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BSG 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
BSG 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R - Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Prüfung des wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage - tatsächliche Feststellungen - objektive Begleitumstände - subjektive Absicht zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
Normen
§ 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 13. Mai 2015, Az: S 1 AL 311/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 9. Juni 2016, Az: L 1 AL 48/15, Urteil
Leitsatz
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Zur Prüfung eines wichtigen Grundes für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung iS der Sperrzeitregelung im SGB III sind ausreichende tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen zur Feststellung der subjektiven Absicht einer Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erforderlich.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit und eine entsprechende Minderung des Anspruchs auf Alg nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.
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Der am 22.7.1952 geborene Kläger war von 1989 bis Ende Juli 2014 bei dem Therapieverbund L (im Folgenden: Arbeitgeber) als Verwaltungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28.12.2006 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, der das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis ab 1.8.2008 in ein bis zum 31.7.2014 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Dabei wurde vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31.7.2011 (59. Lebensjahr) sowie einer anschließenden Freistellungsphase geleistet wird. Ab 1.8.2014 war der Kläger bei einer Kirchengemeinde in Ludwigshafen als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3,5 Stunden tätig. Nach eigenen Angaben führte er eine auf zwei Stunden wöchentlich begrenzte selbstständige Tätigkeit als Reiseleiter fort.
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Nachdem sich der Kläger zum 1.8.2014 arbeitslos gemeldet hatte, stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs vom 1.8.2014 bis 23.10.2014 fest und minderte die Dauer des Leistungsanspruchs um 180 Tage. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst (Bescheid vom 21.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014). Mit gesondertem Bescheid bewilligte sie Alg ab 24.10.2014 (Bescheid vom 21.7.2014; Änderungsbescheid vom 20.8.2014). Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezog der Kläger ab 1.8.2015.
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2014 "aufgehoben bzw abgeändert" und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg für die Zeit vom 1.8.2014 bis zum 23.10.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 13.5.2015).
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, mit Abschluss des Altersteilzeitvertrags habe der Kläger die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit bewusst in Kauf genommen. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe vorgetragen, erst aufgrund des Renten-Verbesserungsgesetzes zum 1.7.2014 sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die es ihm ermöglicht habe, mit 63 Jahren als langjährig Versicherter abschlagsfrei eine Altersrente zu beziehen. Dies habe ihn bewogen, seine ursprüngliche Absicht, nach der Freistellungsphase mit 62 Jahren eine Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, aufzugeben und veranlasst, sein Rentenbegehren um ein Jahr zu verschieben. Die rein subjektive Vorstellung des Klägers sei damit zwar ersichtlich, objektive Anhaltspunkte für ein prognostisches Ausscheiden nach Beendigung der Altersteilzeit seien dem jedoch nicht zu entnehmen. Selbst wenn den Angaben des Klägers prognostisch ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Altersteilzeit beizumessen wäre, könne sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsse "im Sinne einer Perpetuierung" weiter gegeben sein, wenn sich allein die Motivationslage des Versicherten geändert habe, ihm aber ein Handeln entsprechend des wichtigen Grundes weiterhin rechtlich möglich und zumutbar sei. Da er die ihm weiterhin offen stehende Option eines Rentenantrags mit 62 Jahren unter Hinnahme von Abschlägen nicht wahrgenommen, sondern den Weg in die Arbeitslosigkeit gewählt habe, könne sich der Kläger nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 159 SGB III. Er könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, weil er nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 28.12.2006 geltenden Rechtslage nahtlos von der Freistellungsphase in den Rentenbezug mit einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen habe wechseln können. Nur weil der Gesetzgeber überraschend mit Wirkung zum 1.7.2014 die Möglichkeit geschaffen habe, nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei mit weitreichenden finanziellen Auswirkungen eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu beziehen, habe er von seinen ursprünglichen Rentenplänen Abstand genommen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13. Mai 2015 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2014. Mit diesem hat die Beklagte die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 1.8.2014 bis 23.10.2014 abgelehnt und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verfügt. Weiter einbezogen ist auch der Bescheid vom 21.7.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.8.2014, mit dem die Beklagte Alg erst für den Zeitraum ab 24.10.2014 bewilligt hat. Die Bescheide bilden eine einheitliche rechtliche Regelung (vgl nur BSG vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R - BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19 S 93). Gegen die Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
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Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger mit seiner Arbeitslosmeldung ein Stammrecht auf Alg erworben und der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht hat.
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Nach § 137 Abs 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr 3). Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit am 2.6.2014 mit Wirkung zum 1.8.2014 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs 1 Nr 2, § 141 SGB III) und die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Abs 1 Nr 3, § 142 SGB III). Ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum auch arbeitslos war, ist noch nicht abschließend festgestellt. Nach § 138 Abs 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit schließt eine Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, wobei die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet werden (vgl § 138 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 SGB III). Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum neben der Tätigkeit als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3,5 Stunden weiterhin einer selbstständigen Tätigkeit als Reiseleiter nachgegangen. Zu deren Umfang hat das LSG noch keine Feststellungen getroffen. Maßgebend ist insofern der gesamte, mit der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit verbundene Zeitaufwand (incl der Vor- und Nachbereitungszeiten), wobei - hiervon ausgehend - bei vorausschauender Betrachtung (Prognose) die durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt werden muss (vgl dazu Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 138 RdNr 69 ff, Stand November 2013; Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 138 SGB III RdNr 27).
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Ferner kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen, ob der Zahlungsanspruch auf Alg aus einem erworbenen Stammrecht wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhte. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Halbsatz 1 Alt 1 SGB III vor - nur dieser Tatbestand kommt hier in Betracht -, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs 1 Satz 2 Nr 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
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Das LSG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass er mit seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist er nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1.8.2014 beschäftigungslos geworden (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18, RdNr 16 ff). Er hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach ständiger Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23, RdNr 15). Solche konkreten Aussichten bestanden nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht.
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Ob sich der Kläger für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen konnte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21 RdNr 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23, RdNr 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555). Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 12, RdNr 19; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 10, RdNr 17).
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Für die Fallgestaltung der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG diese Rechtsprechung mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18) konkretisiert. Ein Arbeitnehmer könne sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtige, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt sei. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers sei dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation sowie davon, ob bzw wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt habe. Dieser Rechtsauffassung, die in der Literatur einhellige Zustimmung erfahren hat (vgl zB Gagel, jurisPR-SozR 26/2009 Anm 2; Rolfs/Heikel, SGb 2010, 307, 307 f; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort "Altersteilzeit" RdNr 42; Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 84 RdNr 2), ist der erkennende Senat mit Urteil vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) beigetreten.
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Für sie spricht - wie der 7. Senat in dem vorbezeichneten Urteil eingehend dargetan hat - der Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (hier in der bis zum 28.12.2007 gültigen Fassung vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue, sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Insoweit war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, der Frühverrentungspraxis unter Nutzung des damals rechtlich möglichen vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und die Sozialversicherung - insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (BA) - durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten (vgl BR-Drucks 208/96, S 1, 22 f). Vor diesem Hintergrund kann einem Arbeitnehmer, der sich - wie hier der Kläger - dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auch auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (vgl bereits BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Zu diesen Voraussetzungen fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Zwar nimmt das LSG in gleicher Weise wie das SG eine subjektive Absicht des Klägers zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente an; es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen zu den objektiven Begleitumständen. Das Berufungsgericht bezieht sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung allein auf den Klägervortrag, indem es darauf hinweist, dass dem Vortrag zwar seine rein subjektive Vorstellung, nicht jedoch objektive Anhaltspunkte für ein prognostisches Ausscheiden nach Beendigung der Altersteilzeit zu entnehmen seien. Das LSG hat jedoch keine eigenen Feststellungen zum Vorhandensein bzw Nichtvorliegen von (möglichen) objektiven Begleitumständen (zB Abklärung der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen, vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von dem Kläger eingeholte Informationen, insbesondere sachkundiger Stellen) getroffen (vgl auch Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nicht ausreichend ist, dass einem ohne gerichtliche Sachaufklärungsanfragen erfolgten Vortrag des Klägers keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes entnommen werden können. § 159 Abs 1 Satz 3 SGB III, wonach eine Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen, entbindet weder die BA noch die Gerichte von den sie treffenden Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Auf nähere Ermittlungen zu nicht dargelegten, aber erkennbaren Umständen darf - auch unter Berücksichtigung des § 159 Abs 1 Satz 3 SGB III - nicht verzichtet werden (vgl Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 500, Stand August 2016). Erst wenn feststeht, dass weitere Ermittlungen nicht mehr möglich bzw unzumutbar sind und auch im Rahmen der Beweiswürdigung keine Entscheidung (positiv wie negativ) getroffen werden kann, kommt eine solche nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (BSG vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5, RdNr 15). Allerdings hat das LSG hier keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat - unter Berücksichtigung eines nach seiner Rechtsauffassung vorhandenen weiteren Gesichtspunkts für das Fehlen eines wichtigen Grundes (dazu sogleich) - es im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines wichtigen Grundes vorliegen.
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Die weiteren Feststellungen sind auch nicht deshalb aus Rechtsgründen entbehrlich, weil der Kläger - wie das LSG meint - entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat, obwohl ihm dies nach den Feststellungen des LSG möglich gewesen wäre. Für die Annahme, die Änderung der Absicht des Klägers bedürfe ihrerseits eines wichtigen Grundes, um den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Ein Nachverhalten wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich mit ihm ein - hier nicht vorliegendes - versicherungswidriges Verhalten verbinden würde (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 186c, Stand August 2016; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Aufl 2015, § 159 RdNr 8 und 139 Stichwort "Altersteilzeit").
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Ggf wird das LSG - nach weiteren Feststellungen zu möglichen objektiven Begleitumständen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung - auch über das Vorliegen einer besonderen Härte und die weiter mit den angefochtenen Bescheiden verbundenen Regelungen zu entscheiden haben.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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