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BSG 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R
BSG 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R - Kassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren
Normen
§ 37 S 1 SGB 1, § 81 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 64 Abs 1 SGB 10
Vorinstanz
vorgehend SG München, 14. Juli 2009, Az: S 28 KA 442/07, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Oktober 2011, Az: L 12 KA 44/09, Urteil
Leitsatz
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Die Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Erlass von Bestimmungen über Aufbringung und Verwaltung der Mittel berechtigt zur Regelung einer Gebührenpflicht für ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro für einen von ihr ohne Erfolg erhobenen Widerspruch.
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Die Klägerin, die als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, legte gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2005 Widerspruch ein, den die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 zurückwies. Der Verfügungssatz zu II lautete: "Für dieses Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt." Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf ihre Gebührenordnung, die für erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühren in dieser Höhe vorsehe.
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Gegen diese Gebührenfestsetzung hat die Klägerin bei dem SG München erfolglos Klage erhoben (Urteil vom 14.7.2009). Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 5.10.2011 zurückgewiesen. Die Gebührensatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf § 24 Abs 3 der Satzung der Beklagten als Ermächtigungsnorm. Danach könne die Beklagte für Widerspruchsverfahren, soweit sie nicht erfolgreich seien, Gebühren erheben, wobei die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen seien. Diese Vorschrift verstoße ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte sei nach § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verpflichtet, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel zu regeln. Bereits dem Wortlaut nach sei die Beklagte damit nicht auf die Erhebung von Beiträgen im Sinne eines Verwaltungskostenbeitrags beschränkt. Anders als § 98 Abs 2 Nr 4 SGB V ("Verfahrensgebühren") spreche das Gesetz nicht von "Verwaltungskostenbeiträgen", sondern weitergehend von der "Aufbringung der Mittel" und räume damit der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Ein Vergleich mit anderen Büchern des SGB bestätige, dass der Terminus "Aufbringung der Mittel" als Oberbegriff verwendet werde. Die Beklagte habe von der Ermächtigung des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch in einer Weise Gebrauch gemacht, die den Grundsätzen des Rechts der Gebührenerhebung entspreche. Die Pauschalierung der Kosten für die Durchführung eines nicht erfolgreichen Widerspruchsverfahrens mit 100 Euro sei im Rahmen der Satzungsautonomie nicht zu beanstanden.
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§ 64 Abs 1 SGB X, wonach für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetz keine Gebühren erhoben werden, schließe die Erhebung einer Widerspruchsgebühr nicht aus. Nach § 37 Satz 1 SGB I sei § 64 Abs 1 SGB X nämlich nur anwendbar, soweit in den weiteren Büchern des SGB nichts Abweichendes bestimmt werde. Die Ermächtigungsnorm des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei jedoch eine solche abweichende Regelung. Mit ihr werde den KÄVen Satzungsautonomie auch hinsichtlich der Aufbringung der Mittel gewährt. Außerdem sei die mitgliedschaftliche Stellung von Vertragsärzten in der KÄV strukturell nicht mit der Stellung Sozialversicherter und -leistungsberechtigter im Verhältnis zum Leistungsträger vergleichbar. Bei Letzteren diene die Kostenfreiheit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte. Demgegenüber sei im Bereich des Leistungserbringungsrechts, insbesondere im Bereich des Vertragsarztrechts, eine kostenmäßige Privilegierung der betroffenen Leistungserbringer nicht erforderlich. Konsequenterweise habe der Gesetzgeber wegen dieses strukturellen Unterschieds mit § 197a SGG für den nichtprivilegierten Personenkreis die Kostenpflicht für das Gerichtsverfahren eingeführt. Eine moderate Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro stehe auch mit Art 19 Abs 4 GG in Einklang.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie trägt zur Begründung vor, die Ermächtigung zur Regelung der Aufbringung der Mittel in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei keine von § 64 SGB X abweichende Regelung iS von § 37 Satz 1 SGB I. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der vom LSG vorgenommene Vergleich mit anderen Büchern des SGB spreche dafür, dass "Aufbringung der Mittel" auch eine Gebührenerhebung umfasse. Ein systematischer Vergleich mit anderen Vorschriften des SGB zeige vielmehr, dass die Erhebung von Gebühren nur bei einer ausdrücklichen Regelung zulässig sei. Das ergebe sich bereits aus § 98 Abs 2 Nr 4 SGB V, wonach Vorschriften über die Verfahrensgebühren zum Inhalt der Zulassungsverordnungen gehören. Auch die Abschaffung der Kostenfreiheit für vertragsärztliche Streitigkeiten vor den Sozialgerichten durch das 6. SGGÄndG belege, dass solche Einschränkungen ausdrücklich im Gesetzestext wiederzufinden seien.
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Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Sie sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagten in § 24 Abs 3 Satz 1 der Satzung Ermessen hinsichtlich der Gebührenerhebung eingeräumt werde, welches sie auszuüben habe, in der Gebührensatzung als Rechtsfolge hingegen eine gebundene Entscheidung normiert worden sei.
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Art 19 Abs 4 GG sei verletzt, weil die Gebühr Rechtsschutz ausschließe oder erschwere. Im Gebührenverzeichnis seien für Widerspruchsverfahren Kosten von bis zu 253 Euro vorgesehen, die sich durch Auslagen weiter erhöhen könnten. Außerdem gebe es auch bei Vertragsärzten weniger gut situierte Berufsträger, für die eine solche Gebühr durchaus eine zusätzliche Hürde darstellen könne.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2011 und des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2009 sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.3.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro für das erfolglos durchgeführte Widerspruchsverfahren ist rechtmäßig.
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1. Die Revision ist nicht nach § 144 Abs 4 iVm § 165 SGG ausgeschlossen. Um Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nicht, wenn über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 11 mwN).
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2. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es entgegen § 78 Abs 1 SGG nicht. Der Senat hat ein solches Erfordernis bereits für den Rechtsschutz gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Berufungsausschusses (SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 13) und gegen eine Kosten(grund)entscheidung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X (SozR 4-1300 § 63 Nr 13 RdNr 14) verneint. Das gleiche gilt für die Klage gegen die Festsetzung einer Gebühr für das erfolglose Widerspruchsverfahren. Auch hier ist die Widerspruchsstelle für die Kostenfestsetzung zuständig, sodass ein Vorverfahren entbehrlich ist.
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3. Das LSG hat für das BSG bindend den Inhalt des hier maßgeblichen Landesrechts festgestellt und in nicht zu beanstandender Weise ausgelegt (§ 162 SGG; vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18). Demnach ist Grundlage für die Erhebung der Gebühr § 1 Abs 1 Buchstabe b der Gebührenordnung der beklagten KÄV. Danach werden Gebühren gemäß § 24 Abs 3 der Satzung erhoben für Widerspruchsverfahren nach § 4 Abs 6 der Satzung, soweit sie nicht erfolgreich sind. § 24 Abs 3 der Satzung bestimmt, dass die Beklagte für besonders aufwendige Verwaltungstätigkeiten und für Widerspruchsverfahren, soweit sie nicht erfolgreich sind, auch Gebühren erheben kann. Die Gebührensätze sind nach dem Verwaltungsaufwand (Kostendeckungsprinzip) zu bemessen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung, die von der Vertreterversammlung zu beschließen ist. Das LSG hat rechtsfehlerfrei der Formulierung "kann" in § 24 Abs 3 Satz 1 der Satzung eine Ermächtigung entnommen und nicht die Vorgabe einer Ermessensentscheidung. § 4 Abs 6 der Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstands als Widerspruchsstelle und die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit auf Widerspruchsausschüsse. Die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 Buchstabe b Gebührensatzung liegen nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des LSG vor, da die Klägerin - wie sich aus dem Verfügungssatz zu I des Widerspruchsbescheides ergibt - ohne Erfolg gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben hat; auch die Höhe der festgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben des maßgeblichen Gebührenverzeichnisses. Dort ist unter Ziffer II Nr 1 für Widerspruchsverfahren, soweit sie nicht erfolgreich sind, eine Gebühr in Höhe von 100 Euro vorgesehen.
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4. Das LSG hat auch zu Recht entschieden, dass die Kostenregelung nicht gegen Bundesrecht verstößt. § 64 SGB X steht der Erhebung der Gebühr nicht entgegen. Zwar werden nach dieser Vorschrift für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben. Behörden in diesem Sinne sind auch die KÄVen nach § 77 SGB V (vgl zur Anwendung des SGB X auch im vertragsärztlichen Zulassungsrecht BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 16; BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 12 mwN; zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 10 S 33). Die Vorschrift gilt insbesondere auch für Widerspruchsverfahren (BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 62). Abweichungen von den Kostenregelungen des SGB X sind den KÄVen damit grundsätzlich nicht gestattet (vgl zu § 63 SGB X BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 16; SozR 3-1300 § 63 Nr 10 S 34 ff). Die Auferlegung von Kosten in begrenztem Umfang für den Fall eines erfolglosen Widerspruchs ist durch § 64 SGB X jedoch nicht ausgeschlossen.
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Nach § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Anderweitige Regelungen iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I können unmittelbar gesetzliche Regelungen sein, aber auch untergesetzliche Regelungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm, die Bestandteil der besonderen Teile des SGB ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 4 S 16 f; Didong, in: juris-PK SGB I, 2. Aufl 2011, § 37 RdNr 9; Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 19).
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a) Eine ausdrückliche abweichende Regelung findet sich für das Vertragsarztrecht etwa in § 98 Abs 2 Nr 4 SGB V. Für das Zulassungsrecht - für das ungeachtet der Regelungen in §§ 36 ff Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) auch das SGB X gilt (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 9 RdNr 16; BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 12 mwN; Hess, in: Kasseler Komm, § 96 SGB V - Stand Dezember 2012 - RdNr 12) - bestimmt § 98 Abs 2 Nr 4 SGB V, dass die Zulassungsverordnungen Vorschriften "über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände" enthalten müssen. Hierauf beruhende Gebührenregelungen enthalten § 46 Ärzte-ZV und § 46 Zahnärzte-ZV.
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Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung hat der Senat für das Verwaltungsverfahren bei Disziplinarmaßnahmen bejaht (BSG 28.8.1996 - 6 BKa 22/96 - Juris RdNr 6; bestätigt mit Beschluss vom 28.6.2000 - B 6 KA 1/00 B - Juris RdNr 7; ebenso Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Januar 2012, § 81 SGB V RdNr 7 und 45; Hess aaO, § 81 SGB V RdNr 12), für das ebenfalls grundsätzlich das SGB X gilt (BSG Beschluss vom 9.12.2004 - B 6 KA 70/04 B - Juris RdNr 5). Der Senat hat sich dabei auf § 81 Abs 5 Satz 1 SGB V gestützt, wonach die Satzungen der KÄVen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen müssen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Diese gesetzliche Ermächtigung gestatte die Einführung von Vorschriften über die Beteiligung des Arztes, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last falle, an den allgemeinen Verfahrenskosten bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag.
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Ebenfalls gebilligt hat der Senat Vorschriften zur Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 37 RdNr 11). Ein Honorarverteilungsmaßstab darf danach für den Fall, dass Abrechnungsunterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht werden, Regelungen enthalten, wonach die KÄVen den dadurch entstehenden Sonderaufwand durch einen prozentualen Abschlag vom vertragsärztlichen Honorar kompensieren dürfen. Vorschriften über die Modalitäten der Abrechnung und Folgen von Verstößen können aufgrund der allgemeinen Befugnis zur Regelung der Honorarverteilung erlassen werden (vgl BSG aaO; SozR 4-2500 § 85 Nr 19 RdNr 13 ff). Auch in diesem Zusammenhang kann ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand die Auferlegung von Kosten rechtfertigen.
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b) Rechtsgrundlage für die hier streitige Kostenregelung für das Widerspruchsverfahren ist § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Danach muss die Satzung der KÄV insbesondere Bestimmungen über Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die "Festsetzung von Verwaltungskosten" (vgl zuletzt SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; aaO § 81 Nr 3 RdNr 15; SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 noch zu § 368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs 1 SGB V). Da die Vorschrift keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13). Die Verwaltungskostenbeiträge hat der Senat als Gegenleistung für Vorteile angesehen, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder potentiell ziehen kann (aaO RdNr 17 ff).
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Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa die Honorarabrechnung bereits finanziert, schließt aber nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten verursachen, Gebühren erhoben werden. Aus der allgemeinen Finanzierungsregelung des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V kann vielmehr auch die Berechtigung zur Erhebung von Gebühren abgeleitet werden (ebenso Feddern, in: juris-PK SGB X, 2013, § 64 RdNr 24 unter Hinweis auf die hier angefochtene Entscheidung; vgl auch Schiller, Erhebung von Beiträgen und Gebühren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, MedR 2004, 348, 351; sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - MedR 2005, 483, 484 zu einer Pfändungsgebühr). Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Mittel" begrenzt schon vom Wortsinn die KÄV nicht auf die Erhebung von Beiträgen. Der Senat hat noch zu § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO, der Vorgängervorschrift des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, entschieden, dass es nicht generell unzulässig ist, über die Beiträge im engeren Sinne hinaus Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen der KÄV zu verlangen (SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12). Dementsprechend hat der Senat im Grundsatz nicht beanstandet, dass eine KÄV Sonderbeiträge wie einen Fuhrkostenbeitrag von den am ärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Ärzten erhoben hatte. Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V enthaltene Auftrag an die KÄVen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Regelungen über die Aufbringung der Mittel zu treffen, unterscheidet die Vorschrift strukturell grundlegend von den Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Krankenversicherung. § 220 Abs 1 SGB V legt abschließend fest, dass die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden und überlässt damit die Entscheidung, wie die erforderlichen Mittel aufzubringen sind, nicht der Regelung der einzelnen Krankenkasse selbst. Strukturell gleiche Regelungen finden sich in der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs 1 SGB IV zur Aufbringung der Mittel generell für die Sozialversicherung sowie etwa in § 54 Abs 1 SGB XI für die Pflegeversicherung und in § 340 SGB III für die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur.
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Dass § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Gebühren für erfolglose Widerspruchsverfahren bildet, bestätigt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 64 Abs 1 SGB X. Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum SGB X (BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 62) sollte die Vorschrift der Zusammenfassung der verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechts dienen. Das Kassenarztrecht und seine Besonderheiten fanden dabei erkennbar keine Berücksichtigung. Erfasst wurden vielmehr alle Bereiche des Sozialrechts, in denen Sozialleistungen beansprucht werden konnten und bei denen traditionell von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Anspruchsteller bzw Leistungsempfänger ausgegangen wurde. Da dieser Gedanke im Vertragsarztrecht nicht greift, besteht eher eine Nähe zum allgemeinen Verwaltungsrecht, wo § 80 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bei erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Erstattung auch der notwendigen Aufwendungen des Verwaltungsträgers vorsieht. Die Erhebung einer Gebühr entspricht insoweit strukturell dieser allgemeinen Kostenregelung.
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Die Einführung der Kostenpflicht in vertragsärztlichen Streitsachen durch § 197a Abs 1 SGG zum 2.1.2002 lässt erkennen, dass der Gesetzgeber anders als bei Versicherten, Leistungsempfängern, behinderten Menschen und deren Sonderrechtsnachfolgern eine Kostenprivilegierung der Vertragsärzte nicht für gerechtfertigt hielt. Zwar hat er darauf verzichtet, eine zwingende Sonderregelung auch für Kosten des Verwaltungsverfahrens zu schaffen. Es ist aber nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruchsverfahren bei der KÄV zwingend kostenfrei durchzuführen wären. Eine Beteiligung der Vertragsärzte an den Kosten eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage von § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V steht jedenfalls nicht in einem Wertungswiderspruch mit der Entscheidung des Gesetzgebers, für das gerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
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5. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die KÄVen im Rahmen der ihnen zukommenden Satzungsautonomie die für das öffentliche Beitrags- und Gebührenrecht geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere das Äquivalenzprinzip, beachten müssen (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; aaO Nr 3 RdNr 18; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - USK 2004-145). Letzteres erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 unter Bezugnahme auf BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Ein solches Missverhältnis ist bei der Gebühr in Höhe von 100 Euro ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die verwaltungstechnische und inhaltliche Bearbeitung eines Widerspruchs bei einer zulässig typisierenden Betrachtung einen finanziellen Aufwand der Behörde weit oberhalb dieses Betrages verursacht. Aus diesem Grund ist auch ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip nicht gegeben. Angesichts der moderaten Höhe der Verfahrensgebühr ist nicht ersichtlich, dass ihre Erhebung über die Deckung des für das Widerspruchsverfahren erforderlichen Verwaltungsaufwandes hinaus in unzulässiger Weise der Finanzierung allgemeiner Aufgaben der KÄV dient. Gebühren der hier streitigen Art dürfen die Finanzierung der KÄV durch umsatzbezogene Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen. Für Letzteres fehlt es hier schon im Hinblick auf die Relation zwischen den gesamten Verwaltungskosten der Beklagten (nach dem Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr 2010 mehr als 150 000 000 Euro) und dem potentiellen Aufkommen durch die Widerspruchsgebühr an jedem Anhaltspunkt. Das dürfte angesichts des besonderen Aufwandes im Übrigen auch gelten, soweit die Satzung für erfolglose Widerspruchsverfahren, in denen Qualitätsprüfungen anhand von Unterlagen durchzuführen sind, erhöhte Gebühren vorsieht.
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Ein Verstoß der Gebühr gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kommt wegen der pauschalierten Bemessung nicht in Betracht. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Höhe des Betrages war eine Abstaffelung nach Maßgabe der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Beklagten rechtlich nicht geboten (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21 mwN).
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Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG aus. Dieser Grundsatz verbietet eine Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert (vgl BVerfGE 118, 168, 207; 61, 82, 110; vgl auch BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 13 bis 15 zur Streitwertbemessung in Zulassungsangelegenheiten). Gebühren als Gegenleistung für behördliches Handeln dürfen mithin nicht in einer Höhe festgesetzt werden, die Mitglieder der KÄV an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern könnte (vgl dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - WM 2013, 279, 284). Eine Gebühr, die die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu einem wirtschaftlich unkalkulierbaren oder jedenfalls hohen Risiko machen würde, wäre unzulässig. Eine pauschale Gebühr in Höhe von 100 Euro ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, Mitglieder der KÄVen von der Einlegung von Rechtsbehelfen abzuhalten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin trägt auch die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels.
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