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BSG 03.04.2013 - B 9 V 59/12 B
BSG 03.04.2013 - B 9 V 59/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - grundsätzliche Bedeutung - konkrete Rechtsfrage - medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - Divergenz - abstrakter Rechtssatz - Verfahrensmangel - Überraschungsentscheidung - Antrag auf Vertagung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 17. Januar 2008, Az: S 5 VI 1/04, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 25. September 2012, Az: L 7 VJ 3/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 25.9.2012 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen Gesundheitsstörungen verneint, die der Kläger auf eine Masernschutzimpfung vom 4.9.2000 zurückführt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), einer Abweichung der Entscheidung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) von dem Urteil des BSG vom 7.4.2011 (B 9 VJ 1/10 R) sowie von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger hält sinngemäß folgende Fragen für klärungsbedürftig:
1.
Wie viele Fälle müssen angesichts der Seltenheit der Erkrankung an einer Autoimmunhepatitis - insbesondere als Verdachtsfolge nach Impfung - einer statistischen Erhebung zugrunde gelegt werden, damit die Erkenntnisse daraus als statistisch ausreichend abgesichert für die Akzeptierung als wissenschaftliche Lehrmeinung gelten können?
2.
Ist wegen des bisherigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und Streites über die möglichen Folgen einer Masernschutzimpfung im Sinne einer Impfkomplikation die Problematik der Impffolge konkret auf die hier streitgegenständliche Autoimmunhepatitis und autoimmune hämolytische Anämie zu reduzieren oder kann bereits angesichts der bisher in der Wissenschaft gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse über nach gleichem Schema ablaufende Autoimmunerkrankungen ein entsprechender Rückschluss auf den vorliegenden Fall gezogen werden?
3.
Ab wann ist ein Streit in der Wissenschaft über zu klärende medizinische Fragen - der noch zu keiner durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Auffassung geführt hat - im Sinne des Gesetzes anzunehmen?
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Zunächst hat es der Kläger bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, die sich bezogen auf den vorliegenden Fall als klärungsbedürftig und klärungsfähig darstellt. Denn die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen betreffen im Wesentlichen den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu den möglichen Impfkomplikationen nach einer Masernschutzimpfung sowie die tatrichterliche Einschätzung medizinisch-wissenschaftlicher Fragestellungen. Darüber hinaus hat es der Kläger versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm mittelbar angesprochenen rechtlichen Problematik unter Auswertung der auch vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG näher darzulegen. Diese wäre nämlich zu verneinen, wenn die von ihm (vermeintlich) aufgeworfene rechtliche Fragestellung bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
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Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, auf den sich der Kläger hier ebenfalls beruft, ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Sie muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).
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Diese Begründungserfordernisse hat der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Er trägt im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem Urteil des BSG vom 7.4.2011 (B 9 VJ 1/10 R) vor und arbeitet zwei Rechtssätze des BSG aus dieser Entscheidung heraus. Allerdings hat der Kläger aus dem angefochtenen Urteil des LSG keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der einem hinreichend bezeichneten Rechtssatz des BSG grundsätzlich widersprechen könnte. Zum Teil führt der Kläger selbst aus, dass das LSG den herausgearbeiteten Grundsatz des BSG anerkannt, aber in der weiteren Folge fehlerhaft nicht beachtet habe. Im Grunde behauptet der Kläger nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Vorgaben hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Soweit der Kläger sinngemäß eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) rügt, hat er es entgegen den Erfordernissen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG unterlassen, einen Beweisantrag zu bezeichnen, den das LSG zu Unrecht übergangen hat. Da der Kläger im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertreten war, hätte er dazu darlegen müssen, dass er etwaige Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 25.9.2012 zu Protokoll ausdrücklich gestellt oder aufrechterhalten habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Auch in Anbetracht der Regelungen des § 106 Abs 1 und § 112 SGG war das LSG nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).
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Entsprechend verhält es sich mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG). Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassung, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nichtexistent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
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Mit der bloßen Behauptung, das LSG habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt und insbesondere seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 19.9.2012 unbeachtet gelassen, hat der Kläger eine Verletzung des § 62 SGG nicht schlüssig dargestellt. Damit kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Inwiefern er dies getan habe, legt der Kläger nicht dar. Soweit er die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme vermisst, ist er nicht darauf eingegangen, ob er in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2012 vor dem LSG Beweisanträge aufrechterhalten bzw gestellt hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22). Die bloße Darstellung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, reicht insoweit nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Im Übrigen kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.
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Zudem hat der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger auch keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer sog Überraschungsentscheidung (im Sinne einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG) vorgetragen. Hierzu hätte der Kläger angeben müssen, inwiefern er unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Es besteht nämlich insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17.2.1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).
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Da das LSG nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, es wolle der Beurteilung von Dr. H. in Abweichung von der Entscheidung des Sozialgerichts nicht folgen (vgl dazu auch BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22) hätte der anwaltlich vertretene Kläger eine Vertagung des Termins beantragen können, wenn er sich nicht in der Lage gesehen hat, auf diese für ihn möglicherweise überraschende Information angemessen zu reagieren. Dass er versucht habe, diese Möglichkeit zu nutzen, hat er nicht behauptet.
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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