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BSG 23.03.2016 - B 1 KR 14/16 B
BSG 23.03.2016 - B 1 KR 14/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beiordnung eines Rechtsanwalts - Tatbestandsmerkmal des Nicht-Findens eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts
Normen
§ 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG, § 202 SGG, § 78b Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Wiesbaden, 27. August 2015, Az: S 2 KR 155/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Januar 2016, Az: L 8 KR 296/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei nicht erforderlich; eine ambulante Behandlung sei ausreichend (Urteil vom 21.1.2016).
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt die Beiordnung eines Notanwalts.
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II. 1. Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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2. Dem Kläger ist auch kein Notanwalt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Der Kläger ist durch gerichtliches Hinweisschreiben vom 24.2.2016 ausdrücklich auf die Vertretungspflicht vor dem BSG sowie auf den Ablauf der Beschwerdefrist am 26.2.2016 hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass der Sozialverband VdK Deutschland e.V. seine Vertretung im Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, und sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO iVm § 202 SGG beantragt. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.
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Nach § 78b ZPO iVm § 202 SGG hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 26.3.2012 - B 1 KR 49/11 B -). Hieran fehlt es.
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Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung in diesem Verfahren bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Er hat, nachdem ihn der Berichterstatter auf diese Anforderungen hingewiesen und zu ergänzendem Vortrag Gelegenheit gegeben hatte, lediglich das Ablehnungsschreiben des Sozialverbands VdK vom 3.3.2016 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass er am 25.2.2016 nach einer Vertretungsübernahme angefragt hat, ihm mangels Mitgliedschaft und Erfüllung weiterer Voraussetzungen jedoch keine Vertretung gewährt werden konnte. Weitere Stellen hat der Kläger nicht bemüht.
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Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist (vgl zu diesem Maßstab nur BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14), um eine Fristversäumnis zu vermeiden. Dafür, dass der Kläger diese Sorgfalt hat walten lassen, ist nichts ersichtlich. Er hat während des Laufs der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ausreichenden Schritte unternommen, um einem Rechtsanwalt das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erteilen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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