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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 13.05.2013 - B 10 EG 20/12 B
BSG 13.05.2013 - B 10 EG 20/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Einkommensermittlung - selbständige Tätigkeit - Nichtberücksichtigung eines steuerrechtlichen Übungsleiterfreibetrags - Elterngeld als begrenzter Einkommensersatz
Normen
§ 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 8 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 9 BEEG vom 05.12.2006, § 3 Nr 26 EStG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 12. Oktober 2011, Az: S 32 EG 14/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21. November 2012, Az: L 2 EG 7/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 21.11.2012 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am 14.10.2007 geborenen Sohnes L. verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:
(1.) eine bestimmte Rechtsfrage,
(2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie
(4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:
Ist § 2 Abs 1 S 2 BEEG in Verbindung mit § 2 Abs 8 BEEG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Elterngeldes sowie der Grundrechte des anspruchsberechtigten Elternteils aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Arbeit für die Bemessung des Elterngeldes der gesetzliche Freibetrag nach § 3 Nr 26 EStG (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) nicht in Abzug zu bringen ist?
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Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob der sog Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr 26 EStG bei der Bemessung des Einkommens im Rahmen der Elterngeldbewilligung zu berücksichtigen ist, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210). Ebensowenig ist die Klägerin näher auf die gleichfalls vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zur Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei der Bemessung des Elterngelds eingegangen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16). In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin im Einzelnen begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihr gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus dieser Entscheidung ableiten lässt. Denn dort hat der Senat ua ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des Elterngelds erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist (vgl BSG, aaO, RdNr 20 ff, RdNr 27 ff).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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