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BSG 09.05.2017 - B 13 R 240/16 B
BSG 09.05.2017 - B 13 R 240/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Entscheidungserheblichkeit - Wahlanfechtungsklage - Nichtzulassung von Vorschlagslisten für die Sozialwahl 2011
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 48 SGB 4, § 50 SGB 4, § 15 SVWO 1997, § 22 SVWO 1997, § 23 SVWO 1997, Anl 4 SVWO 1997, GG
Vorinstanz
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 30. Juli 2014, Az: S 14 R 541/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 23. Juni 2016, Az: L 1 R 104/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kläger haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Das LSG für das Saarland hat mit Urteil vom 23.6.2016 den Antrag der Kläger, die zum 1.6.2011 in der Gruppe der Versicherten als durchgeführt geltende Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wahl unter Berücksichtigung ihrer Vorschlagsliste zu wiederholen sei, abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht die Liste der Kläger zurückgewiesen, weil diese nicht gemäß § 48 SGB IV von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet worden sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie berufen sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.
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Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der Beschwerdevortrag der Kläger im Schriftsatz vom 14.2.2017 war nicht mehr zu berücksichtigen, weil er außerhalb der bis zum 4.10.2016 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist lag (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger vom 4.10.2016 nicht gerecht.
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Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: 1.
"Ist § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB IV verfassungswidrig, soweit das Gesetz keine Ausnahmeregelung vorsieht für Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, die sich bei mehreren Sozialwahlen bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern erfolgreich beteiligt haben und deshalb dort mit einem oder mehreren Versicherten in der Vertreterversammlung / im Verwaltungsrat vertreten waren?"
2.
"Ist die Regelung in §§ 48 Abs. 3 Satz 1 iVm 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verfassungswidrig, wonach die Unterzeichnungsbefugnis der Unterstützer davon abhängt, welcher Rentenversicherungsträger das Konto führt oder die Rente leistet, weil der Träger der Vorschlagsliste die Kontoführerschaft nicht prüfen kann (Verstoß gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG)?"
3.
"Ist ein zur Überprüfung der Unterzeichnungsbefugnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfolgter Abgleich der Versicherungsnummer in der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) mit den bei einem Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten ohne Einwilligung des Versicherten mangels gesetzlicher Grundlage und Verstoß gegen Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG unzulässig und daher ein genereller Wahlfehler, der sich mandatsrelevant auswirkt?"
4.
"Liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden des Wahlausschusses gem. § 22 Abs. 3 SVWO vor, wenn nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterzeichnungsberechtigung der Unterzeichner von Unterstützerlisten dem Listenvertreter der Vorschlagsliste dieses Ergebnis nicht unverzüglich mitgeteilt wird?"
5.
"Ist § 22 Abs. 4 Satz 1 SVWO ergänzend so auszulegen, dass der Wahlausschuss dem Listenträger zur Einreichung weiterer Unterstützerlisten eine angemessene Nachfrist einzuräumen hat, wenn der Listenträger erst aufgrund eines Abgleichs der Versicherungsnummern der Unterzeichner mit den beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten erfahren, welchen Unterzeichnern der Unterstützerlisten die Unterzeichnungsbefugnis gem. §§ 48 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV fehlt?"
6.
"Ist das Fehlen der Rückseite/Seite 2 der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) ein wesentlicher Formmangel iSd §§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 15 Abs. 1 Satz 2 SVWO mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit der Unterstützerunterschriften?"
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a) Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob die Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen dargetan haben. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten vom 20.1.2017 hat deren Wahlausschuss die Vorschlagsliste der Kläger für die Sozialversicherungswahlen 2017 zugelassen, weil ua - anders als vorliegend - auch das Unterschriftenquorum erreicht wurde. Klärungsfähigkeit setzt indessen voraus, dass die bezeichneten Rechtsfragen in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnten. Die Wahlanfechtungsklage der Kläger bezogen auf die Sozialversicherungswahlen bei der Beklagten aus dem Jahr 2011 würde sich jedoch durch die demnächst anstehende Neuwahl (Wahltag: 31.5.2017) erledigen. Zwar sind die Regelungen über die Fortsetzungsfeststellungsklage für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden. Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber ua ein berechtigtes Feststellungsinteresse, das typischerweise gegeben ist bei Wiederholungsgefahr oder absehbaren Folgewirkungen der angefochtenen Wahl (BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 21/04 R - SozR 4-2400 § 57 Nr 2 RdNr 18). Den Klägern war es aber offenbar für die Sozialversicherungswahlen 2017 ohne Weiteres möglich, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das Erreichen des Unterschriftenquorums sowohl hinsichtlich der in dem Fragenkatalog problematisierten Notwendigkeit als auch der Modalitäten für das Sammeln der Unterschriften auf der Unterstützerliste zu erfüllen. Ob und inwieweit insoweit konkrete Wiederholungsgefahr für künftige Sozialversicherungswahlen oder absehbare Folgewirkungen der angefochtenen Wahl aus dem Jahr 2011 noch bestehen, erschließt sich aus dem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigungsfähigen Beschwerdevortrag der Kläger aber nicht. Näherer Darlegungen hätte es insoweit bereits bedurft, weil die konkrete Wiederholungsgefahr zweifelhaft ist, da nicht von vornherein angenommen werden kann, die Kläger reichten auch bei zukünftigen Sozialversicherungswahlen Unterlagen von Unterstützern ein, deren Versicherungskonten nicht bei dem Versicherungsträger geführt werden, zu dessen Wahlen die Kläger antreten. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Versäumnis der Übergabe von vollständig ausgefüllten Unterstützerlisten nach Maßgabe des Musterformulars nach Anlage 4 der SVWO.
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Überdies haben die Kläger auch im Hinblick auf die unter 3. aufgeworfene Fragestellung deren Klärungsfähigkeit nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Sie tragen selbst vor, dass nach Auffassung des LSG das aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung "bei einer Wahlanfechtung nicht relevant" sei, weil mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Recht vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden geltend gemacht würden, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein könnten. Mit einer solchen Klage könnten lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Kläger habe sich das Berufungsgericht hierbei zu Unrecht auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - BSGE 54, 104 = SozR 2100 § 57 Nr 1) und des BVerfG (Beschluss vom 18.9.1952 - 1 BvC 5/52 - BVerfGE 1, 430) berufen, weil diese andere Sachverhaltskonstellationen beträfen.
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Wenn das Wahlanfechtungsklageverfahren nach diesen höchstrichterlichen Entscheidungen aber nicht den Schutz subjektiver Rechte, sondern ausschließlich die Einhaltung des objektiven Wahlrechts zum Ziel hat (vgl auch BVerfG Beschluss vom 20.6.1973 - 2 BvC 1/73 - BVerfGE 35, 300, 301; BVerfG Beschluss vom 2.4.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 - BVerfGE 37, 84, 89), hätten die Kläger im Einzelnen darlegen müssen, ob und inwieweit der von ihnen geltend gemachte Verstoß gegen individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden (…"ohne Einwilligung des Versicherten"…) im Rahmen eines Wahlanfechtungsklageverfahrens überprüft werden könnte und damit im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens überhaupt klärungsfähig sei. Hieran fehlt es. Ob sie darüber hinaus die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in gebotenem Maße aufgezeigt haben, bedarf daher keiner Erörterung mehr.
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b) Im Übrigen haben die Kläger jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen auch nicht hinreichend dargetan.
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Hinsichtlich der unter 1. gestellten Frage ist schon zweifelhaft, ob die Kläger eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet haben. Sie rügen zwar die "Verfassungswidrigkeit" des § 48 Abs 4 S 2 SGB IV, benennen aber keine Vorschrift des GG, gegen die § 48 Abs 4 S 2 SGB IV verstoßen soll. Sofern die Kläger sich insoweit auf den "Grundsatz der Wahlgleichheit" berufen wollen (S 5 der Beschwerdebegründung vom 4.10.2016), reicht es allerdings nicht aus, die "Verfassungswidrigkeit" lediglich zu behaupten. Vielmehr darf derjenige, der einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).
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Diese Darlegungsanforderungen erfüllt der Vortrag der Kläger nicht. Vielmehr tragen sie selbst vor, dass die bereits in der Entscheidung des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227) "entwickelten Rechtsgrundsätze" (…) "sich auf die Anwendung des Gesetzes in der jetzigen Fassung übertragen" ließen. Warum dennoch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll, zeigen die Kläger jedoch nicht hinreichend auf. Sie verkennen, dass als höchstrichterlich geklärt eine Rechtsfrage auch schon dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden Rechts aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 4 AS 29/11 B - Juris RdNr 7). Sofern sie meinen, die Auffassung des LSG zu den "Ausnahmeregelungen zu § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB IV" (…) "widerspreche" der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, rügen sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Soweit die Kläger mit der zweiten Frage einen Verstoß der Regelungen in § 48 Abs 3 S 1 iVm § 50 Abs 1 S 3 SGB IV "gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG" rügen, versäumen sie es bereits, die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze und Prüfungsmaßstäbe des von ihnen geltend gemachten Rechts auf Wahl- und Chancengleichheit aufzuzeigen und diese im Kontext zu dem Regelungs- und Sinngehalt der insoweit als verfassungswidrig gerügten Normen zu setzen. Allein die bloßen Hinweise auf die Schlussberichte der Wahlbeauftragten zu den Sozialversicherungswahlen 2005 und 2011 reichen nicht aus. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, warum es eine unangemessene Benachteiligung für sie darstellen solle, im Vorfeld der Erstellung ihrer Unterstützerlisten, die Unterschriftsleistenden hinsichtlich des für sie zuständigen RV-Trägers zu befragen. Dass es für die Unterstützer unzumutbar oder gar unmöglich sei, den für sie jeweils zuständigen (kontoführenden) RV-Träger zum maßgeblichen Stichtag in Erfahrung zu bringen, behaupten die Kläger nicht.
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Zu der unter 4. formulierten Frage fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, aber auch zu deren Klärungsfähigkeit. In der bezeichneten Fragestellung wird von den Klägern unterstellt, dass vom Vorsitzenden des Wahlausschusses nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterschriftsberechtigung der Unterstützer der Unterstützerlisten dem Listenvertreter dieses Ergebnis "nicht unverzüglich" mitgeteilt worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit dem Rechtsbegriff "unverzüglich" (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB) auseinanderzusetzen. Anlass hierfür hätte allein schon deshalb bestanden, weil das LSG ausgehend von den von ihm getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) eine "unverzügliche" Mitteilung des Vorsitzenden des Wahlausschusses bejaht hatte. Im Kern ihres diesbezüglichen Vortrags rügen die Kläger die Verkennung der diesbezüglichen Maßstäbe durch das Berufungsgericht und damit wiederum die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben schon erwähnt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Mit der unter 5. bezeichneten Fragestellung problematisieren die Kläger, ob für den dort bezeichneten Fall die Einräumung einer Nachfrist durch den Wahlausschuss geboten sei. Das LSG habe die Einräumung einer Nachfrist/Verlängerung der Einreichungsfrist abgelehnt, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Gerade deshalb stelle sich die Frage, ob dies eine "gesetzliche Lücke" sei, die durch eine "ergänzende Auslegung" zu füllen sei. Die Kläger versäumen es jedoch, sich mit dem einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben einer ergänzenden Auslegung bei Vorliegen einer von ihnen behaupteten - vermeintlichen - gesetzlichen Regelungslücke sowie den möglichen Grenzen einer solchen richterlichen Rechtsfortbildung auseinanderzusetzen (vgl hierzu allgemein BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.5.2015 - 2 BvR 1170/14 - Juris RdNr 51 mwN). Sie erläutern insbesondere nicht, ob ausgehend von dem Regelungs- und Sinngehalt der in der Fragestellung genannten Normen die Voraussetzungen für eine ergänzende richterliche Rechtsfortbildung überhaupt gegeben sind.
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Schließlich haben die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der unter 6. formulierten Frage nicht in dem gebotenen Umfang dargetan. Sie halten die der Fragestellung zugrunde liegende Auffassung des LSG für unrichtig, dass Unterstützerunterschriften, die auf einer Unterstützerliste ohne die Rückseite der Anlage 4 zur SVWO geleistet worden seien, nicht der vorgeschriebenen Form des § 15 Abs 1 S 2 SVWO entsprächen und diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterschriften nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig seien. Sie weisen in diesem Zusammenhang jedoch selbst auf das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1) hin. In diesem Urteil hat das BSG bereits entschieden, dass die Vorschlagsliste nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig ist, wenn die in § 15 Abs 1 S 2 SVWO vorgeschriebene Form nicht gewahrt sei. Die Kläger erwähnen zwar, dass dieser Rechtsprechung in der Literatur vereinzelt widersprochen worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit deren (ausführlichen) Begründung insbesondere im Hinblick auf den vom BSG in dieser Entscheidung postulierten Grundsatz der "Formstrenge bei der Wahlprüfung" auch in Bezug auf die Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sofern die Kläger darauf hinweisen, dass das vorgenannte BSG-Urteil noch auf einer alten Fassung der Anlage 4 zur SVWO beruhe, die inzwischen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 10.11.2003 (BGBl I 2274) geändert worden sei, versäumen sie es, die im Hinblick auf die Begründung des BSG - gegebenenfalls - relevanten Änderungen in den Musterformularen alter und neuer Fassung dar- bzw gegenüberzustellen und hiervon ausgehend aufzuzeigen, warum an dem Grundsatz der Formstrenge bei der Wahlprüfung in der vom BSG judizierten Form in Bezug auf die (neuen) Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO nicht mehr festgehalten werden könne. Eine nähere Erläuterung wäre überdies schon deshalb geboten gewesen, weil sich das LSG in dem angefochtenen Urteil (ergänzend) ausdrücklich auch auf die "Bekanntmachung Nr 5 des Bundeswahlbeauftragten" beruft, in der unter dem Stichwort "Unterstützerunterschriften" besonders darauf hingewiesen worden sei, dass "eine Vorschlagsliste nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspricht, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 zur SVWO besteht".
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2. Auch die gerügte Divergenz haben die Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 nicht gerecht.
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Die Kläger meinen, das LSG habe einen seiner Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Rechtssatz aufgestellt, indem es ausgeführt habe: "Soweit die Kläger geltend machen, dass sie bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialversicherungsträger vertreten sind, macht dies ein Unterschriftenquorum hier nicht entbehrlich, da sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 Nrn 1 - 3 SGB IV und aus Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ergibt, dass sich die in dieser Vorschrift normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums stets auf die jeweilige Vertreterversammlung ('… der Vertreterversammlung …') bezieht, zu der eine Vorschlagsliste eingereicht wird." Hiermit widerspreche es dem Beschluss des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227). Das BVerfG halte dies gerade nicht für entscheidend, "wenn sich die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags und Dauerhaftigkeit der Interessenwahrnehmung aus den genannten Umständen der jahrelangen Vertretung in anderen Vertreterversammlungen" ergebe.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit jeweils einen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG und dem in Bezug genommenen Beschluss des BVerfG in der gebotenen Klarheit herausgearbeitet und bezeichnet haben. Denn mit ihrem weiteren Vorbringen haben sie keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgezeigt. Die Kläger versäumen es darzulegen, inwieweit der dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick auf die jeweils geltende Rechtslage mit dem vom LSG hier konkret festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist bzw übereinstimmt. Ausführungen hätten sich schon deshalb aufgedrängt, weil sich das LSG neben Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ausdrücklich auf den Wortlaut der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen berufen hat. Überdies sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder gar übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, daraus nicht ohne Weiteres schon geschlossen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 159 S 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 S 1 und 3 GKG (vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr 2, Juris RdNr 29).
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