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BSG 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R
BSG 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R - Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art - Ruhegehalt eines Flugzeugführers in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen wegen Erreichung einer besonderen Altersgrenze
Normen
§ 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3, § 142 Abs 4 SGB 3, § 44 Abs 1 SG vom 22.05.1980, § 44 Abs 2 SG vom 22.05.1980, § 45 Abs 2 Nr 3 SG vom 22.05.1980, § 26 Abs 1 S 1 SVG vom 05.03.1987, § 26 Abs 2 S 1 SVG vom 05.03.1987, § 53 Abs 1 SVG vom 05.03.1987, § 53 Abs 2 SVG vom 05.03.1987, § 5 Abs 4 Nr 2 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend SG Schleswig, 5. November 2010, Az: S 4 AL 116/07, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 3 AL 10/11, Urteil
Leitsatz
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Das dem früheren Flugzeugführer eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs nach Vollendung des 46 Lebensjahrs gewährte Ruhegehalt führt als der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1.10.2007. Streitig ist, ob der Anspruch wegen des Bezugs von Ruhegehalt ruht.
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Der 1943 geborene Kläger war zwischen Oktober 1961 und September 1964 Soldat auf Zeit; seit dem 17.11.1966 bis zu seiner Zurruhesetzung am 30.9.1989 war er Berufssoldat, zuletzt (seit dem 1.4.1987) im Rang eines Majors (Besoldungsgruppe A 13/Stufe 11) in der Verwendung als Waffensystemoffizier. Seit dem 1.10.1989 bezieht er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iHv 66 vH der ruhegehaltsfähigen Bezüge bei einem Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall iHv 70 vH. Die Höhe des Ruhegehalts belief sich im November 2007 auf 2784,01 Euro brutto/2581,87 Euro netto (Steuerklasse III); zuzüglich eines Ausgleichs erhielt der Kläger 2647,30 Euro ausbezahlt. Ebenfalls ab dem 1.10.1989 - bis zum 30.9.2007 - war der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord als ziviler Mitarbeiter (Flugsimulatorlehrer) im Umfang von 19,5 Std/Woche beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst E 10 (1770,19 Euro monatlich brutto/1128,36 Euro netto bei Steuerklasse VI). Die Pension des Klägers ruhte während der zivilen Beschäftigung nicht. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden abgeführt, solche zur gesetzlichen Rentenversicherung hingegen nicht. Das Arbeitsverhältnis bei der WBV Nord kündigte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zum 30.9.2007.
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Am 11.9.2007 meldete sich der Kläger zum 1.10.2007 arbeitslos und beantragte Alg unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Mit Bescheid vom 16.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab; denn der Anspruch nach § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ruhe, weil der Kläger mit dem ihm zuerkannten Ruhegehalt eines Berufssoldaten eine dem Altersruhegeld ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art beziehe. Bei einer Höhe der Pension von 66 vH des Endgehalts könne auch unterstellt werden, dass damit der Lebensunterhalt sichergestellt werde.
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Die mit der Begründung erhobene Klage, das Strahlflugzeugführern wegen Erreichung des 41. Lebensjahrs gewährte Ruhegeld stelle keine "ähnliche Leistung" dar, weil es nicht zur vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei, hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen, weil der Kläger nicht nach dem 41. Lebensjahr, sondern erst nach Vollendung des 46. Lebensjahrs Ruhegehaltsbezieher geworden sei, sodass er nicht zum privilegierten Personenkreis des § 45 Abs 2 Nr 6 Soldatengesetz (<SoldatenG> gemeint: in der aktuell gültigen Fassung) zähle (Urteil vom 5.11.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Versorgungsregelung der Flugzeugführer in strahlgetriebenen Flugzeugen nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht so bemessen, dass sie den Unterhalt des Berechtigten sicherstelle; dies gelte aber dann nicht, wenn Offiziere, die strahlgetriebene Kampfflugzeuge führten, nicht mit Vollendung des 41. Lebensjahrs ausschieden, sondern gemäß § 44 Abs 1 und 2 SoldatenG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung ihren Dienst freiwillig - wie der Kläger - oder aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse bis zu maximal fünf Jahre fortführten mit der Folge, dass sich ihr Ruhegehalt gemäß § 26 Abs 1 S 1 SVG (in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung -aF) auf 66 vH erhöhe. Der Kläger habe im Alter von 37 Jahren den Wechsel in die Laufbahn eines Truppenoffiziers, der in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen verwendet werde (BO 41), zugestimmt; als Fachoffizier hätte für ihn anderenfalls die Altersgrenze nach § 45 Abs 2 Nr 2 SoldatenG aF (je nach Rang: Vollendung des 53. bis 59. Lebensjahrs) gegolten. Mit dem Laufbahnwechsel sei gleichzeitig die Zusicherung der Beförderung zum Major einschließlich der erforderlichen Minimumstehzeit im entsprechenden Dienstgrad verbunden gewesen, die für die Entstehung der ruhegehaltsfähigen Ansprüche erforderlich gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger nach der Beförderung zum Major am 1.4.1987 und der erforderlichen Stehzeit von zwei Jahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt am 30.9.1989 pensioniert worden sei. Das Ruhegehalt iHv 66 vH der Besoldung sei geeignet, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Dafür spreche auch, dass der Kläger in der anschließenden zivilen Tätigkeit als Flugsimulatorlehrer wegen § 5 Abs 4 Nr 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Versorgungsbezug nach Erreichen einer Altersgrenze - nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Besatzungsmitglieder strahlgetriebener Kampfflugzeuge träten aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit in den Ruhestand; damit erhielten sie keine der Altersrente ähnliche Leistung. Die verwendungsbezogene Altersgrenze für Besatzungen von Strahlflugzeugen sei 1969 eingeführt worden. Grund hierfür sei nach Begründung des Regierungsentwurfs die Tatsache gewesen, dass nach flugmedizinischer Erkenntnis Strahlflugzeugführer im Regelfall den Anforderungen, die an eine solche Verwendung gestellt würden, mit Überschreiten des 40. Lebensjahrs nicht mehr gewachsen seien. Ihr Belassen im Einsatzverband würde daher ein nicht vertretbares Risiko bedeuten. Dass er, der Kläger, freiwillig im Rahmen der damals geltenden gesetzlichen Möglichkeiten seine Dienstzeit um fünf Jahre verlängert habe, bedeute nicht, dass für das Ausscheiden - nun mit 46 Jahren - nicht die gleichen Gesichtspunkte gälten, wie bei dem Ausscheiden mit 41 Jahren. Dass er in seiner zivilen Tätigkeit als Flugsimulatorlehrer wegen § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI nicht der Rentenversicherung unterlegen habe, könne nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die ihm tatsächlich zugewendete Versorgung eine ähnliche Leistung iS von § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF darstelle. Die Versicherungsfreiheit von Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezögen, lasse sich zwanglos auch auf die Offiziere anwenden, die mit 41 Jahren in den Ruhestand versetzt würden und eine entsprechende Versorgung erhielten. Das Gesetz mache die Versicherungsfreiheit nicht von der Höhe der Versorgung, sondern von dem Tatbestand abhängig, der sie auslöse. Stelle aber die Altersversorgung eines Besatzungsmitglieds eines strahlgetriebenen Kampfflugzeugs keine ähnliche Leistung dar, wenn das Mitglied mit 41 Jahren aus dem Dienst ausscheide, so könne systemimmanent für ein Ausscheiden mit 46 Jahren nichts anderes gelten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 2013, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 30.6.2008; denn das von ihm bezogene Ruhegehalt führt als "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" iS des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF zum Ruhen des Anspruchs.
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Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch ua auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
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Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg hat der Kläger erfüllt. Denn er war in seiner Beschäftigung als Flugsimulatorlehrer zwischen Oktober 1989 und September 2007 beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, sodass er iS des § 123 Abs 1 S 1 SGB III aF in der Rahmenfrist von zwei Jahren (§ 124 SGB III) bis zu 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit auch die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
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Ein Zahlungsanspruch des Klägers entfällt jedoch, weil sein Anspruch auf Zahlung von Alg nach § 142 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III aF ruht. Dem Kläger war nach Beendigung seiner Tätigkeit als Flugzeugführer in einem strahlgetriebenen Kampfflugzeug nach Vollendung des 46. Lebensjahrs ein Ruhegehalt als Soldat zuerkannt worden, das eine "ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art" im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn zu den vorgenannten Leistungen gehören solche, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Entgeltersatz bieten und nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im allgemeinen, nicht notwendig auch im Einzelfall, sicherstellen (BSGE 41, 177 = SozR 4100 § 118 Nr 2 <zu einem Ruhegehalt, das einem Berufssoldaten wegen Vollendung des 52. Lebensjahrs nach § 44 Abs 2, § 45 Abs 2 Nr 1 SoldatenG zuerkannt worden ist>; BSG Urteil vom 31.8.1976 - 7 RAr 113/75 - SozSich 1976, 345 und Juris <ebenfalls zum Ruhegehaltsanspruch wegen Vollendung des 52. Lebensjahrs>). In diesen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) maßgeblich darauf abgestellt, dass das Ruhegehalt infolge des Erreichens eines bestimmten Lebensalters gewährt wird, wobei die niedrige Altersgrenze ihre Rechtfertigung in den besonderen militärischen Verhältnissen und den besonderen Anforderungen an die körperliche Spannkraft der Soldaten hat. Zweck der Ruhensregelung sei es, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Bei Empfängern von Altersruhegeld sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine versicherungsmäßige Versorgung gegeben sei; deshalb habe er das Ruhen angeordnet (vgl BT-Drucks V/2291 S 57, 82).
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In seiner Entscheidung vom 18.12.2003 (B 11 AL 25/03 R - SozR 4-4300 § 142 Nr 2) hat der erkennende Senat auch das Ruhegehalt iHv 71 vH der ruhegehaltfähigen Bezüge eines Soldaten, der aufgrund des § 1 Abs 1 Personalstrukturgesetz-Streitkräfte nach Erreichen des 45. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt wurde, als eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung angesehen, die der Zahlung von Alg entgegensteht, weil diese Bezüge geeignet seien, den Lebensunterhalt des ehemaligen Soldaten zu gewährleisten. Denn die Höhe des Ruhegehalts komme dem Höchstsatz nah. Damit hat der Senat bereits im Jahr 2003 maßgeblich auf die Höhe der Versorgungsbezüge abgestellt, ohne dies im Einzelnen näher zu begründen.
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In einem Streit um die Erbringung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz an den Arbeitgeber eines ehemaligen Berufssoldaten, der als Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen die Altersgrenze des § 45 Abs 2 Nr 3 SoldatenG (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22.5.1980, BGBl I 581, inzwischen § 45 Abs 2 Nr 6 SoldatenG) erreicht hatte und die ihm zustehenden Versorgungsbezüge bezog, hat der 11a-Senat des BSG (Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 9/06 R - SozR 4-4170 § 2 Nr 1) zwar auch darauf abgestellt, dass die Versorgung nach dem SVG iVm dem SoldatenG darauf ausgerichtet sein müsse, dem Berufssoldaten bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspreche. Er hat dabei aber entscheidend auf die Versicherungsfreiheit des Versorgungsleistungen beziehenden ehemaligen Berufssoldaten, der eine entgeltliche Beschäftigung ausübe, in der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt und insoweit Bezug genommen auf eine Entscheidung des für Fragen des Versicherungsrechts zuständigen 12. Senats des BSG vom 22.2.1996 (12 RK 3/95 - BSGE 78, 27, 29 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5).
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In den oben genannten Entscheidungen vom 11.2.1976 (7 RAr 158/74 - BSGE 41, 177 = SozR 4100 § 118 Nr 2) und vom 31.8.1976 (7 RAr 113/75 - SozSich 1976, 345 und Juris) hatte der 7. Senat des BSG ausdrücklich offen gelassen, ob eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung mit der Folge des Ruhens des Alg-Anspruchs auch bei den Strahlflugzeugführern anzunehmen sei, die bei einer vorzeitigen Pensionierung im Alter von 41 Jahren (soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig waren, bei Vollendung des 40. Lebensjahrs, § 45 Abs 2 Nr 3 SoldatenG in der damals geltenden Fassung vom 22.4.1969 <BGBl I S 313> - wortgleich jetzt § 45 Abs 2 Nr 6 SoldatenG) in der Regel nur ein Ruhegehalt von 55 vH "erdient" haben konnten (unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des SoldatenG - BT-Drucks V/3731 Anm 3).
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Auch im vorliegend zu entscheidenden Fall bedarf es keiner Antwort auf diese Frage. Denn der Kläger ist erst im Alter von 46 Jahren und mit einem Ruhegehaltsanspruch von 66 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in den Ruhestand versetzt worden. Damit hat er einen Ruhegehaltsanspruch erworben, der infolge des Erreichens eines bestimmten Lebensalters gewährt wird und der Höhe nach dazu bestimmt ist, eine Versorgung zu gewährleisten, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspricht und als eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung der Zahlung von Alg entgegensteht. Dies entnimmt der Senat dem Grundsatz des § 142 Abs 4 SGB III aF, wonach der Anspruch auf Alg auch während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens iHv 65 vH des Bemessungsentgelts bezieht.
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Vorliegend hat der Kläger zwar kein Vorruhestandsgeld erhalten. Die ihm nach den Vorschriften des SVG gewährte Versorgung erfüllte aber in vergleichbarer Weise den Zweck, ihn bis zum Erreichen der üblicherweise für den Erhalt einer Altersversorgung vorausgesetzten Altersgrenze zu alimentieren. Mit dem Bezug von 66 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts - nach den in § 142 Abs 4 SGB III aF niedergelegten Vorstellungen des Gesetzgebers - nicht mehr gehalten, einer Beschäftigung nachzugehen. Dass er dies trotzdem tat, mag zwar sozialpolitisch erwünscht gewesen sein, führte aber nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn nach § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI war er infolge des Bezugs einer Versorgung "nach Erreichen einer Altersgrenze" insoweit versicherungsfrei. Dies belegt, dass er zumindest nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aus dem (versicherungspflichtigen) Erwerbsleben ausgeschieden war. Ob diese gesetzliche Regelung für jeden Fall des Versorgungsbezugs nach Erreichen (irgend)einer Altersgrenze schlüssig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.
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Weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die einem ehemaligen Berufssoldaten gewährte Versorgung als hinreichend und geeignet ansah, um den Lebensunterhalt des ehemaligen Soldaten zu gewährleisten, ist die Regelung in § 53 Abs 1 iVm Abs 2 SVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.3.1987. Danach erhielt (nur) ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst ein Einkommen bezog, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu einer näher bezeichneten Höchstgrenze. Bezog er also - wie der Kläger - Einkommen als Zivilbeschäftigter, war dies in Bezug auf die Höhe des Versorgungsbezugs unschädlich. Dieser Umstand belegt, dass der Gesetzgeber den Versorgungsbezug auch wegen Erreichens einer vorzeitigen Altersgrenze als ausreichende Versorgung des ausgeschiedenen Soldaten ansah. Die Anrechnung anderen Einkommens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgte lediglich, um eine Doppelversorgung zu vermeiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
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