 13.03.2019 - B 5 R 22/19 B
BSG 13.03.2019 - B 5 R 22/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag - Beweiswürdigung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 30. Mai 2017, Az: S 2 R 6104/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14. Dezember 2018, Az: L 8 R 2569/17, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 14.12.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Es ist nicht erkennbar, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen sich den Akten Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entnehmen, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte.
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a) Eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
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Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hieran fehlt es.
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Der Kläger hat weder einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens noch auf Beiziehung der Akten des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
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aa) Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO voraus, dass die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden; denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8).
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War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt.
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Mit Schreiben vom 27.9.2017 hat er darum gebeten, "ein zweites medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um das Bild und den Deutungsrahmen meiner gesundheitlichen Verfassung in ihrer Diagnose und Interpretation zu erweitern und somit mein Anliegen zu bekräftigen". Konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Einfluss auf das Leistungsvermögen des Klägers sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
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Dass das LSG gleichwohl von Amts wegen versucht hat, ein Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung des Klägers einzuholen, was in Folge seines Nichterscheinens zu verschiedenen Untersuchungsterminen unmöglich gewesen ist, macht das Erfordernis eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht verzichtbar. Wie bereits oben erwähnt, setzt die Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG voraus, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat. Diese gesetzliche Vorgabe gilt ausnahmslos und damit auch, wenn das Berufungsgericht selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hat.
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Ebenso wenig genügen die Ausführungen im Schreiben vom 30.7.2018 den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. In diesem hat der Kläger vorgeschlagen, falls er erneut nicht zu der vom LSG ausgewählten Gutachterin nach M. reisen könne, einen wohnortnahen Arzt seines Vertrauens mit der Begutachtung zu beauftragen. Konkrete Gesundheitsstörungen und ihren Einfluss auf das Leistungsvermögen des Klägers sind auch hier nicht benannt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen im Schreiben vom 14.11.2018, falls im dortigen Vorbringen des Klägers überhaupt noch eine Wiederholung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 103 SGG gesehen werden kann.
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bb) Der Antrag des Klägers im Schreiben vom 12.12.2018 auf "Einsicht in die Akten des Medizinischen Dienstes der BA" stellt ebenfalls keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dar.
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Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Beiziehung der vorgenannten Akten der Bundesagentur für Arbeit. Gutachten aus anderen Verwaltungsverfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 8c). Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag auf Vorlage einer Urkunde, die sich im Besitz einer Behörde befindet (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 432 ZPO), setzt die Angabe der Beweistatsachen voraus (Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl 2018, § 432 RdNr 2). Welche Gesundheitsstörungen die Akten des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit beweisen könnten, hat der Kläger nicht mitgeteilt.
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b) Aus dem vom Kläger im Schreiben vom 14.11.2018 erfolglos gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG könnte ebenfalls kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel abgeleitet werden. Auf eine Verletzung des § 109 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden. Dies gilt für jede in Betracht kommende Verletzung der Vorschrift (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 125 mwN).
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c) Ebenso wenig könnte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung von § 75 Abs 1 und 2 SGG wegen Nichtbeiladung des Jobcenters bzw der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich geltend gemacht werden. Eine unterbliebene einfache Beiladung iS von § 75 Abs 1 SGG stellt schon keinen Verfahrensmangel dar (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 8b mwN). Die Voraussetzungen des § 75 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGG für eine notwendige Beiladung liegen ersichtlich nicht vor.
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d) Schließlich konnte das LSG auch in Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2018 entscheiden, weil er über diese Möglichkeit zuvor unterrichtet worden ist (vgl § 110 Abs 1 S 2 SGG und Keller, aaO, § 126 RdNr 4).
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2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
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Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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