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BSG 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B
BSG 31.10.2018 - B 13 R 275/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Behandlungsverweigerung
Normen
§ 66 Abs 2 SGB 1, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Heilbronn, 21. April 2015, Az: S 15 R 2637/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2017, Az: L 4 R 2199/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 21.7.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1.7.2010 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).
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– Mit der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, – –"ob die Klägerin als schwerkranker Mensch sich auf medikamentöse, therapeutische, ambulante und stationäre Maßnahmen einlassen muss, obwohl sie überzeugt ist, dass ihr weder durch Medikamente, noch Therapie, weder ambulant, noch stationär geholfen werden kann".
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Hierzu erläutert sie, sie sei überzeugt, dass die von ihren Ärzten verordneten Medikamente ihrem Körper schadeten. Aufgrund von Schwindel, Panikattacken und schwersten Depressionen sei sie ua nicht mehr in der Lage, ihr Bett oder ihre Wohnung zu verlassen, sich einem Verhaltenstherapeuten anzuvertrauen oder sonstige Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Sie sei der festen Überzeugung, dass ihr Krankheitsbild therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich sei. Insofern gehe es um die Frage, ob ein schwer kranker Mensch gezwungen werden könne, die von der Schulmedizin angebotenen Medikamente, Therapien und Behandlungen anzunehmen und sich nach den Erkenntnissen der Schulmedizin adäquat behandeln zu lassen, weil die Schulmedizin der Meinung sei, dass sich hierdurch die Krankheit überwinden und eine Arbeit wieder aufnehmen ließe. Ergänzend hat sie einen ärztlichen Bericht von Dr. S. vom 9.10.2017 vorgelegt.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat, oder ob sie vielmehr im Kern nur Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Vor allem versäumt sie es, anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Fragen enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8, Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2, Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - Juris RdNr 19).
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Die Beschwerdebegründung enthält keine konkreten Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung des BSG und hieraus zu ziehenden Schlüssen für die Beantwortung der formulierten Fragen. So hat das BSG bereits befunden, dass die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung der Annahme von Erwerbsminderung nicht entgegensteht (vgl zB BSG Urteil vom 12.10.1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 38, Juris RdNr 17). Auch die Verweigerung einer Behandlung führt nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 SGB VI anzusehen wäre und allenfalls ein Vorgehen des Rentenversicherungsträgers nach § 66 Abs 2 SGB I kann nach dieser Rechtsprechung zum Versagen der Leistung führen (BSG Urteil vom 19.6.1979 - 5 RJ 122/77 - SozR 2200 § 1277 Nr 2, Juris RdNr 13 ff mwN). Ebenso hätte die Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG eingehen müssen, wonach es der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegensteht, wenn der Versicherte sie bei zumutbarer Willensanspannung aus eigener Kraft überwinden kann (BSG Urteil vom 1.7.1964 - 11/1 RA 158/61 - BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - Juris RdNr 30 mwN).
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Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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