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BSG 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B
BSG 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Beschlusses über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig - Entscheidung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - Prozesskostenhilfe
Normen
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG, § 179 Abs 1 SGG, § 114 ZPO, § 121 ZPO, § 578 Abs 1 ZPO, § 585 ZPO, § 590 Abs 2 S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 21. Dezember 2011, Az: S 51 AS 978/11
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 14. Februar 2013, Az: L 4 AS 32/12, Urteil
vorgehend BSG, 14. August 2013, Az: B 14 AS 58/13, Beschluss
Leitsatz
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Über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden.
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14. August 2013 beendeten Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14. August 2013 beendeten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.8.2013 - B 14 AS 58/13 -, dem Kläger zugestellt am 31.8.2013, dessen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 14.2.2013 - L 4 AS 32/12 - zu bewilligen und einen Rechtanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG als unzulässig verworfen.
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Mit Schreiben vom 19.9.2013, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 23.9.2013, hat der Kläger "Wiederaufnahme gemäß § 179 SGG i. v. m. §§ 578 ff der ZPO" hinsichtlich dieses Beschlusses beantragt, zur Begründung Unterlagen aus früheren Verfahren vorgelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtanwalts beantragt.
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II. 1. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn das vom Kläger beantragte Wiederaufnahmeverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher Antrag ist vorliegend zwar grundsätzlich statthaft (dazu a), scheitert aber voraussichtlich an der in einem Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmenden Zulässigkeitsprüfung (dazu b).
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a) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist statthaft, obwohl die Entscheidung, gegen die der Kläger sich wendet, kein Urteil, sondern ein Beschluss ist, aber nur soweit in diesem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde.
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Ein rechtskräftig beendetes (sozialgerichtliches) Verfahren kann nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO - §§ 578 bis 591 ZPO - wiederaufgenommen werden. Als Verfahrensbeendigung in diesem Sinne gelten nicht nur Endurteile (vgl § 578 Abs 1 ZPO), sondern auch verfahrensbeendende Beschlüsse, wie der über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG (vgl BSG vom 23.3.1965 - 11 RA 304/64 - BSGE 23, 30 = SozR Nr 1 zu § 579 ZPO zu einem Beschluss nach § 169 SGG; Bundesarbeitsgericht <BAG> vom 18.10.1990 - 8 AS 1/90 - BAGE 66, 140; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 24.4.1975 - VIII A 1.73 - BVerwGE 48, 201; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 179 RdNr 22 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XI RdNr 8, 42; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 179 RdNr 3 ff, jeweils mwN).
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Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschluss vom 14.8.2013 ist nicht statthaft, soweit mit diesem Beschluss die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtanwalts abgelehnt wurde, weil durch solche Entscheidungen ähnlich wie durch Zwischenurteile keine Instanz und schon gar nicht ein Verfahren beendet wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, aaO, XI RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, aaO, § 179 RdNr 3b; Heßler/Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, Vor § 578 RdNr 14).
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b) Gründe für eine Zulässigkeit des Antrags des Klägers, soweit er statthaft ist, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14.8.2013 beendeten Verfahrens sind nicht ersichtlich.
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Ein Wiederaufnahmeverfahren (§ 179 SGG iVm § 578 ff ZPO) erfolgt in drei Abschnitten, die üblicherweise als Zulässigkeitsprüfung, aufhebendes Verfahren und ersetzendes Verfahren bezeichnet werden (BSG vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, aaO, § 179 RdNr 14 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, aaO, XI RdNr 46 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 179 RdNr 9 ff; Lüdtke in dsl, SGG, Handkommentar, 4. Aufl 2012, § 179 RdNr 14 ff).
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Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in § 579 und § 580 ZPO aufgeführt sind (vgl nur BSG vom 10.9.1997 aaO sowie die zuvor genannte Literatur). Daran mangelt es vorliegend, weil der Kläger zur Begründung seines Antrags keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern seinem sich in Anträgen erschöpfenden Schreiben vom 19.9.2013 nur Unterlagen aus früheren Verfahren beigefügt hat, denen nichts in Bezug auf eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Beschlusses vom 14.8.2013 entnommen werden kann. Das Vorliegen eines solchen Grundes für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, aaO, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen.
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Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
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2. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14.8.2013 beendeten Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 73 Abs 4, § 179 Abs 1 SGG, § 585 ZPO, § 169 SGG); diese besondere Prozessvoraussetzung ist dem Kläger aus dem angefochtenen Beschluss sowie der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des LSG bekannt.
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Über den gegen einen Beschluss über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden, weil der Beschluss, gegen den sich der Antrag wendet, in dieser Besetzung gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2, § 169 SGG ergangen ist.
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Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes - in Bezug genommen ist die ZPO - sich eine Abweichung ergibt (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Nach den allgemeinen Vorschriften in § 160a Abs 4 Satz 1 SGG entscheidet der Senat über eine Nichtzulassungsbeschwerde unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter, jedoch gilt § 169 SGG entsprechend, und nach dessen Sätzen 2 und 3 ist eine Revision bei Unzulässigkeit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
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Aus diesem Regelungskonzept des Gesetzgebers folgt, dass sowohl über Revisionen - über die normalerweise durch Urteil in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden ist (§ 40 Satz 1, § 33 Abs 1 Satz 1 SGG) - als auch über Nichtzulassungsbeschwerden, wenn die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sind, nur durch die Berufsrichter ohne die Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern, die in der Regel nur zu Senatssitzungen - sei es mit oder ohne mündliche Verhandlung - erfolgt, entschieden werden kann. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht dies verfahrensbeendende Entscheidungen im laufenden Arbeitsprozess des Senats, ohne an die Sitzungstermine gebunden zu sein. Damit können unzulässige Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden rasch und zeitnah erledigt werden (vgl zu diesem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensbeschleunigung auch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer vom 24.11.2011, BGBl I 2302 und dessen Begründung in BT-Drucks 17/3802).
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Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt (vgl § 590 Abs 2 Satz 2 ZPO; Heßler/Greger in Zöller, ZPO, Vor § 578 RdNr 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grundz § 578 RdNr 2), entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6, RdNr 11 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 6a; ebenso jetzt: Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 158 RdNr 5; BVerwG vom 31.5.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29; im Ergebnis ebenso BGH Beschluss vom 21.10.1994 - V ZR 151/93 - NJW 1995, 335, in dem eine als Antrag auf Wiederaufnahme ausgelegte Nichtigkeitsklage gegen einen Nichtannahmebeschluss abgewiesen wird). Die gegenteilige Auffassung (angedeutet in BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 22; früher ausdrücklich: Wolff-Dellen in Breitkreuz/ Fichte, SGG, 1. Aufl 2009, § 158 RdNr 5), nach der über eine Wiederaufnahmeklage immer durch Urteil zu entscheiden ist, widerspricht dem aufgezeigten Gesetzeszweck gerade in den Fällen, in denen die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt wird, das durch einen Beschluss nach § 160a SGG beendet wurde. Die Verwerfung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag wendet (BSG vom 10.7.2012, aaO, RdNr 15 f).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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