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BSG 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R
BSG 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Ausnahmefall - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - sozialgerichtliches Verfahren - Unstreitigstellen von Tatsachen - Amtsermittlungspflicht
Normen
§ 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10, § 105 SGB 10, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 6a SGB 9, § 33 SGB 9, § 43 Abs 1 S 1 SGB 1, § 16 Abs 1 S 3 SGB 2, § 97 SGB 3 vom 19.06.2001, §§ 97ff SGB 3 vom 19.06.2001, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 SGB 12, § 103 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Gießen, 25. November 2011, Az: S 22 AS 405/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. Januar 2013, Az: L 7 AS 697/11, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2011 zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69 134,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 69 134,50 Euro einer von dem Kläger als Sozialhilfeträger finanzierten Maßnahme der Berufsausbildung für den von dem beklagten Jobcenter laufend SGB II-Leistungen beziehenden S A (im Folgenden: A; geb 1981) vom 1.3.2007 bis 30.6.2009.
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A beantragte am 9.2.2007 (Antragseingang) bei dem Kläger die Förderung einer Ausbildung zum Bürokaufmann bei dem Verein für Arbeits- und Erziehungshilfe eV (vae) vom 1.3.2007 bis 30.6.2009, die er erfolgreich abschloss. Er war zuvor suchtmittelabhängig gewesen, hatte Entzugsmaßnahmen abgeschlossen und den Drogenkonsum seit einem Jahr eingestellt. Die Maßnahme des vae richtete sich an schwerstvermittelbare Jugendliche und junge Erwachsene, die insbesondere aufgrund von früherer Drogenabhängigkeit, Sozialisationsschwierigkeiten oder (stabiler) Substitution nur schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Die Ausbildung zum Bürokaufmann wurde und wird in einer Übungsfirma durchgeführt, die nach kaufmännischen Gegebenheiten und rechtlichen Notwendigkeiten mit anderen Übungsfirmen zusammenarbeitet. Zur Umsetzung der pädagogischen Ziele während der Ausbildung sind eine Eingangsstufe, Gruppen- und Einzelgespräche, Lehrlingsversammlungen, die Arbeit mit Bezugspersonen, Hilfeangebote in schwierigen Lebenslagen, betriebsinterner Unterricht und Freizeitangebote Bestandteil der Ausbildungsmaßnahme. Es handelte sich um eine teilstationäre Leistung. Die Kosten der Maßnahme umfassten Fahrtkosten, Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge.
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Der klagende Sozialhilfeträger leitete den Antrag vom 9.2.2007 auf Übernahme der Kosten für diese Maßnahme an den Beklagten weiter (Schreiben vom 14.2.2007). Auf Nachfragen des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 28.3.2007 mit, dass er den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übersandt habe. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 2.8.2008 erklärte der Beklagte, dass es sich nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens der BA vom 23.7.2007 nicht um einen Rehabilitationsfall handele. Die BA leistete ab Juli 2007 an den Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (Bescheid vom 4.8.2008); daneben erbrachte der Beklagte die während einer Ausbildung vorgesehenen SGB II-Leistungen.
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Der Kläger erklärte darauf "zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen" die Kostenübernahme nach § 43 SGB I (Bescheid an A vom 3.9.2007) und meldete bei dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X an (Schreiben vom 20.8.2008). Der Beklagte bestritt seine Zuständigkeit (Schreiben vom 9.10.2008).
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Mit seiner am 2.4.2009 bei dem SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, sondern um eine SGB II-Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das SG ausgeführt, der Beklagte könne dem geltend gemachten Anspruch "einen ablehnenden Bescheid an A" vom 9.10.2008 entgegenhalten (Urteil des SG vom 25.11.2011). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 69 134,50 Euro zu leisten (Urteil vom 25.1.2013). Es hat ausgeführt, ein ablehnender Bescheid gegenüber A existiere unstreitig nicht. Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X. Mit Bescheid vom 3.9.2007 habe er die Vorläufigkeit der Leistungserbringung und seine fehlende sachliche Zuständigkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Es habe ein Anspruch auf Sozialleistungen iS des § 43 Abs 1 S 1 SGB I bestanden. Die Frage, welcher Träger für die Maßnahme sachlich zuständig gewesen sei, richte sich ausschließlich nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der erforderlichen Maßnahme. Der Kläger sei zu Recht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, weil die Maßnahme für die Bedürfnisse des A in jeder Hinsicht passend gewesen sei. Außerdem habe ein Zuständigkeitsstreit vorgelegen. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB I werde nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen. Durch die fristgerechte Weiterleitung sei die (vorläufige) sachliche Zuständigkeit des Beklagten, der gleichfalls Rehabilitationsträger sei, begründet worden. Er habe selbstständig über den Antrag entscheiden müssen und diesen nicht an die BA weiterleiten dürfen. Der Kläger habe nur feststellen können, dass die Maßnahme begonnen habe, ohne dass der Antrag des Betroffenen in sachlicher Hinsicht von dem für die Entscheidung zuständigen Träger beschieden worden sei. Soweit vertreten werde, dass § 43 SGB I im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX keine Anwendung finde, gelte dies nicht, wenn einer der beteiligten Träger - wie hier der Beklagte - § 14 SGB IX missachte. Dieser sei für die Leistung sachlich zuständig. Eingliederungsleistungen könnten gewährt werden, wenn der Schwerpunkt auf der Eingliederung in das Erwerbsleben liege. Dies sei hier der Fall.
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Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 43 SGB I sei nicht anwendbar, weil diese Regelung durch die von § 14 SGB IX eröffnete Erstattung im Innenverhältnis verdrängt werde. Durch das LSG-Urteil werde eine Zuständigkeit begründet, welche § 14 SGB IX gerade ausschließe. Die Folge sei ein willkürliches Eingriffsrecht des erstangegangenen Trägers in das Ermessen dessen, an den ein Antrag nach § 14 SGB IX weitergeleitet worden sei. Es gebe keinen Grund einen Rehabilitationsträger, der sich nach eigener Prüfung iS des § 14 Abs 1 SGB IX für unzuständig erklärt habe und seine Zuständigkeit im Außenverhältnis unmissverständlich ablehne, im Nachhinein zu privilegieren und einen Erstattungsanspruch über § 102 SGB X iVm § 43 SGB I zuzusprechen.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2011 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X hat.
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Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger nach § 102 Abs 1 SGB X erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 102 Abs 2 SGB X). Der Kläger hat die Kosten für die berufliche Erstausbildung des A nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kap des SGB XII "als vorläufige Leistungsverpflichtung" nach § 43 SGB I übernommen. Nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 S 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs 1 S 1 SGB XII). Dies umfasst auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX).
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Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob bei A nach Abschluss der Entzugsbehandlung (weiterhin) eine Behinderung vorlag (vgl § 53 Abs 1 S 1 SGB XII iVm § 3 Nr 3 EinglVO) und diese wesentlich war (vgl hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 53 RdNr 10, Stand 5/2013). Hiergegen könnte das vom LSG in Bezug genommene Gutachten des ärztlichen Dienstes des Medizinischen Dienstes der BA vom 23.7.2007 sprechen, dass offenbar zu dem Ergebnis kam, dass ein Rehabilitationsfall nicht (mehr) gegeben war. Soweit sich das LSG darauf stützt, dass das Bestehen einer Behinderung "zwischen den Beteiligten nicht streitig" sei, entbindet ein derartiges "Unstreitigstellen" das Gericht grundsätzlich nicht von weiteren Sachaufklärungen und Darlegungen dazu, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr 26; BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, weil die Revision des Beklagten aus anderen Gründen erfolgreich ist.
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Ein möglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenerstattung wegen dessen Verpflichtung zur Erbringung der gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII allein gleichartigen beruflichen Rehabilitationsleistungen nach § 16 Abs 1 S 3 SGB II iVm den §§ 97 ff SGB III (vgl zum Erfordernis der vergleichbaren Leistungspflichten <Gleichartigkeit> bei Kostenerstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X: BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8) besteht hier schon deshalb nicht, weil einem Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X in der vorliegenden Konstellation die Sonderregelung des § 14 SGB IX entgegensteht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X durch die Erstattungsregelung des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX als "lex specialis" regelmäßig verdrängt bzw den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX angepasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 11; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11; BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). § 14 Abs 4 S 1 SGB IX bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11). Als Konsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil er den Leistungsantrag nach § 14 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl 2013, § 102 RdNr 6).
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Ausdrücklich für den erstangegangenen Rehabilitationsträger bestimmt § 14 Abs 4 S 3 SGB IX: "Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes." Diese Ausgestaltung des Verhältnisses des erstangegangenen Trägers und desjenigen Rehabilitationsträgers, an den ein Rehabilitationsantrag weitergeleitet wird, macht deutlich, dass der erstangegangene Träger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX verbindlich über seine Zuständigkeit entscheiden soll und ein allgemeines "Vorleistungsrecht" als unzuständiger Träger zugunsten einer möglichst schnellen und verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehen ist. Hat ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX verneint und leistet er, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X - grundsätzlich keine Erstattung beanspruchen.
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Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur Korrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat (BSGE 98, 267, 273 f = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der Kläger den Antrag auf Förderung der Berufsausbildungsmaßnahme des A innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX an das beklagte Jobcenter weitergeleitet hat, das nach seiner Ansicht zuständiger Träger für Rehabilitationsleistungen war. Soweit der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und Weiterleitungskompetenz - einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei (BSGE 104, 294 ff, 297 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9), liegt auch eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vor. Anders als in dem der Entscheidung des 5. Senats zugrunde liegenden Sachverhalts wurde der Rehabilitationsantrag des A hier weitergeleitet und bearbeitet. Zudem liegt kein grundsätzlicher Zuständigkeitskonflikt zugrunde, der es nach Ansicht des 5. Senats rechtfertigen kann, von der in § 14 SGB IX vorgesehenen Zuständigkeit für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen abzuweichen.
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Da § 14 SGB IX darauf abzielt, zwischen den betreffenden behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl BT-Drucks 14/5074 S 95), ist eine - ausgleichsbedürftige - Bindung des zweitangegangenen Trägers an die Weiterleitung festgelegt worden. Gegenüber diesem muss der behinderte Mensch - ggf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - tätig werden, wobei sich die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit im Außenverhältnis des behinderten Menschen und des jeweiligen Rehabilitationsträgers auf alle Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation als Rehabilitationsleistung für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3200 § 14 Nr 4). Insofern hat der Beklagte seine Verpflichtung als iS von § 14 Abs 2 SGB IX und § 6a S 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II wahrgenommen, indem er - entsprechend der Regelung des § 6a SGB IX (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 101, 79 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 1) - den Rehabilitationsantrag an die für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den Eingliederungsvorschlag zuständige BA weitergeleitet hat (vgl § 6a S 3 und 4 SGB IX). Entgegen der Ansicht des LSG lag hierin keine "unzulässige Weiterleitung".
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Allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger nach Eingang der Stellungnahme der BA mit Schreiben vom 2.8.2008 mitteilte, dass nach seiner Ansicht kein Rehabilitationsfall gegeben war, berechtigte den Kläger nicht (im Nachhinein) zur "Vorleistung", nachdem er sich zuvor für unzuständig erklärt und den Rehabilitationsantrag weitergeleitet hatte. Mit dem, in den Zuständigkeits- und Erstattungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden Zweck des § 14 SGB IX ist es im Regelfall nicht vereinbar, dem erstangegangenen Rehabilitationsträger, wenn dieser seine Zuständigkeit verneint und trotz dieser Zuständigkeitsverneinung leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, einen Erstattungsanspruch einzuräumen (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 14 RdNr 31, Stand 12/2012; vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.
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