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BSG 08.02.2016 - B 11 AL 70/15 B
BSG 08.02.2016 - B 11 AL 70/15 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 124 Abs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 22. Dezember 2006, Az: S 2 AL 1931/00, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. Mai 2015, Az: L 8 AL 3553/14, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 13.1.2000 bis 14.8.2000 sowie ein Erstattungsanspruch wegen gezahltem Alg und ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
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Die Klägerin meldete sich am 12.8. zum 18.8.1999 arbeitslos und beantragte Alg. Sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen in der Vermittlungsfähigkeit derart eingeschränkt zu sein, dass sie überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Die Beklagte bewilligte ab dem 18.8.1999 Alg für 360 Tage (Bescheid vom 23.9.1999). Nachdem ein von der Beklagten beauftragter Gutachter danach zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Klägerin mit gewissen qualitativen Einschränkungen überwiegend leichte Arbeiten vollschichtig ausüben könne, erklärte diese (am 12.1.2000), sie könne gleichwohl nicht arbeiten und sie stelle sich auch nicht im Rahmen des gutachtlich festgestellten Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
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Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlungen von Alg ab dem 13.1.2000 ein und hob später die Bewilligung ab diesem Zeitpunkt auf, weil die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und daher nicht arbeitslos sei (Bescheid vom 21.1.2000). Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid und ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Aufhebungsentscheidung setzte die Beklagte die Vollziehung des Aufhebungsbescheides aus und teilte der Klägerin zusätzlich mit, dass sie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterhin Alg erhalte, dieses jedoch zurückzahlen müsse, wenn der Widerspruch keinen Erfolg habe; werde bei erneuter Begutachtung das vorliegende Gutachten bestätigt, sei die Bewilligung von Alg wieder zurückzunehmen (Bescheid vom 2.5.2000). Den Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.8.2000).
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Bereits zum 1.7.2000 hatte die Beklagte nach einer erneuten Begutachtung die Zahlung wieder eingestellt, der Klägerin mitgeteilt, dass über den 30.6.2000 hinaus kein Alg gezahlt werde und diese aufgefordert, das vom 13.1.2000 bis 30.6.2000 in Höhe von 7920,30 DM geleistete Alg zu erstatten; außerdem habe die Klägerin die für den genannten Zeitraum erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen (Bescheid vom 28.7.2000; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2000). Erst nachdem sich die Klägerin in einem am 15.8.2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung" gestellt hatte, bewilligte die Beklagte erneut Alg ab dem 15.8.2000, das bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer gezahlt wurde.
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Die gegen die Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen hat das SG Konstanz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und nach weiteren medizinischen Ermittlungen abgewiesen (Urteil vom 22.12.2006). Das LSG Baden-Württemberg hat im Berufungsverfahren - nachdem dieses wegen des anhängigen Rentenverfahrens zeitweise geruht hatte - die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 30.3.2015 - zugegangen am 7.4.2015 - zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört. Nach der Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten (Schreiben vom 8.4.2015) hat das LSG der Klägerin persönlich mitgeteilt (Schreiben vom 13.4. und 20.4.2015), dass es bei der gerichtlichen Verfügung vom 30.3.2015 verbleibe und sodann die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 7.5.2015).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, das LSG weiche im Sinne der Divergenz von Entscheidungen des BSG ab, weil es weitere Ermittlungen abgelehnt habe. Zudem macht sie als Verfahrensmangel geltend, das LSG habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen und seine Amtsermittlungspflicht verletzt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerdebegründung muss in einer dem Vertretungserfordernis nach § 73 Abs 4 SGG genügenden Weise erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernimmt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 44). Zum Nachweis hierfür genügt es nicht, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Begründung im Wesentlichen unverändert zu übernehmen (BSG vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B). Vorliegend entsprechen sich die Begründung des Antrags auf Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin persönlich und die von ihrem Bevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung in ihrem Umfang und dem nahezu identischen Aufbau derart, dass eine sorgfältige Vorbereitung und gewissenhafte Prüfung der Erfolgsaussicht des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung jedenfalls zweifelhaft erscheint.
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Doch kann dies dahinstehen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
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Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und dass die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl dazu nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN).
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Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Ihr ist schon nicht zu entnehmen, dass das LSG die sog Nahtlosigkeitsregelung des § 125 aF SGB III in anderer Weise ausgelegt hätte, als das BSG in den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil das LSG die objektive Verfügbarkeit der Klägerin festgestellt, indes ihre subjektive Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung (§ 119 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 4 S 1 Nr 1 aF SGB III) verneint hat. Doch wird die subjektive Verfügbarkeit - wie in der Beschwerdebegründung insoweit zutreffend ausgeführt - durch die Nahtlosigkeitsregelung gerade nicht fingiert. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das LSG hätte weitere Ermittlungen zur objektiven Verfügbarkeit anstellen müssen, beschreibt sie schon keine Divergenz sondern macht allenfalls einen Verfahrensfehler geltend.
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Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, legt sie nicht hinreichend dar, warum das LSG vorliegend gehindert gewesen sein sollte, ohne Vorliegen eines Einverständnisses durch Beschluss zu entscheiden. Ein Einverständnis war nicht erforderlich, denn das LSG hat nicht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, was nach § 124 Abs 2 SGG tatsächlich das Einverständnis der Beteiligten erfordert hätte, sondern gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Dies setzt neben einer einstimmig für unbegründet gehaltenen Berufung und der Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nur eine Anhörung der Beteiligten voraus. Im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist in diesem Falle allein von Bedeutung, ob aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund einer groben Fehleinschätzung von der mündlichen Verhandlung abgesehen wurde (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34; SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Vorliegend hat die Klägerin keine solchen sachfremden Erwägungen oder Fehleinschätzungen dargelegt, die unter Berücksichtigung der im Urteil des LSG im Einzelnen dargelegten Gründe eine Entscheidung gemäß § 153 Abs 4 SGG unstatthaft erscheinen ließen.
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Auch eine unzureichende Anhörung der Klägerin ist nicht dargetan. Durch das Schreiben vom 30.3.2015 hat das LSG auf seine Absicht, durch Beschluss zu entscheiden, ausdrücklich hingewiesen. Dieses Schreiben war nach § 73 Abs 6 S 6 SGG auch - wie geschehen - an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Dessen Bevollmächtigung endete nämlich erst durch Mitteilung der Bevollmächtigen, die Klägerin nicht mehr zu vertreten (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 8). Im Übrigen ist die Klägerin nach der Mandatsniederlegung auch persönlich noch zweimal ausdrücklich auf das Schreiben des LSG vom 30.3.2015, also zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG, hingewiesen worden.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das LSG habe Beweisanträge zu ihrem Gesundheitszustand übergangen und dadurch gegen § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) verstoßen, legt sie schon nicht dar, welchen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, ordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu diesen Erfordernissen nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16e mwN) sie gestellt haben will, dem das LSG nicht gefolgt ist. Gerade wenn, wie hier, über fast 30 Seiten Ausführungen zur Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen gemacht werden, ist es unerlässlich, an herausgehobener Stelle - etwa zu Beginn dieser Ausführungen oder zusammenfassend an deren Ende - anzugeben, wann genau im Verfahren zu welchen konkreten Tatsachen eine weitere Beweisaufnahme durch welches Beweismittel (Zeuge oder Sachverständiger) beantragt worden ist. Daran fehlt es hier. Den umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu der Erkrankung der Klägerin und deren unterschiedlicher Bewertung durch behandelnde Ärzte und Gutachter in diesem und anderen Verfahren lässt sich ohne Weiteres kein in der genannten Weise hervorgehobener und konkretisierter Beweisantrag entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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