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BSG 28.11.2016 - B 10 ÜG 27/16 B
BSG 28.11.2016 - B 10 ÜG 27/16 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Absenkung der Regelpauschale von 100 Euro pro Monat gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG gegenüber einem Rechtsanwalt - Divergenz - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen)
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 3 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 1 BRAO, Art 41 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Neubrandenburg, 19. März 2013, Az: S 16 AS 192/13 ER, Beschluss
vorgehend SG Neubrandenburg, 27. Februar 2014, Az: XX, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Juni 2016, Az: L 12 SF 9/14 EK AS, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 830 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In der Hauptsache begehrt der Kläger Entschädigung in Höhe von jetzt noch 830 Euro wegen der unangemessenen Dauer des PKH-Vergütungsverfahrens im Anschluss an die Bewilligung von PKH für ein auf Gewährung von Heizkosten gerichtetes Eilverfahren vor dem SG Neubrandenburg (PKH-Bewilligungsbeschluss vom 19.3.2013; Beschluss über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung vom 20.3.2013).
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Der Kläger beantragte die PKH-Vergütung in Höhe von 286,79 Euro im März 2013. Im September 2013 und erneut im Januar 2014 erhob er Verzögerungsrüge. Die Festsetzung erfolgt im Februar 2014, die Auszahlungsanordnung im März 2014.
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Auf die im März 2014 erhobene Entschädigungsklage hat das Entschädigungsgericht eine Entschädigung von 70 Euro zugesprochen und zur Begründung ua ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Berechnung überlanger Verfahrensdauer sei bei einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten eine Überlänge von sieben Kalendermonaten gegeben. Die Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile sei jedoch abzusenken, weil diese angesichts der Eigenschaft des Klägers als Rechtsanwalt trotz seines wirtschaftlichen Interesses an der Festsetzung als gering zu erachten und mit 10 Euro ausreichend abgegolten seien. Vorwiegend gehe es um Zinsverluste aus einem Betrag von 286,79 Euro (Urteil vom 8.6.2016).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er rügt, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe seine Entscheidung verfahrensfehlerhaft getroffen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Soweit der Kläger als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger wirft als Fragen auf,
ob ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege mit der Begründung auf § 198 Abs 2 S 4 GVG verwiesen werden kann, dass er als Organ der Rechtspflege psychisch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer belastet werde,
ob maßgeblich für die Bestimmung der überlangen Verfahrensdauer in einem PKH-Vergütungsverfahren es auf die Anordnung des Gerichts ankommt, das Geld anzuweisen oder aber der tatsächliche Zahlungseingang beim Empfänger maßgeblich ist,
ob einem Rechtsanwalt bei der Geltendmachung einer Entschädigung für ein überlanges Verfahren auferlegt werden kann, eine wirtschaftlich angespannte Lage seiner Kanzlei nachzuweisen,
ob es für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung darauf ankommt, wie hoch die zu erstattende PKH-Vergütung ist und ob es bei der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Entschädigung darauf ankommt, dass der Rechtsanwalt die Vergütung auch erhielt, wenn auch verspätet.
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Es ist schon fraglich, ob mit diesen Fragen über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet sind. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung den Klärungsbedarf nicht auf. Sie beschäftigt sich schon nicht damit, inwieweit sich die Antwort auf die gestellten Fragen zur Dauer des Verfahrens und zur Höhe der Entschädigung nicht bereits aus dem Gesetz (vgl § 198 Abs 1 S 1, Abs 6 Nr 1 und 2 GVG) bzw den Entscheidungen des Senats insbesondere zum anspruchsberechtigten Personenkreis und zur Senkung der pauschalen Entschädigung (Urteile vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7 und B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9) entnehmen lassen. Auch enthält die Beschwerdebegründung keine nachvollziehbaren Ausführungen zu der von ihr sinngemäß weiter aufgeworfenen Frage eines Verstoßes gegen übergeordnetes Recht. Im Zusammenhang mit der beanstandeten Unvereinbarkeit der Absenkung der Entschädigungspauschale mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hätte es insoweit einer Auseinandersetzung mit Art 41 EMRK bedurft, der eine Pauschalentschädigung nicht einmal vorsieht (vgl BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9 RdNr 38). Die schlichte Behauptung eines Verfassungsverstoßes entspricht erst recht nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge. Abgesehen davon legt die Beschwerdebegründung jedenfalls aber auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nach der wirtschaftlich angespannten Lage einer Rechtsanwaltskanzlei nicht dar. Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar, dass dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt der Fall gewesen sein könnte.
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2. Soweit der Kläger das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Sie muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).
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Der Kläger formuliert zwar als Rechtssatz des LSG, einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege könne mit der Begründung, dass er durch ein überlanges Verfahren nicht psychisch beeinträchtigt werde wie ein juristischer Laie, eine geringere Entschädigung zuerkannt werden. Schon der Verweis auf die Abwägungsvorschrift des § 198 Abs 2 S 4 GVG macht indes deutlich, dass sich hiermit bereits kein Rechtssatz verbindet. Dessen unbeschadet stellt die Beschwerdebegründung aber auch keinen Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG gegenüber. Die Beschwerdebegründung führt keinen tragenden Rechtssatz des BVerfG an, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Vorgeschichte des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer und der Ableitung eigener Schlussfolgerungen aus diesem Umstand. Die Unmaßgeblichkeit der EGMR-Rechtsprechung folgt im Kontext der Divergenzrüge bereits aus § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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3. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht.
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Der Kläger führt an, das Entschädigungsgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung weder auf die beabsichtigte Absenkung der Entschädigungspauschale hingewiesen noch auf die Notwendigkeit des Nachweises einer wirtschaftlich angespannten Situation zur Vermeidung der Absenkung. Der behauptete Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung ( Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist damit nicht hinreichend dargelegt. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Die Beschwerdebegründung vermag nicht substantiiert darzulegen, wieso eine Abweichung von der Entschädigungspauschale nicht vorhersehbar war, obwohl die Rechtslage dies vorsieht und Gesamtumstände dies nahelegen (vgl Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, 2013, GVG, § 198 RdNr 227). Abgesehen davon fehlen Ausführungen dazu, an welchem entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger durch die behauptete Gehörsverletzung gehindert worden sein soll. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Daran fehlt es.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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6. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 2, Abs 3 GKG, weil der Kläger in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert ist.
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