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BSG 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
BSG 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R - Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang
Normen
§ 81 Abs 1 S 2 SGB 3, § 144 Abs 1 SGB 3, § 148 Abs 1 Nr 7 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 3. Februar 2016, Az: S 14 AL 378/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Februar 2017, Az: L 2 AL 26/16, Urteil
Leitsatz
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Die privilegierende Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung findet auch für die Zeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen bis zur Abschlussprüfung einer geförderten Maßnahme Anwendung, wenn ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 9. Mai 2013 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist die Weiterzahlung von Alg über den 27.5.2013 hinaus unter Berücksichtigung einer längeren Anspruchsdauer.
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Die Beklagte bewilligte Alg ab dem 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 31.3.2013 (Bescheid vom 20.12.2011). Ab 28.1.2013 nahm die Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme "Zertifizierte Projektmanagerin (GPM)" teil, die aus Unterrichtseinheiten vom 28.1.2013 bis 27.4.2013, einem Workshop am 2.5.2013 und einer Zertifizierungsprüfung vom 6.5.2013 bis 8.5.2013 bestand. Ab Beginn der Maßnahme bewilligte die Beklagte Alg bei beruflicher Weiterbildung für eine Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013. Weiter erbrachte sie Lehrgangs- und Fahrkosten (Bescheid vom 31.1.2013). Mit weiterem Bescheid vom 31.1.2013 bewilligte sie Alg bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab 28.4.2013 für eine Restanspruchsdauer von 30 Kalendertagen bis einschließlich 27.5.2013. Die Klägerin begehrte eine Änderung dieser Bewilligung mit Hinweis auf die "drei Zertifizierungstage (wie auf dem Bildungsgutschein vermerkt)" dahingehend, dass "der 30-tägige Restanspruch im Anschluss der Maßnahme erst am 9.5.2013 beginne" (Schreiben vom 17.2.2013). Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 4.4.2013). Nach dem Widerspruch, mit dem die Klägerin Alg bei beruflicher Weiterbildung bis einschließlich 8.5.2013 begehrte, erließ die Beklagte drei Änderungsbescheide, mit denen sie ab 1.1.2012 Alg bei Arbeitslosigkeit für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 27.1.2013, ab 28.1.2013 Alg bei beruflicher Weiterbildung mit einer Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013 und ab 28.4.2013 Alg bei Arbeitslosigkeit für eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen bis einschließlich 27.5.2013 bewilligte (Änderungsbescheide vom 27.5.2013, Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013).
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Entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin hat das SG "die Bescheide vom 4.4.2013 und 27.5.2013" sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013 dahingehend geändert, dass "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung für die Zeit vom 28.1.2013 bis 8.5.2013 bewilligt wird" (Urteil vom 3.2.2016). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.2.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sei der den Anspruch auf Alg regelnde Bescheid vom 31.1.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.5.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2013. Die Klägerin habe keinen längeren Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung für ergänzende 12 Tage bis 8.5.2013. Nach dem Wortlaut, den Gesetzgebungsmaterialien sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 81 SGB III, sei der Zeitraum zwischen dem Unterrichtsende und einer späteren Prüfung nicht als geförderte berufliche Weiterbildung erfasst. Die Beklagte habe die Gesamtdauer des Alg-Anspruchs und die Restanspruchsdauer ab 27.4.2013 mit noch 30 Tagen zutreffend berechnet.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III. Aus dessen Wortlaut, einer systematischen Zusammenschau mit § 81 Abs 2 und 3 SGB III sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich, dass der Begriff der Unterrichtsveranstaltung mit einem Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch die Abschlussprüfung umfasse. Bei der Zusammenlegung von Uhg und Alg zu einer einheitlichen Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab 1.1.2005 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich dies leistungsrechtlich nicht nachteilig auswirken solle.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 9. Mai 2013 mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese verurteilt wird, der Klägerin ab 9.5.2013 Alg mit einer (restlichen) Anspruchsdauer von 30 Tagen zu leisten. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg für eine längere Anspruchsdauer, weil als den Anspruch auf Alg verlängernder Zeitraum einer beruflichen Weiterbildung auch der Zeitraum bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 zu berücksichtigen ist.
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1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - die nach § 86 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 27.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013. Der Bescheid vom 31.1.2013, mit dem die Beklagte Alg bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab 28.4.2013 für eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen bis einschließlich 27.5.2013 bewilligt hat, ist durch den Änderungsbescheid vom 27.5.2013, mit dem Alg endgültig bewilligt wurde, in vollem Umfang iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt worden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorschussweisen Bewilligung bedurfte (BSG vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr 28 S 126). Daneben ist auch der weitere Bescheid vom 27.5.2013, mit dem die Beklagte Alg bei beruflicher Weiterbildung ab 28.1.2013 für eine Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013 bewilligt hat, einbezogen. Gegenstand des Rechtsstreits ist schließlich der Bescheid vom 27.5.2013, mit dem Alg bei Arbeitslosigkeit für den der Weiterbildungsmaßnahme vorangegangenen Zeitraum ab 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 27.1.2013 bewilligt worden ist. Die weiteren Bescheide gehen von der in diesem Bescheid festgestellten Alg-Anspruchsdauer aus. Kehrseite der Alg-Bewilligung in den Bescheiden vom 27.5.2013 ist die Verfügung, dass nach dem 27.5.2013 kein Alg-Anspruch mehr besteht (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 58/06 R - SozR 4-4300 § 128 Nr 2 RdNr 10). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beklagten vom 4.4.2013 nicht in das Verfahren einbezogen ist, weil es hinsichtlich der hier allein streitigen Dauer des Anspruchs auf Alg keine eigenständige Regelung enthält.
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b) Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG, 56 SGG), mit der sie - nach ihrem im Revisionsverfahren konkretisierten Klageantrag - Alg für den streitigen Zeitraum von 30 Tagen ab 9.5.2013 unter Abänderung der in den Bescheiden vom 27.5.2013 festgelegten Dauer des (restlichen) Alg-Anspruchs begehrt. Dies war bereits ihrem Schreiben vom 17.2.2013 und dem Widerspruch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl etwa BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr 1 RdNr 14), zu entnehmen. Hierbei ging es ihr allein um eine Verlängerung der Dauer des bis zum 27.5.2013 bewilligten Alg. Die Frage, ob die Klägerin in dem gesamten Zeitraum bis zur Zertifizierung am 8.5.2013 die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 SGB III erfüllte, ist als Voraussetzung einer verlängerten Anspruchsdauer zu prüfen.
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c) Nach der Konkretisierung des Klagebegehrens im Revisionsverfahren muss der Senat nicht mehr darüber befinden, ob der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung für den Zeitraum vom 28.1.2013 bis 8.5.2013 zu bewilligen ist, statthaft war. Der Statthaftigkeit einer auf Änderung des Rechtsgrundes gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 19; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 14 ff) steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung die Entgeltersatzleistungen Alg und Uhg aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammenfassen wollte und das Alg durchgehend erbracht werden sollte (BT-Drucks 15/1515 S 73, 82). Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei dem in § 136 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB III aufgeführten Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung um eine einheitliche Versicherungsleistung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und des Leistungsumfangs den sich aus den §§ 137 ff SGB III ergebenden Maßgaben unterliegt. Die Bezeichnung Alg "bei Arbeitslosigkeit" oder "bei beruflicher Weiterbildung" kennzeichnet folglich keine unterschiedlichen Leistungsansprüche, sondern erfolgt ausschließlich aus Gründen der Praktikabilität.
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2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Berufung als einer auch im Revisionsverfahren zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung nicht entgegen, dass das SG deren Zulassung nicht im Tenor ausgesprochen hat. Wirksam ist die Zulassung der Berufung auch dann, wenn sie sich - wie vorliegend - ausdrücklich und eindeutig aus den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl BSG Urteil vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245 = SozR Nr 11 zu § 150 SGG). Hieran war das LSG nach § 144 Abs 3 SGG gebunden.
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3. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg für eine Dauer von 30 Tagen ab 9.5.2013 anstelle des von der Beklagten angenommenen Zeitraums von 30 Tagen nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen ab dem 28.4.2013, weil sie auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013 bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 Alg bei beruflicher Weiterbildung beanspruchen konnte.
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a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist § 136 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 144 Abs 1 SGB III. Hiernach hat Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
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aa) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von § 144 Abs 1 SGB III gefordert - sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg mit Ausnahme der Verfügbarkeit auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013 bis 8.5.2013 erfüllte. Der Anspruch auf Alg setzt grundsätzlich Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus; arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs 1 SGB III, § 138 Abs 1 SGB III jeweils in den Normfassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <BGBl I 2854>). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht ua nur zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2) und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3). Unter Berücksichtigung der Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen wegen des zeitnah anberaumten Vorbereitungsworkshops am 2.5.2013 und der kurz danach stattfindenden Zertifizierungsprüfung nicht verfügbar war. Bei typisierender Betrachtung kann und will ein Arbeitnehmer, der an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, bis zu deren kurz danach erfolgenden Abschluss regelmäßig keine Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 iVm Nr 3 SGB III ausüben oder annehmen (Söhngen, SGb 2005, 561, 564).
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bb) Die maßnahmenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung iS von § 144 Abs 1 SGB III liegen vor, weil die Klägerin einen Anspruch auf Alg auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013 bis 8.5.2013 allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllte. Zunächst hat die Beklagte mit dem Förderbescheid vom 31.1.2013 anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 81 Abs 1 Satz 1 SGB III (Notwendigkeit der Weiterbildung, Beratung durch die AA, Zulassung von Maßnahme und Träger) vorlagen. Weiter bestimmt § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III, dass als Weiterbildung die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
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§ 81 Abs 1 Satz 2 SGB III bewirkt keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. § 144 Abs 1 SGB III knüpft an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III insgesamt an, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer - "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird. Zwar könnte die Vorschrift bei alleiniger Betrachtung ihres Wortlauts auch so verstanden werden, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen wie das hier streitige Alg generell auf einen Zeitraum vom Beginn bis zum Endtag der regulären Unterrichtsveranstaltungen beschränkt sein sollte. In Prüfungszeiträumen könnte Alg wegen beruflicher Weiterbildung dann regelmäßig nicht erbracht werden (Reinhard in Banafsche/Körtek/Kruse, SGB III, 2. Aufl 2015, § 81 RdNr 43; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 31, Stand April 2014; Bolten in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III RdNr 13, Stand Dezember 2017; Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 81 RdNr 77, Stand 2014; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 81 RdNr 171, Stand Oktober 2017; aA wohl Wurtmann in GK-SGB III, § 83 RdNr 16, Stand Februar 2017). Einer solchen, die Förderung von beruflichen Weiterbildungen einschränkenden Auslegung, steht jedoch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, der systematische Zusammenhang, in dem § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III steht, sowie der Sinn und Zweck der Regelung entgegen.
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(1) Nach seinem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang ist der Regelungsgehalt des § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III dahin zu verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen ungeachtet etwaiger Fehlzeiten (zB bei Krankheit oder Urlaub) einheitlich als Weiterbildungszeitraum (mit Anspruch auf Alg) anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet worden ist. Insofern ist der Gesetzgeber bei der Zusammenführung von Alg und Uhg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ausdrücklich davon ausgegangen, dass "bisherige Sonderregelungen, zB hinsichtlich der Behandlung von Zeiten ohne Unterricht und während der Ferien, entbehrlich" seien, weil die gesamte Zeit vom ersten bis zum letzten Unterrichtstag als Weiterbildung gelte (BT-Drucks 15/1515 S 88).
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Der Anspruch auf Uhg setzte nach § 153 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.1999 (BGBl I 2624) entsprechend der Vorgängerregelung in § 34 Abs 3 AFG eine tatsächliche Teilnahme am Unterricht voraus. § 155 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) enthielt Sonderregelungen zu einem dennoch vorhandenen Anspruch auf Uhg ua bei fehlender Teilnahme aus wichtigem Grund (Nr 1), bei Arbeitsunfähigkeit (Nr 2), während der Ferienzeiten (Nr 3) und für den Zeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung (Nr 4). § 155 Nr 4 SGB III aF sah ausdrücklich vor, dass Uhg auch für Zeiten erbracht werden sollte, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass ein kürzerer Zwischenzeitraum allgemein für die Prüfungsvorbereitung genutzt wird (BT-Drucks 7/4127 S 48 zur Vorgängerregelung des § 34 Abs 3 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18.12.1975 <BGBl I 3113>). Vorangegangen war ein Urteil des BSG, nach dessen Inhalt der Lehrgang und die Prüfung eine einheitliche Maßnahme darstellen, wenn beide in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang stehen, also die Teilnahme an dem Lehrgang von vorneherein darauf gerichtet war, an der nachfolgenden Prüfung teilzunehmen (BSG vom 3.6.1975 - 7 RAr 17/74 - BSGE 40, 29, 32 f = SozR 4100 § 44 Nr 4 S 10 f).
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Zwar regeln die seit 1.1.2005 geltenden Vorschriften zum Alg bei beruflicher Weiterbildung die Behandlung von Zeiträumen nach Unterrichtsende bis zu den jeweiligen Prüfungsterminen nicht mehr ausdrücklich. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen in der Prüfungsphase generell nicht mehr gegeben sein sollte. Vielmehr ist den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen, dass die Zusammenführung von Uhg und Alg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) lediglich zu einer Vereinfachung des Leistungsrechts führen sollte, ohne dass dies mit Leistungseinschränkungen für die "Bezieher von Arbeitslosengeld" (vgl BT-Drucks 15/1515 S 73) bzw die "Betroffenen" (vgl BT-Drucks 15/1515 S 82) verbunden sein sollte. Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 31/78 - SozR 4100 § 39 Nr 16 mit zustimmender Anmerkung von Hoppe in AuB 1980, 252; offengelassen zu § 155 Nr 4 SGB III aF: BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 40/02 R - juris RdNr 11).
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(2) Systematische Überlegungen sowie der Sinn und Zweck der Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung stützen dieses Ergebnis. So werden als förderungsfähige Lehrgangskosten auch Prüfungsstücke und -gebühren benannt (§ 84 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB III). Entsprechend bezeichnet § 180 Abs 1 SGB III iVm § 180 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) als Anforderung für die Zulassung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ua, dass diese einen beruflichen Abschluss vermittelt. Dies bringt zum Ausdruck, dass berufliche Weiterbildung kein Selbstzweck ist, sondern diese auch auf einen dokumentierten Erfolg bzw eine Qualifikation abzielt.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der zeitgleich zum 1.1.2005 mit den Regelungen zum Alg bei beruflicher Weiterbildung eingefügten Sonderregelung des § 120 Abs 3 SGB III aF (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 <BGBl I 2848>), nunmehr § 139 Abs 3 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854), selbst während der Teilnahme an einer nicht die Voraussetzungen nach § 81 SGB III erfüllenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Alg in dem Zeitraum einer an die Unterrichtsveranstaltungen anschließenden Prüfungsphase gegeben sein kann. Auch bei nicht nach § 81 SGB III geförderten Maßnahmen soll den Arbeitslosen nach dem Willen des Gesetzgebers die Gelegenheit gegeben werden, ihre beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen an die ständig wachsenden und wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die dazu notwendige Eigeninitiative soll unterstützt werden (BT-Drucks 15/1515 S 83). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es widersprüchlich, Leistungsberechtigte in einer geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in der gleichen Situation ohne jeglichen Anspruch auf Alg zu belassen. In der von der Beklagten und dem LSG befürworteten engen Auslegung des § 144 Abs 1 SGB III iVm § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III wäre dies jedoch die Konsequenz, weil bei den kurz nach Lehrgangsende folgenden Prüfungen regelmäßig nicht von einer Verfügbarkeit der geförderten Berechtigten in der Zwischenphase ausgegangen werden kann. Wegen der Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme sind auch die Voraussetzungen nach § 139 Abs 3 SGB III, der von der Verfügbarkeit absieht, regelmäßig nicht gegeben (vgl Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 139 RdNr 76, Stand 11/2013).
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cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Anspruch der Klägerin auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch in dem Zeitraum nach Unterrichtsende bis zum letzten Tag der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 gegeben. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG sowie dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 31.1.2013 bestand zwischen den Unterrichtseinheiten und der abschließenden Zertifizierungsprüfung ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang. Die Beklagte hat die Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt; die Maßnahme war ausdrücklich mit einer Zertifizierungsprüfung und den hierfür erforderlichen Vorbereitungskursen verbunden.
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b) Ausgehend von der Anwendbarkeit der Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer bei beruflicher Weiterbildung bis zum 8.5.2013 hat die Klägerin ab 9.5.2013 einen Anspruch auf Alg für noch 30 Tage.
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Die Anspruchsdauer des Alg bestimmt sich nach den §§ 147, 148 SGB III in den Normfassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854). Nach § 147 Abs 1 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Alg nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (Nr 1) und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr 2). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 147 Abs 2 SGB III hatte die Beklagte Alg ab 1.1.2012 zutreffend für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 31.3.2013 bewilligt. Dabei ist sie von einer regulären Minderung der Anspruchsdauer nach § 148 Abs 1 Nr 1 SGB III ausgegangen. Hiernach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist.
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Da die Klägerin ab 28.1.2013 an der Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hatte, waren von der Beklagten bei Erlass der Änderungsbescheide vom 27.5.2013 die abweichenden Regelungen zur Minderung der Anspruchsdauer bei Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung zu beachten. Nach § 148 Abs 1 Nr 7 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden ist. Eine Minderung unterbleibt, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt (§ 148 Abs 2 Satz 3 SGB III). Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG hatte die Klägerin - wie dargelegt - auch nach der Beendigung des tatsächlichen Unterrichts bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. Dies bewirkt, dass der am 27.1.2013 noch bestehende Restanspruch von 63 Tagen um die hälftige Dauer der Ausbildungstage nicht nur bis 27.4.2013 (entsprechend 45 Kalendertagen), sondern bis 8.5.2013 gemindert wird. In beiden Fallgestaltungen verbleibt eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat nach § 148 Abs 2 Satz 3 SGB III. Jedoch schließt sich die von § 148 Abs 2 Satz 3 SGB III geforderte Verlängerung der Anspruchsdauer um einen Monat - anders als das LSG meint - erst ab 9.5.2013 an, woraus sich ein insgesamt längerer Anspruch auf Alg ergibt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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