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BSG 21.08.2013 - B 12 KR 93/12 B
BSG 21.08.2013 - B 12 KR 93/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Bezeichnung einer Divergenz bei Abzielen auf den individuellen Sachverhalt - keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit der Behauptung einer bisher nicht vorliegenden Entscheidung des BSG in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 7 Abs 1 SGB 4
Vorinstanz
vorgehend SG München, 24. Oktober 2011, Az: S 29 KR 70/09, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 26. Juni 2012, Az: L 5 KR 434/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Synchronsprecherin für die Beigeladenen zu 1. und 2. am 19.6. und 28.12.2007 als (unständig) Beschäftigte in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterlag.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.6.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob das LSG die Tätigkeit der Klägerin als Synchronsprecherin in ihrer konkreten Ausgestaltung am Maßstab der vom BSG zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach § 7 Abs 1 SGB IV entwickelten Grundsätze zutreffend bewertet hat, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
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Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.1.2013 alle drei Zulassungsgründe geltend (§ 160 Abs 2 SGG).
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1. Die Klägerin behauptet auf den Seiten 7 bis 11 der Beschwerdebegründung zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des BSG vom 13.2.1962 (BSGE 16, 158 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO) und vom 22.11.1973 (12/3 RK 83/71; SozR Nr 7 zu § 441 RVO; BSGE 36, 262 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO; 12 RK 19/72) sowie von weiterer "Rechtsprechung" (Presse-Mitteilung des BSG vom 19.5.2005).
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Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Als tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG stellt die Klägerin heraus:
"Die Selbstständigkeit der beiden Synchronsprechertätigkeiten der Klägerin am 19.7.2007 und am 28.12.2007 ergibt sich aus der eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung der Klägerin, die der Tätigkeit das Gepräge gegeben hat. Als wesentliches Arbeits- und Gestaltungsmittel hat die Klägerin in beiden Fällen auf ihre Stimme und Sprechweise zurückgegriffen. Die Auftraggeber nehmen hierauf keinen Einfluss und können hierauf auch keinen Einfluss nehmen. Die technischen und werkerstellenden Vorgaben im Synchronstudio treten zurück hinter der festgestellten besonderen künstlerischen Ausgestaltung der Synchronsprache durch die Klägerin. Im Rahmen der für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 7 Abs. 1 SGB IV erforderlichen Typisierung ist deshalb die Synchronsprechertätigkeit wegen des Vorranges der künstlerischen Ausgestaltung regelmäßig als selbständige Tätigkeit anzusehen."
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Als hiermit widersprechende Rechtssätze des BSG stellt sie dem Rechtssatz des LSG gegenüber,
"dass ein Musiker, der in unregelmäßigen Abständen in einer Gaststätte auftritt, als unständig Beschäftigter anzusehen ist, da er sich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis befinde und dem Inhaber des Tanzlokals gegenüber weisungsgebunden sei,"
und,"dass die so genannten freien Mitarbeiter der deutschen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die -ohne feste Anstellung- aufgrund von Einzelverpflichtungen in Sendungen meist kurzfristig eingesetzt werden, als unständig Beschäftigte im Sinne des § 441 RVO der Versicherungspflicht unterliegen. Zu diesen 'freien Mitarbeitern' zählen auch (Synchron-)Schauspieler und künstlerische Sprecher. Dass die Texte künstlerisch vorgetragen werden, ändere nichts an der Weisungsgebundenheit. Die Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen sei Voraussetzung dafür, dass der Einsatz als Sprecher vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 22.11.1973, 12 /3 RK 83/71 (S. 11, 2. Absatz)."
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Auch sei die Rechtsprechung des LSG mit der Rechtsauffassung des BSG "zur persönlichen Abhängigkeit eines Organisten" (vgl Presse-Mitteilung vom 19.5.2005) unvereinbar.
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Die Klägerin begründet die Unvereinbarkeit der "Rechtssätze" damit, dass ein Musiker hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung seiner Leistung einen weit größeren Spielraum habe als ein Synchronsprecher und außerdem seine Arbeitsmittel (Instrumente) mitbringe, das BSG die künstlerische Ausgestaltung der Sprechertätigkeit in der Vergangenheit aber gerade nicht als ausschlaggebendes, für die Selbstständigkeit sprechendes Merkmal angesehen und auch Organisten als persönlich abhängig betrachtet habe. Die Klägerin führt weiter aus, dass ausübende Künstler - zu denen sie gehöre - keinen eigenen schöpferischen Beitrag leisteten, und setzt sich in diesem Zusammenhang mit einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg auseinander, das sie für unzutreffend hält (vgl Seite 9 f der Beschwerdebegründung).
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Indem sie sich - zur Begründung der Divergenz - (nur) auf die fallbezogenen Formulierungen des Berufungsurteils bezieht und die darin vorgenommene Würdigung des LSG auszugsweise wiedergibt, legt die Klägerin bereits einen abstrakten tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils nicht dar. Sie arbeitet aber auch keine abstrakten tragenden Rechtssätze der von ihr benannten höchstrichterlichen Urteile heraus, die einem - solchermaßen angenommenen - Rechtssatz im Berufungsurteil entgegenstehen könnten. Auch insoweit gibt sie lediglich wieder, welche auf den einzelnen Fall bezogenen Bewertungen der Instanzgerichte zu den Tätigkeitsfeldern "Musiker", "freie Mitarbeiter" im Rundfunk- und Fernsehbereich, "Organisten" usw das BSG mit welcher Begründung beanstandet oder bestätigt hat. Die Klägerin zielt damit im Kern auf die vom LSG vorgenommene Anwendung des § 7 Abs 1 SGB IV auf ihren (individuellen) Sachverhalt, hält diese für unzutreffend, stellt der Auffassung des LSG ihre eigene, abweichende Meinung gegenüber und meint, dass die Beurteilung der og Tätigkeitsfelder (Musiker, freie Mitarbeiter und Organisten) durch das BSG für ihren Fall (Synchronsprechertätigkeit) zu übernehmen sei. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz aber nicht gestützt werden.
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2. Die Klägerin beruft sich des Weiteren auf den Seiten 11 bis 23 der Beschwerdebegründung - hilfsweise - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Die Klägerin wirft insgesamt 8 Fragen auf. Sie stellt die Fragen,
"ob die vom BSG vorgegebenen Grundsätze, die für eine Einordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung sprechen, durch das vom Bayerischen Landessozialgericht als ausschlaggebend betrachtete Kriterium der 'eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung' verdrängt werden,"
"ob die 'Künstlereigenschaft' als solche für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht und ob diesbezüglich zwischen Künstlern, die Urheber im Sinne des § 7 UrhG sind und ausübenden Künstlern (§ 73 UrhG), die kein Werk schaffen, sondern nur darbieten, zu unterscheiden ist,"
"ob für den Personenkreis der Synchronschauspieler ausnahmsweise die durch das Bundessozialgericht herausgearbeiteten Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit durch die Kriterien des Rundschreibens 'versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern' vom 30.9.2005 ersetzt werden können,"
"ob auch Synchronschauspieler analog den 'freien Mitarbeitern' bei Funk und Fernsehanstalten, die -ohne feste Anstellung- aufgrund von Einzelverpflichtungen an Filmwerken (als ausübende Künstler) meist kurzfristig mitwirken bzw. eingesetzt werden, als unständig Beschäftigte im Sinne des § 232 SGB V der Versicherungspflicht unterliegen,"
"ob das Kriterium der 'eigenschöpferischen künstlerischen Leistung' die weiteren Beurteilungskriterien verdrängt,"
"ob die Annahme, dass eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird, zwingend dazu führt, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt,"
inwieweit eine Anwendbarkeit des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 30.9.2005 anzunehmen ist,
"ob die nicht durch Rundfunk- und Fernsehanstalten beschäftigten Synchronschauspieler mit den dort angestellten vergleichbar sind. Ist dies der Fall, dann wäre auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zurückzugreifen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten entsprechende Abgrenzungskriterien angegeben werden."
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Zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen trägt sie vor, das BSG müsse das vom Berufungsgericht als maßgebend angesehene Kriterium der "eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung" im Hinblick auf seine bislang anderslautende Rechtsprechung auf seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium überprüfen. Der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass die künstlerische Ausgestaltung bei der Abwägungsentscheidung den Vorrang beanspruchen solle, insbesondere nicht, dass Synchronsprechertätigkeit regelmäßig als selbstständige Tätigkeit anzunehmen sei. Zu klären sei auch, ob die Verlautbarung der Spitzenverbände als verbindlich erachtet werden müsse. Die Klägerin schildert sodann, dass Synchronsprecher verwaltungsseitig lange Zeit als Beschäftigte angesehen worden seien, wie es zu der geänderten Beurteilung gekommen sei und dass für Synchronsprecher derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe.
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Mit diesem Vortrag legt die Klägerin bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dar, unbeschadet des Umstandes, dass mit der Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Soweit sie sich - mit ihren Fragen 1, 2, 5 und 6 - dem vom LSG gefundenen Ergebnis des Abwägungsprozesses zuwendet, wonach die "eigenschöpferische, künstlerische Leistung" ihrer Tätigkeit das Gepräge gegeben habe, analysiert sie nicht, ob das LSG hierin/hiermit tatsächlich ein - wie sie behauptet - eigenständiges (neues) Abgrenzungsmerkmal (Indiz) gesehen/geschaffen hat oder damit nicht vielmehr nur das Abwägungsergebnis insgesamt - nach Einstellung vieler einzelner Gesichtspunkte in die Abwägung (gerade) nach Maßgabe der vom BSG entwickelten Kriterien (vgl Seite 5 f des Urteilsabdrucks) umschrieben hat. An einer substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch bei den Fragen, die sich mit der Übertragbarkeit der zu Synchronschauspielern im Rundfunk- und Fernsehbereich ergangenen Rechtsprechung des BSG befassen bzw damit, ob als "freie Mitarbeiter" tätige Synchronschauspieler mit angestellten Synchronschauspielern vergleichbar seien (Fragen 4 und 8). Mit diesen Fragen zielt die Klägerin allein auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz und hält diese für unzutreffend. Die Klägerin legt schließlich nicht in der gebotenen Weise dar, dass die zur Bewertung/Einordnung des "gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 30.9.2005" gestellten Fragen 3 und 7 höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Die Klägerin führt selbst aus (vgl Seite 16 f der Beschwerdebegründung), dass das LSG eine solche Einschätzung "gemäß der Verlautbarung" (gerade) nicht vorgenommen, vielmehr eine "eigene Abwägung" getätigt habe. Allein mit der Behauptung, danach sei "jedoch unklar", ob die Verlautbarung Anwendung finden solle, genügt sie den Anforderungen an eine entsprechende Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin befasst sich auch nicht in der gebotenen Weise mit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen. Sie setzt sich zwar ansatzweise mit der Struktur der Abwägungsentscheidung des Berufungsgerichts auseinander, erkennt beispielsweise, dass dieses auch für eine Beschäftigung sprechende Umstände gefunden hat; sie legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass das LSG bei einer Beantwortung der Fragen in dem von ihr gewünschten Sinne - etwa zum Topos "eigenschöpferische, künstlerische Leistung" - (zwingend) zu einer für sie günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
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3. Die Klägerin macht auf Seite 23 f ihrer Beschwerdebegründung schließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Sie sieht einen solchen Mangel darin, dass das LSG davon abgesehen habe, "Beweis einzuholen"; das habe es aber müssen, weil nicht ersichtlich sei, wie das Gericht bei den beiden zu beurteilenden Fällen zu der Einschätzung gelangt sei, dass sie eine "eigenschöpferische künstlerische Leistung" erbracht habe.
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Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin damit nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise. Weder kann sich die Klägerin für ihre Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützen, es lägen Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung vor (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), noch kann die Klägerin einen allgemeinen Aufklärungsmangel des Gerichts rügen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht begründet werden; diese werden nicht dargelegt (vgl insoweit allgemein zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 mwN).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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