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BSG 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R
BSG 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R - (Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Asylbewerberleistung - Meistbegünstigungsprinzip - Grund- oder Analogleistungen - Einkommenseinsatz - Analogleistungen - bei Grundsicherung im Alter nach § 43 Abs 1 SGB 12 keine Berücksichtigung des Einkommens von Kindern bzw Schwiegerkindern - Grundleistungen - fehlende Regelungen zur Einsatzgemeinschaft - Anwendung der Vorschriften des SGB 12)
Normen
§ 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 30.07.2004, § 3 AsylbLG, § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 2 SGB 12, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12, § 43 Abs 1 Halbs 2 SGB 12, § 36 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 23 Abs 2 SGB 12, § 95 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Aachen, 18. Juni 2008, Az: S 19 AY 5/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. September 2011, Az: L 20 AY 43/08, Urteil
Leitsatz
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1. Bei Grundleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nur Einkommen und Vermögen der Personen leistungsmindernd zu berücksichtigen, deren Einkommen und Vermögen auch im Sozialhilferecht zu berücksichtigen wären.
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2. Die Vermutung der Bedarfsdeckung beim Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft findet bei Personen, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen, dann keine Anwendung, wenn sie ohne den sozialhilferechtlichen Leistungsausschluss berechtigt wären, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beziehen.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2007.
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Die Klägerin ist 1932 geboren, Witwe und lebt als Ausländerin seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland; ein Asylverfahren wurde nicht durchgeführt. Sie ist im Besitz von Pässen der Republik Bosnien-Herzegowina sowie der Republik Kroatien. Seit 14.3.2005 verfügt sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (<AufenthG> Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist).
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Die vermögenslose Klägerin, der Renten von insgesamt 162,41 Euro monatlich gezahlt wurden (Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 52,55 Euro; kroatische Witwenrente in Höhe von 109,87 Euro), lebte im streitbefangenen Monat in einer Mietwohnung zusammen mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und der minderjährigen Enkelin. Es fielen Kosten von insgesamt 712 Euro für Unterkunft und Heizung an. Sohn und Schwiegertochter erzielten im Januar 2007 Einkommen aus Erwerbstätigkeit und verfügten über Vermögen in Form einer Lebensversicherung sowie eines Investmentkontos zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen.
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Von Januar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 hatte die Klägerin Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bezogen, auf die lediglich ihre Renten angerechnet worden waren. Ab Januar 2005 gewährte die Beklagte wegen einer Änderung des AsylblG für einzelne Monate (nur noch) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, allerdings unter Berücksichtigung auch des Einkommens von Sohn und Schwiegertochter; für Januar 2007 bewilligte sie nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts mit dieser Maßgabe Leistungen in Höhe von 92,61 Euro (Bescheid vom 21.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 31.7.2007).
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Das Sozialgericht (SG) Aachen - im Klageverfahren waren neben Januar 2007 noch weitere Leistungszeiträume streitbefangen - hat die Beklagte "unter Abänderung des Bescheids vom 21.2.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2007 und unter Abänderung aller entgegenstehenden nicht rechtskräftigen Ablehnungsbescheide bis 18.6.2008 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Anrechnung des Einkommens der Familie des Sohnes zu bewilligen" (Urteil vom 18.6.2008). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die auf den Monat Januar 2007 beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 26.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Klägerin stünden Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Anrechnung des Einkommens von Sohn und Schwiegertochter zu, weil diese nicht als "Familienangehörige" iS des § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen seien, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Denn darunter sei im engeren Sinne nur die "Kernfamilie" des Leistungsberechtigten, Ehegatte bzw Lebenspartner und minderjährige Kinder, zu verstehen.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG. Sie ist der Ansicht, Familienangehörige, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien, seien auch (sonstige) Verwandte und Verschwägerte. Dies ergebe sich vor allem aus dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie aus systematischen Erwägungen. Es stelle ein für das AsylbLG geltendes allgemeines Prinzip (sog Nachrang- und Selbsthilfegrundsatz) dar, dass Ausländer auf öffentliche Leistungen nur dann Anspruch hätten, wenn sie keine Leistungen Dritter erhielten. Zudem spreche der Umstand, dass mit der Schaffung des AsylbLG eine Loslösung vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie eine Leistungskürzung beabsichtigt gewesen sei, gegen die vom LSG entstehungsgeschichtlich hergeleitete Beschränkung des Familienbegriffs auf die Kernfamilie.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und SG aufzuheben, soweit sie durch diese zu höheren Leistungen für Januar 2007 verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtgesetz <SGG>). Es kann aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu einem eventuellen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vor 2003 sowie dem tatsächlichen Bedarf im Januar 2007 nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin in diesem Monat dem Grunde nach höhere Leistungen zustehen. Einkommen und Vermögen des Sohnes und der Schwiegertochter sind jedoch unabhängig davon nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 21.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2007 (§ 95 SGG), wobei der streitbefangene Zeitraum im Berufungsverfahren im Wege eines Vergleichs zulässigerweise beschränkt worden ist auf Januar 2007. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils auf höhere Leistungen (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klage umfasst dabei die Höhe der Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (zum Höhenstreit im Rahmen des § 3 AsylbLG vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) ohne Bindung an die Anträge (§ 123 SGG). Deshalb ist nach dem sog Meistbegünstigungsprinzip (vgl nur: BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 49 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 92 RdNr 12 und § 123 RdNr 3, jeweils mwN; Roller in Handkommentar SGG, 4. Aufl 2012, § 123 RdNr 5) aufgrund des Klageantrags der Klägerin nicht allein darüber zu entscheiden, ob ihr höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen, sondern auch, ob höhere Leistungen in Form sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG iVm §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht kommen (für eine ähnliche Fallgestaltung im Verhältnis Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld BSGE 74, 77 ff, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11; bei der Verurteilung des Beigeladenen BSGE 106, 268 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2). Denn der Klägerin ging es von Anfang an um die Gewährung (höherer) existenzsichernder Leistungen (überhaupt) ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Sohnes und der Schwiegertochter, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund. Davon ist nicht zuletzt deshalb auszugehen, weil die Klägerin bis 31.12.2004 existenzsichernde Leistungen nach dem GSiG gemäß § 2 Abs 1 GSiG unter Anrechnung nur ihres eigenen Renteneinkommens bezogen hatte. Dahinter wollte sie - jedenfalls hinsichtlich der Einkommensberücksichtigung - nach ihrem gesamten Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch beim Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG nicht zurückbleiben. Der Höhe nach ist die Prüfung jedoch auf den von § 3 AsylbLG vorgegebenen Leistungsrahmen beschränkt, weil die Klägerin gegen die Entscheidung des SG, das nur über einen Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG entschieden hat, keine Berufung eingelegt hat. Dabei hat das SG jedoch einen falschen Urteilstenor gewählt; es hätte "zu höheren Leistungen" verurteilen müssen. Diese falsche Tenorierung verhindert nicht eine umfassende, auf andere Anspruchsnormen bezogene Prüfung durch den Senat.
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Richtiger Klagegegner ist die sachlich (§ 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des AsylbLG vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art 20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) und örtlich zuständige Beklagte; denn die Klägerin hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Januar 2007 tatsächlich in Aachen auf (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), ohne dass eine Verteilung oder Zuweisung iS von § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG vorliegt.
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Ob der Klägerin höhere Leistungen in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach § 2 AsylbLG iVm § 19 Abs 2, §§ 41 ff SGB XII zustehen, kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden. Nach § 2 AsylbLG (in der hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 - BGBl I 1950) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten (des § 1 AsylbLG) entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten (ab 28.8.2007 von 48 Monaten) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (in der Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 - BGBl I 2407) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach Aktenlage dürfte zwar nichts für Letzteres sprechen; das LSG mag dies aber noch verifizieren. Ob die Klägerin vor 2003 Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen hat, hat das LSG jedoch nicht festgestellt. Der Zeitraum des Leistungsvorbezugs kann jedenfalls nach der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht als reine Warte- oder Anwartschaftszeit ohne oder mit dem Bezug anderer Leistungen, zB der an die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 gezahlten Grundsicherungsleistungen, erfüllt werden (vgl: BSGE 101, 49 ff RdNr 19 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2; vgl dazu auch § 2 Abs 1 AsylbLG in Art 1 Nr 1 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bearbeitungsstand 4.12.2012); ohnehin reicht die Bezugsdauer (24 Monate) nicht aus.
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Sollte die Klägerin allerdings vor Januar 2007 mindestens 36 Monate (zur Berechnung vgl BSGE 103, 28 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 3) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen und ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, würde sich ihr Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG iVm § 19 Abs 2 und §§ 41 ff SGB XII bestimmen. Die Voraussetzungen hierfür dürften erfüllt sein. Grundsicherung ist danach auf Antrag ua Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die nach § 41 Abs 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (aF) maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können (Abs 2 aF). Daneben sind gemäß § 43 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818) nur das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen; die Klägerin war indes verwitwet.
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Das Einkommen und Vermögen von Sohn und Schwiegertochter wären für einen eventuellen Anspruch der Klägerin nach § 2 AsylbLG iVm §§ 41 ff SGB XII gänzlich ohne Belang; dies gilt auch für die Bedarfsdeckungsvermutung des § 36 SGB XII. Denn § 43 Abs 1 Halbsatz 2 SGB XII nimmt die mittlerweile in § 39 SGB XII, bis 31.12.2010 in § 36 SGB XII geregelte (doppelte) Bedarfsdeckungsvermutung beim Zusammenleben von Leistungsberechtigten und Dritten in einem Haushalt (sog Haushaltsgemeinschaft) - wie hier der Klägerin mit der Familie ihres Sohnes - aus dem Anwendungsbereich der §§ 41 ff SGB XII aus. Angesichts des umfassenden Verweises in § 2 AsylbLG auf die Regelungen des SGB XII gilt § 43 Abs 1 Halbsatz 2 SGB XII für sog Analog-Leistungsberechtigte gleichermaßen. Vergleichbar war die Situation im Übrigen im GSiG geregelt (vgl § 2 Abs 1 GSiG), wonach nur auf das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten selbst und seines Partners abzustellen war. Ziel der gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nur eingeschränkten Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Dritter im GSiG war (und ist es im Rahmen der §§ 41 ff SGB XII noch immer), älteren Menschen eine eigenständige soziale Sicherung ohne Angst vor Unterhaltsrückgriffen gegenüber Kindern zu ermöglichen (vgl Schoch in Lehr- und Praxiskommentar GSiG, 1. Aufl 2003, § 2 RdNr 46).
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Einem Anspruch nach § 2 AsylbLG iVm §§ 41 ff SGB XII könnte nicht entgegengehalten werden, die Klägerin habe neben dem verfahrensrechtlichen keinen (ausdrücklichen) materiellrechtlichen Antrag auf entsprechende Leistungen nach dem SGB XII gestellt (vgl § 41 Abs 1 SGB XII). Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist in ihrem Leistungsantrag vom Dezember 2006 nicht nur ein Antrag auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zu sehen; konkludent ist vielmehr auch ein solcher auf Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII mit enthalten. Konkrete Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen sind nicht erkennbar.
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Allerdings ergäbe sich bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen nicht zwangsläufig ein höherer Leistungsanspruch. Denn nach § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsminderung nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (beide in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670). Schon nach dem Wortlaut des § 42 Satz 1 Nr 2 iVm § 29 SGB XII kommt allein die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn - wie hier - eine volljährige hilfebedürftige Person (die Klägerin) mit nicht hilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 3 RdNr 15; SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14) und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II bzw des AsylbLG und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (zum Ganzen: BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 3; Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R).
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Die Klägerin müsste demnach zumindest einem ernsthaften Zahlungsverlangen ihres Sohnes bzw der Schwiegertochter hinsichtlich (anteiliger) Kosten für Unterkunft und Heizung ausgesetzt gewesen sein, um einen entsprechenden Bedarf bejahen zu können. Den Feststellungen des LSG kann nur entnommen werden, in welcher Höhe monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angefallen sind, nicht aber, wer diese Kosten getragen hat oder ob die Klägerin zu einer anteiligen Kostentragung verpflichtet war; es finden sich auch keine Feststellungen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten und Heizkosten selbst. Sollte die Klägerin hinsichtlich dieser Kosten nach den nachzuholenden Feststellungen des LSG einerseits einem ernsthaften Zahlungsverlangen ausgesetzt gewesen sein, angesichts der ihr aber zu Unrecht (dazu gleich) nicht oder nur in zu geringem Umfang gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG andererseits tatsächlich keine Zahlungen geleistet haben, stünde dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) der nachträglichen Leistungsgewährung jedenfalls nicht entgegen (vgl nur BSGE 110, 301 ff RdNr 26 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).
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Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin bei fehlender Grundsicherungsleistungsberechtigung höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG (hier in der Normfassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 - BGBl I 2407) zustehen, ist dem Senat wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Bedarf der Klägerin im Hinblick auf die Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 AsylbLG) im Januar 2007 ebenfalls verwehrt. Denn wäre die Klägerin nicht anteilig an den Kosten beteiligt (dazu oben), könnte auch insoweit bei Berücksichtigung nur ihres Einkommens nicht zwangsläufig von einem höheren Leistungsanspruch ausgegangen werden, was Voraussetzung für ein zusprechendes Grundurteil im Höhenstreit wäre (vgl: BSGE 94, 109 RdNr 12 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3 RdNr 17).
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Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug höherer Leistungen nach § 3 AsylbLG sind hingegen erfüllt. Die Klägerin gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG. Auch ist die Gewährung von Geldleistungen anstelle von Sachleistung schon wegen ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 1993) und des Vorbezugs von Grundsicherungsleistungen erforderlich (§ 3 Abs 2 Satz 1 AsylbLG) und die einzig denkbare Leistungsart, zumal die Beklagte selbst die Form der Geldleistung gewählt hat.
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Einkommen und Vermögen des Sohnes und der Schwiegertochter können allerdings einem nach § 3 AsylbLG zu bestimmenden Bedarf der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Dafür bieten, anders als die Beklagte meint, weder § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG noch andere Vorschriften des AsylbLG eine hinreichende Basis. Vielmehr ist für die Frage, wessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, auf das Regelungskonzept des SGB XII abzustellen, das das Vermögen und Einkommen dieser Personen in die Leistungsberechnung gerade nicht einbezieht.
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Der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG ist indifferent, lässt also keinen sicheren Schluss zu. Danach sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Ausdrücklich ist in § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG folglich nur normiert, wer verfügbares Einkommen und Vermögen aufzubrauchen hat, nämlich der Leistungsberechtigte und seine Familienangehörigen. Hingegen werden weder die Begriffe des (verfügbaren) Einkommens und Vermögens noch die Frage, wessen Einkommen für den geltend gemachten Bedarf maßgeblich ist, in § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich geregelt. Entsprechendes gilt für die Frage, wer als Familienangehöriger anzusehen ist (so im Ergebnis auch: Hohm, AsylbLG, § 7 RdNr 48 ff mwN zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, Stand Oktober 2006, Schmidt in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, § 7 AsylbLG RdNr 23 f, und Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 7 AsylbLG RdNr 15; unklar Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 AsylbLG RdNr 24 f, Stand Januar 2008).
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Auch aus weiteren Regelungen des AsylbLG kann ein einheitliches, eigenes Begriffsverständnis nicht abgeleitet werden. Während § 1a Halbsatz 1 iVm § 1 Abs 1 Nr 6 AsylbLG Ehegatten und minderjährige Kinder als Familienangehörige nennt, fasst § 2 Abs 3 AsylbLG nur minderjährige Kinder und ihre Eltern, soweit sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben, als Familie zusammen. § 7a AsylbLG schließlich verwendet wiederum lediglich den Begriff des Familienangehörigen, ohne ihn näher zu bestimmen. Da auch die Gesetzesbegründung zu § 7 AsylbLG (BT-Drucks 12/4451 S 10) keine nähere Antwort gibt, finden sich im AsylbLG weder zu der Frage des (verfügbaren) Einkommens und Vermögens noch dazu, wessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, bereichsspezifische Regelungen.
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Soweit es um die Definition des Einkommensbegriffs geht, hat deshalb der 9. Senat des Bundessozialgerichts bereits zutreffend entschieden, dass mangels eigenständiger Regelung im AsylbLG vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff abzustellen ist (vgl BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr 1 RdNr 22 mwN). Was für die Frage der Definition des Einkommens gilt, gilt gleichermaßen für die Frage, wessen Einkommen und Vermögen für den Bedarf eines Asylleistungsberechtigten relevant ist, weil das AsylbLG angesichts der aufgezeigten Lücken in den hier maßgeblichen Bereichen nur mit einem Rückgriff auf das Sozialhilferecht überhaupt umsetzbar wird. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass dort, wo eigenständige Regelungen im AsylbLG fehlen, auf das Regelungskonzept des BSHG, ab 1.1.2005 auf das des SGB XII, im Sinne eines dynamischen Konzepts abzustellen ist (zum Wandel der Normsituation als Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, 350 f; Biaggini, Methodik in der Rechtsanwendung, Grundprobleme der Auslegung aus Sicht des öffentlichen Rechts, Symposium zum 60. Geburtstag von René Rhinow, 2004, S 27 ff, 41 f).
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Für den Rückgriff auf das Sozialhilferecht spricht maßgeblich die Entstehungsgeschichte des AsylbLG. Ausländern, auch Asylbewerbern, wurden nämlich bis zur Schaffung des AsylbLG zum 1.11.1993 Leistungen nach Maßgabe des § 120 BSHG unter der Überschrift "Sozialhilfe für Ausländer" erbracht. Mit der steigenden Zahl von Ausländern und Asylsuchenden in der Bundesrepublik nahm man die Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung von Ausländern, orientiert an der Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus, an, die normativ zunächst in einem Abschnitt 10a des BSHG (§§ 117 ff BSHG) ihren Niederschlag finden sollte (vgl den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer vom 10.11.1992 - BT-Drucks 12/3686 <neu>) und nur unter Bezugnahme auf die sonstigen Regelungen des BSHG in § 118 Abs 2 des Entwurfs ua die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen hatte. Das Vorhaben einer in das BSHG integrierten Sonderregelung für Ausländer wurde jedoch nicht weiter verfolgt und im Frühjahr 1993 zunächst der Entwurf eines eigenständigen Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (BT-Drucks 12/4451) vorgelegt, dieser auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familien und Senioren (BT-Drucks 12/5008) nochmals verschärft und dann zur Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 gemacht (BGBl I 1074). Mit der Herausnahme der Sonderregelungen aus dem BSHG ging aber keine Anpassung der ursprünglichen Konzeption einher, alle Vorschriften, auf die innerhalb des BSHG hätte zurückgegriffen werden können und müssen, um die Höhe des Leistungsanspruchs des Ausländers zu bestimmen, in das AsylbLG zu übernehmen. Dies macht deutlich, dass trotz der normativen Lösung des Leistungsanspruchs der unter das AsylbLG fallenden Personen vom BSHG dessen Regelungskonzept, soweit nicht, insbesondere zur Absenkung des Leistungsanspruchs oder zur Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen, Sonderregelungen geschaffen worden sind, weiterhin die Grundlage für den Leistungsanspruch der Ausländer darstellen sollte.
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Für die Frage, wessen Einkommen und Vermögen bei der Klägerin leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, bedeutet dies zunächst: Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt bzw erhält nach den maßgeblichen Vorschriften des BSHG und ab 1.1.2005 des SGB XII ein erwachsener Ausländer nur, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder einer mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person bestreiten konnte (§ 11 Abs 1 Satz 1 und 2, § 122 BSHG; § 19 Abs SGB XII); dies gilt auch für das AsylbLG. Anders als das LSG meint, dürfte im Hinblick auf die dargestellte gesetzgeberische Vorstellung darüber hinaus nicht davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber mit Einführung des AsylbLG von der Bedarfsdeckungsvermutung des § 16 Abs 1 Satz 1 BSHG (ab 1.1.2005 § 36 SGB XII, heute § 39 SGB XII), anknüpfend an ein Zusammenleben Verwandter und Verschwägerter in einer Haushaltsgemeinschaft, abrücken wollte. In der Begründung zur Einführung des AsylbLG ist im Gegenteil als gesetzgeberisches Ziel festgehalten, Asylbewerbern im Vergleich zum BSHG geringere Leistungen zukommen lassen zu wollen (BT-Drucks 12/4451, S 5 Allgemeiner Teil), um damit den Anreiz zur Einreise aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern (zur verfassungsrechtlich unzulässigen Absenkung des Leistungsstandards unter das soziokulturelle Existenzminimum aus migrationspolitischen Erwägungen vgl aber Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Urteil vom 18.7.2012 - BGBl I 1715 ff - SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 119). Diesem gesetzgeberischen Willen, Personen, die unter das AsylbLG fallen, im Ergebnis jedenfalls nicht besser zu stellen als Sozialhilfebezieher, würde es erkennbar zuwiderlaufen, wenn zwar bei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Sozialhilfeempfängern die Sicherung des Lebensunterhalts vermutet werden könnte, nicht aber bei unter das AsylbLG fallenden Personen in vergleichbarer Lebenssituation (aA Hohm, aaO, § 7 RdNr 64 f einerseits, § 2 RdNr 237 andererseits). Dafür spricht auch, dass § 2 Abs 3 AsylbLG die Haushaltsgemeinschaft ausdrücklich erwähnt und offenbar als durch das Sozialhilferecht normativ umschrieben voraussetzt (so auch: Hohm, aaO, § 2 RdNr 237 ff; Wahrendorf, aaO, § 2 AsylbLG RdNr 48).
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Letztlich kann dies vorliegend dahinstehen. In gleichem Maß, wie das vom AsylbLG vorausgesetzte Sozialhilferecht Änderungen unterzogen wurde, die zum 1.1.2005 sogar zur Ablösung durch das SGB XII führten, wäre auch insoweit der dynamischen Konzeption des AsylbLG Rechnung zu tragen. Dies hätte nur dann nicht zu gelten, wenn im Zuge der Änderungen des BSHG/SGB XII Anpassungen des AsylbLG vorgenommen worden wären, die den gesetzgeberischen Willen erkennen ließen, eine vom Sozialhilferecht abgelöste, eigenständige Regelung zu schaffen; dies ist nicht der Fall.
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Für den hier streitgegenständlichen Leistungsanspruch (Januar 2007) wäre deshalb nur noch das Konzept des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB XII maßgeblich, sodass Neugestaltungen des SGB XII im Vergleich zum BSHG und des GSiG - für die Klägerin, die zuvor Leistungen nach dem GSiG erhalten hat, in besonderer Weise - wie die Integrierung der Leistungen für Ältere und Erwerbsgeminderte nach den §§ 41 ff SGB XII (verbunden mit der Abschaffung des GSiG in das SGB XII), bei der Prüfung des Anspruchs nach § 3 AsylbLG zu berücksichtigen wären. Dies müsste dann sowohl für das verfügbare Einkommen und Vermögen als auch für Regelungen der Bedarfsdeckungsvermutung gelten. Auch bei § 3 AsylbLG wäre ab 1.1.2005 auf §§ 41 ff SGB XII zurückzugreifen. Sollten der Klägerin keine Leistungen nach § 2 AsylbLG iVm § 19 Abs 2, §§ 41 ff SGB XII zustehen, sondern - wohl allenfalls wegen der fehlenden Vorbezugszeit - nur nach § 3 AsylbLG, wären auch hier einzig ihr eigenes Renteneinkommen und Vermögen anzurechnen. Denn wegen § 43 Abs 1 Halbsatz 2 SGB XII wäre nicht von einer Bedarfsdeckung durch Sohn und Schwiegertochter auszugehen; die Anwendung des § 36 SGB XII aF bzw § 39 SGB XII nF wird darin gerade ausgenommen. Diese Privilegierung müsste auch der Klägerin zugestanden werden, die ohnedies vor dem 1.1.2005 Grundsicherungsleistungen erhalten hat.
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Dem Rückbezug auf die Regelungen des SGB XII stehen systematische Erwägungen, insbesondere § 23 Abs 2 SGB XII, nicht entgegen, wonach Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben. Denn der Leistungsanspruch der Klägerin bleibt auch dann nach Grund und Höhe ein Anspruch nach § 3 AsylbLG, wenn zur Spezifizierung des AsylbLG und zur Prüfung der für die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung maßgeblichen Vorschriften des AsylbLG § 19 Abs 2, §§ 41 ff SGB XII zugrunde gelegt werden. Dies trägt zudem auf leistungsrechtlicher Ebene den Erwägungen des BVerfG Rechnung, die hinter § 1 AsylbLG stehende gesetzgeberische Vermutung, dass der Kreis der davon erfassten Personen sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhalte und deshalb in der Regel einen von Sozialhilfebeziehern abweichenden, geringeren Bedarf habe, angesichts der auch im vorliegenden Verfahren erkennbaren, häufig anders gelagerten Lebenswirklichkeit sei verfassungsrechtlich bedenklich (vgl BVerfG, aaO, RdNr 119). Es bedarf - unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur über der Höhe nach auf Grundleistungen beschränkte (höhere) Leistungen zu befinden ist - gegenwärtig keiner Entscheidung, ob bzw inwieweit die Regelung des § 1 AsylbLG verfassungsgemäß ist (dazu allgemein Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG RdNr 105 mwN), weil dem Anliegen der Klägerin uU auch so Rechnung getragen werden kann.
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Käme mithin auch im Rahmen des § 3 AsylbLG iVm § 19 Abs 2, §§ 41 ff SGB XII die Bedarfsdeckungsvermutung unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Sohn und Schwiegertochter nicht in Betracht, kann auch dahinstehen, welche Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung nach § 36 SGB XII aF zu stellen sind und wie das verfügbare Einkommen bzw Vermögen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen rechtlich zu bestimmen ist, wenn diese dem SGB II oder dem SGB XII unterfallen.
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Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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