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BSG 16.03.2016 - B 9 V 7/15 R
BSG 16.03.2016 - B 9 V 7/15 R - (Soziales Entschädigungsrecht - Kinderzuschlag nach § 33b BVG - Außerstande-Sein zum Selbstunterhalt spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs - keine zwingende Vermutung bei Schwerbehinderung und Merkzeichen H - Verneinung bei erfolgreicher Ausbildung und jahrelanger Erwerbstätigkeit - Unterschied zum steuerrechtlichen Kindergeld - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)
Normen
§ 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG, § 33b Abs 4 S 4 BVG, § 33b Abs 4 S 1 BVG, § 33b Abs 1 S 1 BVG, § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG, § 33b Nr 14 BVGVwV, § 45 Nr 1 BVGVwV, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, Kap A18.3 Abs 2 DA-KG 2014, SGB 9, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 8. Dezember 2011, Az: S 12 VK 2/10 Sp, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 14. Mai 2014, Az: L 4 VK 1/13, Urteil
Leitsatz
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1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein.
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2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Beim Kläger ist ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 anerkannt. Neben einer Grundrente nach § 31 BVG bezieht er eine Pflegezulage nach Stufe I gemäß § 35 Abs 1 S 4 BVG.
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Der Kläger ist Vater des am 8.1.1973 geborenen C. Dieser leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung. Deshalb sind bei ihm seit 1981 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche G, H sowie B anerkannt. Trotz dieser erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen absolvierte der Sohn des Klägers erfolgreich sein Abitur, eine Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten, ein Universitätsstudium mit dem Abschluss Diplom Pädagoge sowie - von 14.6.1999 bis 11.5.2000 - eine Ausbildung zum SAP-Berater. Im Anschluss war er von Juni 2000 bis März 2005 als Wirtschaftsinformatiker bei einer Schweizer Firma in Zürich beschäftigt. Vom 1.8.2007 an war er arbeitslos bzw arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1.1.2010 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit.
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Am 13.5.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlags für seinen schwerbehinderten Sohn. Dessen Behinderung habe bereits vor dem 27. Lebensjahr bestanden. Zudem sei sein Sohn nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wie bereits die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs H beweise.
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Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Sohn des Klägers trotz seines Gebrechens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres und auch noch danach in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (Bescheid vom 3.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2010).
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Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das SG nach medizinischen Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit des Sohns des Klägers abgewiesen (Urteil vom 8.12.2011). Dieser sei bei Vollendung seines 27. Lebensjahres am 8.1.2000 nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr habe er zu dieser Zeit ganztags eine Ausbildung absolviert und kurz darauf eine Vollzeitbeschäftigung als Informatiker bei einer Schweizer Firma aufgenommen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2014). Dessen Sohn sei bei Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht gemäß § 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten, weil er nicht erwerbsunfähig iS von § 1247 Abs 2 RVO gewesen sei. Wie das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten belege, habe der Sohn des Klägers weder seine anspruchsvolle Ausbildung noch die anschließende Erwerbstätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt. Aus der Rechtsprechung des BFH zu § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebe sich nichts anderes, weil diese Norm einen wesentlich anderen Wortlaut aufweise.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des LSG sei der Begriff des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt nicht mit einer Erwerbsunfähigkeit iS von § 1247 RVO gleichzustellen. Das LSG habe zudem völlig außer Acht gelassen, dass sein Sohn zum Stichtag zu 100 Prozent schwerbehindert gewesen sei, was unter anderem das diesem zuerkannte Merkmal H belege. Seine Gesundheitsstörungen, die später zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt hätten, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Das LSG habe zudem ausreichende medizinische Ermittlungen versäumt und ohne Begründung ausgeführt, die geltende Fassung des § 33b BVG sei verfassungsgemäß.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 und des Sozialgerichts Speyer vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 zu verurteilen, dem Kläger ab Mai 2009 Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er beruft sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für seinen Sohn. Zwar erhalten Schwerbeschädigte - wie der Kläger - für jedes Kind einen Kinderzuschlag (§ 33b Abs 1 S 1 BVG). Der Kinderzuschlag wird aber grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt (§ 33b Abs 4 S 1 BVG idF des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl I 2904), ausnahmsweise darüber hinaus, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten (§ 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG idF des Gesetzes aaO). Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag nach § 33b Abs 4 S 4 BVG (idF des Gesetzes aaO) erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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Der Sohn des Klägers war danach nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, spätestens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Das Kind eines Versorgungsempfängers ist außerstande zum Selbstunterhalt iS von § 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG, wenn es wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, durch eigene Einkünfte oder Vermögen seinen angemessenen Unterhalt im Sinne zivilrechtlicher Vorschriften einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen zu decken. Das Tatbestandsmerkmal des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt ist genauso auszulegen wie die wortlautgleiche Anspruchsvoraussetzung in § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG (vgl Urteil des Senats in der Sache B 9 V 8/15 R vom heutigen Tage, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; ferner die Allg Verwaltungsvorschrift zu § 33b Nr 14 BVG und zu § 45 Nr 1 BVG; abgedruckt bei Rohr/Sträßer/Dahm, Komm zum BVG, Stand 10/2015, Bd 2, § 33b-7; zur teilweisen - hier nicht einschlägigen - Unbeachtlichkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht BSG SozR 3-3100 § 45 Nr 4).
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Danach war der Sohn des Klägers bei Vollendung seines 27. Lebensjahres im Januar 2000 nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht wegen seiner Behinderung außerstande zum Selbstunterhalt. Vielmehr durchlief er in diesem Zeitpunkt eine anspruchsvolle ganztägige Ausbildung, die er kurz danach erfolgreich abschloss. Im Anschluss konnte er von Juni 2000 bis März 2005 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Wirtschaftsinformatiker bei einer Schweizer Firma ausüben und damit seinen angemessenen Lebensunterhalt decken. Das LSG hat mit Blick auf diese Erwerbstätigkeit gestützt auf das Ergebnis seiner medizinischen Ermittlungen rückblickend darauf abgestellt, dass der Sohn des Klägers auch bereits bei Vollendung seines 27. Lebensjahres wenige Monate zuvor zu einer Bürotätigkeit oder sonstiger körperlich leichter Arbeit in der Lage war. Welches Einkommen der Sohn des Klägers durch Nutzung dieser Erwerbsfähigkeit wenige Monate später erzielt hat und welchen Unterhaltsbedarf er damit zu decken hatte, hat das LSG dagegen nicht im Einzelnen festgestellt. Andererseits haben die Beteiligten im Verfahren die bedarfsdeckende Höhe dieses Einkommens auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr haben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dessen Sohn habe mit seiner Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsinformatiker zwischen 2000 und 2005 seinen Lebensunterhalt sicherstellen können (vgl zur Waisenrente BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 18 mwN).
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Soweit die Revision insoweit rügt, das LSG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, aufgrund der Ausführungen des Klägers eine weitere ärztliche Untersuchung seines Sohns zu veranlassen, so liegt darin keine zulässige Verfahrensrüge, insbesondere nicht der Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG durch das LSG. Dafür fehlt es entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG an der Darlegung, zu welchem entscheidungserheblichen Ergebnis nach Auffassung der Revision die weiteren Ermittlungen zu den Gesundheitsstörungen des Sohnes des Klägers geführt hätten, deren Fehlen sie rügt, und warum das LSG sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es bereits ein medizinisches Gutachten eingeholt hatte (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R - Juris RdNr 25 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Danach war der Sohn des Klägers trotz seiner Gesundheitsstörungen im Januar 2000 nicht an einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert und ist anschließend auch erwerbstätig gewesen, ohne dass dies zu Lasten seiner Restgesundheit gegangen wäre.
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War der Sohn des Klägers somit nach den Feststellungen des LSG nicht spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande, sich selbst zu unterhalten, so schließt dies zugleich aus, dass er diese Fähigkeit später "erneut" iS von § 33b Abs 4 S 4 BVG verloren hat.
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Entgegen der Ansicht des Klägers würde es für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, anders als bei der sonst weitgehend wortlautgleichen Vorschrift des steuerlichen Kindergeldrechts (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG), auch nicht genügen, dass sein Sohn zwar nicht spätestens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres außerstande zum Selbstunterhalt war, jedoch bereits in diesem Zeitpunkt an der körperlichen Behinderung litt, die ihn später zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gezwungen hätte. Zum einen hat das LSG diesen vom Kläger behaupteten Zusammenhang nicht festgestellt. Wie es aber vor allem zutreffend ausgeführt hat, stellt der Wortlaut von § 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG - anders als § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG (vgl BFH Urteil vom 9.6.2011 - III R 61/08 - BFHE 234, 143) darauf ab, dass nicht nur die Behinderung, sondern ebenso die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt "spätestens" bei Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss. Der abweichende Wortlaut mag zu einem gewissen Wertungswiderspruch zwischen Versorgungs- und Steuerrecht führen (vgl Dau in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 33b BVG RdNr 3), stellt aber keine verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Denn Versorgungsempfänger genießen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen durch die höhere Altersschwelle von 27 anstatt von 25 Jahren für den erstmaligen Bezug des Kinderzuschlags insoweit sogar eine bessere Rechtsstellung. Insbesondere aber stellen die steuerrechtlichen Regelungen über den Familienleistungsausgleich die vom Kläger vermisste Berücksichtigung elterlicher Unterhaltslasten bei der Besteuerung in jedem Fall sicher, wie sie das subjektive Nettoprinzip als Unterfall des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes rechtlich gebietet (vgl § 31 EStG; auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 27 ff mwN). Diese Regelungen kommen dem Kläger unabhängig von § 33b BVG zugute.
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Auch im Übrigen beruft sich der Kläger für seine Forderung nach versorgungsrechtlichem Kinderzuschlag zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BFH zur Vorschrift des § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG (vgl BFH Urteil vom 26.7.2001 - VI R 56/98 - BFHE 196, 161 = BStBl II 2001, 832; BFH Beschluss vom 14.12.2001 - VI B 178/01 - BFHE 197, 472 = BStBl II 2002, 486). Danach kann auf der Grundlage der Verwaltungsanweisungen der Steuerverwaltung (vgl Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG - 2014, A 18.3 Abs 2; BStBl I 2014, 918, 962) für die Gewährung steuerrechtlichen Kindergelds grundsätzlich vermutet werden, dass ein behinderter Mensch sich wegen seiner Behinderung nicht selber unterhalten kann, wenn im Schwerbehindertenausweis, wie beim Sohn des Klägers, das Merkmal H (hilflos) eingetragen ist und der GdB 50 oder mehr beträgt. Selbst wenn diese Grundsätze auf den Kinderzuschlag übertragbar wären (vgl grundlegend zur Abgrenzung zu den vom BSG zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz entwickelten Maßstäben BFH, BFH/NV 2004, 326), beträfe diese tatsächliche Vermutung indes nur die Ursächlichkeit einer Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, nicht jedoch eine davon abweichende Feststellung als solche, die selbst im Steuerrecht nicht ausgeschlossen ist (BFH, BFH/NV 2004, 326). Das LSG hat ausdrücklich eine Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer Bürotätigkeit oder sonstiger körperlich leichter Arbeit sowie auf ihrer Grundlage eine rund 5-jährige Erwerbstätigkeit festgestellt, die ihn zum Selbstunterhalt ohne Einbußen für seine Restgesundheit befähigte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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