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BSG 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
BSG 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - Erklärung der Verrechnung - Zulässigkeit - Verwaltungsakt - Verjährungsfrist
Normen
§ 51 Abs 1 SGB 1, § 51 Abs 2 SGB 1, § 52 SGB 1, § 54 Abs 2 SGB 1, § 54 Abs 4 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28h SGB 4, § 33 Abs 1 SGB 10, § 52 SGB 10 vom 21.06.2002, § 52 SGB 10 vom 18.01.2001, § 30 Abs 1 SGB 12, § 218 BGB vom 05.10.1994, § 387 BGB, § 77 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 6. August 2007, Az: S 13 R 1020/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 23. April 2009, Az: L 3 R 379/07, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenforderungen der Einzugsstelle.
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Der 1938 geborene Kläger war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die KKH als Einzugsstelle erteilte dem Kläger Bescheide über abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen für die Monate März 1996 bis März 1997 (Beitragsbescheide vom 22.4.1996 iHv 9556,18 DM; vom 6.6.1996 iHv 9575,44 DM; vom 21.6.1996 iHv 8920,58 DM; vom 22.7.1996 iHv 9148,48 DM; vom 21.8.1996 iHv 9308,94 DM; vom 23.9.1996 iHv 4506,26 DM; vom 22.10.1996 iHv 663,14 DM; vom 25.11.1996 iHv 663,14 DM; vom 10.3.1997 iHv 663,14 DM, 672,88 DM bzw 684,24 DM; vom 24.3.1997 iHv 684,24 DM; vom 22.4.1997 iHv 684,24 DM). Von den bindend festgestellten Beitragsforderungen (iHv insgesamt 55 731,90 DM = 28 495,27 Euro) beglich der Kläger lediglich die Beitragsforderung für März 1996 anteilig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 19.4.1999 erging gegen ihn ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266a Abs 1 StGB.
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Am 11.11.2002 ging bei der Beklagten die Kopie eines Schreibens der KKH vom 3.3.1999 ein, das ursprünglich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet war. In diesem Schreiben ermächtigte die KKH die Beklagte, die im Zeitraum von März 1996 (Rest) bis April 1997 iHv insgesamt 60 638,54 DM (Stand 3.3.1999) entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den Kläger mit laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen.
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Die Beklagte hörte den Kläger im Januar 2005 zur beabsichtigten Verrechnung auf der Grundlage der Forderung der Einzugsstelle iHv 48 665,59 Euro mit der Hälfte der monatlich ausgezahlten Altersrente iHv 848,89 Euro (verbleibender Rest 424,45 Euro) an. Dieser übersandte eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises M., Abteilung Grundsicherung, vom 10.3.2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsicherungsleistungen iHv 670,69 Euro übersteigendes Einkommen des Klägers iHv 192,36 Euro ergab; der Kläger wandte jedoch ein, dass dabei weder der erhöhte Bedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII wegen Erreichens der Altersgrenze noch tatsächlich höhere Wohnkosten berücksichtigt seien.
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Mit Bescheid vom 3.6.2005 verrechnete die Beklagte die Forderung der Einzugsstelle aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997: Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro werde monatlich ein Betrag iHv 188,21 Euro einbehalten. Der Restbetrag iHv 791,46 Euro werde ausgezahlt. Nach der Bedürftigkeitsbescheinigung vom 10.3.2005 übersteige das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf um den verrechneten Betrag. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005). Die im Rahmen des Ermessens berücksichtigte Bedarfssituation des Klägers trete hinter dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder und dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.
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Das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile des SG Halle vom 6.8.2007 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.4.2009). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beiladung der KKH zum Rechtsstreit sei iS von § 75 Abs 2 Halbs 1 SGG nicht notwendig gewesen. Die Einzugsstelle trete nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführten, blieben jedoch Gläubiger des Beitragsanspruchs (Hinweis auf BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5). Die Einzugsstelle sei an dem Rechtsstreit nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne.
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Der angefochtene Verrechnungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X vornehmen dürfen (Hinweis auf Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 R 31/08 R - Juris). Die formellen Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung lägen vor. Auch die materiellen Anforderungen an die Verrechnung von Beitragsansprüchen iS von § 51 Abs 2 SGB I seien erfüllt. Die Aufrechnungslage habe bestanden; die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von März 1996 bis März 1997 seien fällig gewesen und durch bindende Bescheide festgestellt worden. Der Kläger habe ihnen die fälligen Beitragsforderungen nebst Säumnis- und Verwaltungszuschlägen entnehmen können. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV bösgläubig sei bzw werde, verjährten diese Ansprüche nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV erst in 30 Jahren (Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7).
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Der zur Verrechnung gestellte monatliche Betrag iHv 188,21 Euro auf die dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenleistungen führe auch nicht zur Hilfebedürftigkeit iS des SGB XII. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Berechnungen auf die Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 gestützt habe. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw notwendigen Aufwendungen erbracht und seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Er habe weder den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs 1 SGB XII (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G) noch den behaupteten Bedarf für Unterkunftskosten (iHv 536 Euro) belegt.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass die "Aufrechnung" durch Verwaltungsakt erfolgt sei. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die "Aufrechnungserklärung" nicht vielmehr die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsanspruchs sei, der kein Regelungscharakter zukomme. Im Übrigen seien die von der KKH geltend gemachten Forderungen verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) hätten die Vordergerichte nicht festgestellt, sodass es lediglich auf die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV) ankomme. Die Verjährung sei nicht nach § 208 ff BGB aF unterbrochen worden, weil weder ein Anerkenntnis vorliege noch die Forderungen geltend gemacht worden seien.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 6.8.2010 das Ruhen des Verfahrens (§ 251 S 1 ZPO iVm § 202 SGG) bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren GS 2/10 angeordnet. Dieser hat am 31.8.2011 entschieden, dass die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt geregelt werden darf (BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.4.2012 die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt, ohne darzulegen, weshalb er den Rechtsstreit noch fortsetzt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23. April 2009 und das Urteil des SG Halle vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
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Der angefochtene Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen (1.). Die bestandskräftig festgestellten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nicht verjährt (2.). Der Verrechnung stand nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen (3.). Einer Beiladung der Einzugsstelle zum Rechtsstreit bedurfte es nicht (4.).
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1. Das Begehren des Klägers, den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Verrechnungsbescheid ist rechtmäßig ergangen.
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Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (§ 51 Abs 2 SGB I).
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Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 3.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des Großen Senats vom 31.8.2011 (vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im Anschluss vgl die Senatsurteile vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R).
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a) Die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört. Sie hat auch das ihr gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und im Widerspruchsbescheid pflichtgemäß ausgeübt (§ 39 Abs 1 SGB I).
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Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs 1 SGB X "inhaltlich hinreichend bestimmt" (zu den näheren Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis vgl Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 46 ff). Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Einzugsstelle aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iHv insgesamt 48 665,59 Euro (Stand 10.1.2005) für den Beitragszeitraum vom 1.3.1996 bis zum 30.4.1997. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv 979,67 Euro/Monat wurde ein Teilbetrag iHv 188,21 Euro zur Verrechnung mit Beitragsrückständen einbehalten und der Restbetrag iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Auf den Einwand des Klägers hat ihm die Einzugsstelle die bestandskräftigen Beitragsbescheide mit den Angaben zu Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum und Fälligkeit der Forderungen erneut mitgeteilt (vgl oben S 2). Hieraus ergab sich auch im Einzelnen die Höhe der Säumnis- und Verwaltungszuschläge.
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b) Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 26; Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 55).
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Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Einzugsstelle erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV) waren entstanden und fällig; sie sind von der Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die Zahlungsansprüche des Klägers auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar.
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2. Der Verrechnung steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht die Verjährung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge entgegen. Bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung (§ 52 Abs 1 und 2 SGB X). Sie waren bei Erlass des Verrechnungsbescheids im Jahr 2005 noch nicht verjährt und konnten daher durch Verrechnung noch geltend gemacht werden. Allein der Erlass der Beitragsbescheide in den Jahren 1996 und 1997 reichte aus, um die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die Behörde musste zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht besondere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder etwa Leistungsklage erheben (vgl BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 16 mwN; dort RdNr 14 auch zur Neufassung des § 45 SGB I mit Wirkung ab 1.1.2002). Unanfechtbare Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 52 RdNr 13).
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Es kann offen bleiben, ob es, wie nach Ansicht des Klägers, auf § 218 BGB (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung <aF>) für die Frage der Verjährung ankommt. Hieraus könnte er kein günstigeres Ergebnis ableiten. Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 1 SGB IV); die kurze Verjährung verlängerte sich aber auch nach dieser Gesetzeslage auf 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden war (vgl § 52 SGB X in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, § 218 BGB aF; vgl auch BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 - BSG SozR 2200 § 29 Nr 14 S 39). Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV hier nicht schon wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge greift.
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3. Die in § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen sind eingehalten. Danach kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs 2 SGB I). Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Beklagte einen Betrag iHv 188,21 Euro monatlich zur Verrechnung einbehalten und den Restbetrag der verbleibenden Altersrente iHv 791,46 Euro ausgezahlt. Entsprechend der vom LSG zugrunde gelegten Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10.3.2005 übersteigt das Einkommen des Klägers den monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag, und es steht nicht zu befürchten, dass er bei einem verbleibenden Betrag von 791,46 Euro hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Soweit der Kläger einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII bzw für Unterkunftskosten behauptet hat, hat das LSG bindend festgestellt, dass er die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt hat.
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4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das LSG die KKH als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) nicht zum Verfahren beigeladen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einzugsstelle an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu deren Rechtsstellung vgl BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr 5, RdNr 15 mwN). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Da die Klage gegen den angefochtenen Verrechnungsbescheid in allen Instanzen erfolglos geblieben ist, ist eine Benachteiligung der Einzugsstelle nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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