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BSG 15.03.2018 - B 1 SF 1/18 S
BSG 15.03.2018 - B 1 SF 1/18 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
Normen
§ 14 Abs 1 SGG, § 16 Abs 4 Nr 4 SGG, § 17 Abs 2 SGG, § 17 Abs 3 SGG, § 17 Abs 4 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 1 S 4 SGG, § 22 Abs 2 SGG, § 46 Abs 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Tenor
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Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene K. wird von seinem Amt entbunden.
Gründe
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I. Der aufgrund seiner Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" bei der S. (§ 16 Abs 4 Nr 4 SGG) zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene K. hat mitgeteilt, dass er sich im Ruhestand befinde und seine hauptberufliche Tätigkeit seit dem 1.12.2015 nicht mehr ausübe.
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II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, Abs 1 S 3 und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 Abs 1 S 3 SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BVerfGE 95, 322, Juris RdNr 25 ff).
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Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" ist die Voraussetzung für die Berufung von Herrn K. weggefallen, denn er ist in dieser Eigenschaft aus dem Kreis der Arbeitgeber als Person, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig wird (§ 16 Abs 4 Nr 4 iVm § 47 S 2 SGG), zum ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gemäß § 46 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelungen in § 17 Abs 2 und 3 SGG vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung zurückzutreten. Der erkennende Senat hat den ehrenamtlichen Richter zur Entbindung von seinem Amt angehört.
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