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BSG 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R
BSG 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R - Sozialversicherung - Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule - Begriff des Arbeitgebers - Revisibilität - landesrechtliche Bestimmungen
Normen
§ 7 Abs 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 41 Abs 1 HRG vom 19.01.1999, § 41 Abs 2 HRG vom 19.01.1999, § 74 Abs 1 S 3 HSchulG SN 1999 vom 11.06.1999, § 162 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Leipzig, 16. März 2007, Az: S 8 KR 567/04, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 4. März 2009, Az: L 1 KR 92/07, Urteil
Leitsatz
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Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 437,44 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat Sachsen als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit der Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrates einer verfassten Studentenschaft zu zahlen hat.
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Die Beigeladenen zu 7. bis 15. waren im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 Sprecher bzw Finanzreferenten des Studentenrates an der im klagenden Freistaat belegenen Hochschule (Beigeladene zu 19.). Nach den Feststellungen des LSG zum sächsischen Hochschulrecht ist der Studentenrat das Organ der (verfassten) Studentenschaft (Beigeladene zu 20.), die sich aus den immatrikulierten Studierenden dieser Hochschule zusammensetzt; der Studentenschaft steht als rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule im Rahmen der Gesetze ein Selbstverwaltungsrecht zu. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. setzten während ihrer Tätigkeit als Sprecher bzw Finanzreferenten ihr Studium aus bzw führten es je nach Tätigkeitsumfang lediglich eingeschränkt fort. Für Ihre Tätigkeit erhielten sie pauschale, als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete Leistungen aus Mitteln der Studentenschaft entsprechend deren Satzung und Finanzordnung.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) führte beim klagenden Freistaat für den Prüfzeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2002 eine Betriebsprüfung durch. Aus den von ihr beigezogenen Unterlagen ergab sich ua, dass das Finanzamt die den Beigeladenen zu 7. bis 15. gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen und deshalb den Kläger - als Träger der Hochschule (Beigeladene zu 19.) - verpflichtet hatte, die darauf entfallende Lohnsteuer nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 18.8.2004 verfügte die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Kläger ua, dass er auf die im Prüfzeitraum den Beigeladenen zu 7. bis 15. gezahlten Aufwandsentschädigungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 10 437,44 Euro zahlen müsse; die den Betroffenen gewährten Zuwendungen seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ua geltend gemacht, nicht er, sondern die Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) sei als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. Schuldner der Beitragsforderung. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Studentenschaft nur als Teilkörperschaft der Hochschule rechtsfähig sei, nur im Rahmen staatlicher Aufgabenzuweisung tätig werde und der Rechtsaufsicht des Klägers unterliege; auch erhebe die Hochschule die von den Studierenden zu zahlenden Beiträge (Urteil vom 16.3.2007).
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Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben: Zwar hätten die genannten Beigeladenen jeweils eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, ihr Arbeitgeber sei jedoch - wie insbesondere auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen des Freistaats Sachsen und des Satzungsrechts der Studentenschaft näher ausgeführt wird - nicht der Kläger, sondern die mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gewesen (Urteil vom 4.3.2009).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 und § 28e SGB IV. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. hätten jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule (Beigeladene zu 19.) und damit zum klagenden Freistaat, nicht aber zur Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gestanden. Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats nähmen Aufgaben innerhalb der Gesamtorganisation der Hochschule wahr und seien als Beschäftigte im "Hochschulbereich Studentenschaft" gemäß § 37 Abs 3, § 58 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG - idF vom 11.6.1999) dem Hochschulpersonal zuzuordnen. Studentenschaft und Hochschule seien keine rechtlich getrennten juristische Personen. Die Personalverwaltung sei eine staatliche Aufgabe der Beigeladenen zu 19. und zähle ausgehend von § 63 Nr 1 SächsHG nicht zu dem der Studentenschaft zugänglichen Bereich der Selbstverwaltung. Die Hochschule habe gegenüber den Beigeladenen zu 7. bis 15. ein Weisungsrecht, das nur vom Sprecherrat und seinen Organen - ua den im Dienste des Klägers stehenden genannten Beigeladenen - ausgeübt werde. Die eigentliche Personalverwaltung finde in der Zentralverwaltung einer Hochschule statt, zumal das komplizierte Personalrecht speziell geschulter Sachbearbeiter bedürfe. Die Regelungen des sächsischen Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des Hochschulrahmengesetzes des Bundes (HRG) gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen habe.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
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Die Beigeladene zu 16. (Deutsche Rentenversicherung Bund) schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) ist unbegründet.
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Zu Recht hat das LSG das die Klage abweisende Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit sie vom klagenden Freistaat die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 10 437,44 Euro fordert. Der Kläger schuldet diese Beiträge, die auf die den Beigeladenen zu 7. bis 15. (Sprecher bzw Finanzreferenten des Studentenrates der zu 20. beigeladenen Studentenschaft) im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 gezahlten "Aufwandsentschädigungen" entfallen, nicht. Er ist nicht Arbeitgeber der genannten Beigeladenen iS von § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV.
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1. Nach § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gemäß Satz 4 der Regelung umfasst die Prüfung auch die Lohnunterlagen von Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (vgl § 28d Satz 1 iVm § 7 SGB IV und § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 25 Abs 1 SGB III, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI) hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
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In Anwendung dieser Regelungen macht die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung dem Kläger gegenüber zu Unrecht die beanspruchten Beitragsnachforderungen geltend. Der Senat kann offenlassen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 7. bis 15. nachzuzahlen waren (vgl allerdings allgemein zur Beitragspflicht in Bezug auf pauschale Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen, zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 19 mwN ). Denn der klagende Freistaat schuldet diese Beiträge nicht als Arbeitgeber der genannten Beigeladenen.
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2. Es unterliegt keiner Beanstandung, dass das LSG die Arbeitgebereigenschaft des klagenden Freistaats in Bezug auf die Beigeladenen zu 7. bis 15. verneint hat.
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a) Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV (hier mWv 1.1.1999 anzuwenden idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 SGB IV: BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Dabei steht es der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber nicht entgegen, dass der Betroffene in der Rechtsstellung als Organ oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entgeltlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, wenn diese Aufgaben nur dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 - Ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit Anspruch auf eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung).
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Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl schon BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245 RVO; BSG SozR Nr 1 zu § 380 RVO mwN). Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, wenn Interessengleichheit zwischen der Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (vgl zum Ganzen zB Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 38 f; ferner BSGE 18, 190 = SozR Nr 1 zu § 245 RVO <GmbH - nicht deren Geschäftsführer - als Arbeitgeber>; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 20 <GmbH - nicht deren Gesellschafterversammlung - als Arbeitgeber>; BSG SozR Nr 1 zu § 380 RVO und BSGE 55, 3, 5 = SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 3 <Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht deren Gesellschafter - als Arbeitgeber>). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a SGB IV).
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b) Das LSG hat im Kern ausgehend von diesen Grundsätzen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nicht der Kläger Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. in ihrer Tätigkeit als Sprecher bzw Finanzreferent war, sondern - worauf sich auch der Kläger ausschließlich zu seiner Rechtsverteidigung beruft und was hier alternativ auch allein in Betracht kommt - die mit eigener Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Studentenschaft (Beigeladene zu 20.), die gegenüber den Personen verselbstständigt ist, aus denen sie gebildet wird (= Studierende der Beigeladenen zu 19.). Demzufolge schuldet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht der Kläger nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV. Das Berufungsgericht hat zutreffend die einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben zum Ausgangspunkt genommen und hat sich insbesondere daran orientiert, dass die Arbeitgebereigenschaft typischerweise zumindest eine gewisse - hier bejahte - rechtliche Verselbstständigung erfordert. Sodann hat es daran die von ihm festgestellten Tatsachen gemessen und sie darunter in einer Weise subsumiert, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Das LSG ist ausgehend von zutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und Grundsätzen sowie auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung in seiner Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. in der streitigen Zeit keine Beschäftigten des klagenden Freistaats iS von § 7 Abs 1 SGB IV waren. Auch wenn diese Beigeladenen nach dem Gesamtbild in einer fremden Arbeitsorganisation dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnahmen und dafür - unter gänzlicher bzw teilweiser Freistellung vom Studium zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben in ihrer studentischen Gremienarbeit - Entgelt in Form einer pauschalen, den tatsächlichen Aufwand übersteigenden Aufwandsentschädigung erhielten, hat das LSG eine Arbeitgebereigenschaft des zu Beitragszahlungen herangezogenen Klägers in rechtmäßiger Weise verneint. Es durfte dies aus den für die Tätigkeit der Betroffenen einschlägigen Vorschriften des sächsischen Hochschulrechts und der Satzung der Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) herleiten.
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So hat das LSG angenommen, dass Sprecher und Finanzreferenten für die laufende allgemeine bzw finanzwirtschaftliche Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des Vertretungsorgans "Studentenrat" zuständig waren und ihre Arbeitskraft in der Weise einsetzten, dass sie als Organmitglieder faktisch in persönlicher Abhängigkeit Verwaltungsaufgaben des Studentenrats erledigten. Aus den Umständen durfte geschlossen werden, dass die Betroffenen die wesentlichen Kriterien für eine Beschäftigung erfüllten, indem sie weisungsgebunden in den Geschäftsablauf des Studentenrats eingebunden waren und - ähnlich dem Geschäftsführer einer juristischen Person des Privatrechts - auf der Grundlage von näheren Festlegungen für den Studentenrat handelten bzw ihn vertraten. Sie waren nach den Feststellungen des LSG in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des Studentenrats gebunden, ohne selbst allein und maßgeblich den Willen der Beigeladenen zu 20. zu bestimmen.
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Das LSG hat darüber hinaus unter detaillierter Heranziehung des Hochschulrechts des klagenden Freistaats Sachsen und des für die Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) geltenden Satzungsrechts darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. speziell als Organmitglieder des Studentenrats der Studentenschaft in einer besonderen Funktion tätig wurden und nicht - wie sonstiges Hochschulpersonal iS des SächsHG - im Dienste des klagenden Freistaats als dem landesrechtlich maßgeblichen Träger der Hochschule (Beigeladene zu 19.) standen.
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Das Berufungsgericht hat sich daran orientiert, dass die Sprecher und Finanzreferenten ihre (im Einzelnen näher in den Blick genommenen) Aufgaben der Geschäftsführung bzw der finanzwirtschaftlichen Verwaltung des Studentenrats wahrnahmen und damit ihre Arbeitskraft in erster Linie dem Studentenrat als Organ der Studentenschaft zu Gute kam. Zu dieser Einschätzung ist das LSG nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Studentenschaft im Freistaat Sachsen eine eigene, hinsichtlich ihrer Einzelheiten landesrechtlich näher geregelte von der Hochschule zu trennende (Teil-)Rechtsfähigkeit besitze. Die genannten Beigeladenen seien in allen grundlegenden Fragen an die Weisungen des Studentenrats gebunden gewesen; sie hätten ihre Aufwandsentschädigungen aus den eigenen Mitteln der landesrechtlich als eigenes Haftungssubjekt ausgestalteten Studentenschaft erhalten, die - durch das Hochschulrecht des Bundes abgedeckt - zweckgebunden von den Studenten erhoben worden seien; obwohl die Arbeitsleistung von Sprechern und Finanzreferenten des Studentenrats letztlich auch der Hochschule zugute komme und es sich bei der Hochschule und ihrer Studentenschaft nicht um rechtlich völlig voneinander getrennte juristische Personen handele, sei die Tätigkeiten der Betroffenen hier primär darauf ausgerichtet gewesen, gerade die eigenen Interessen und Verwaltungsaufgaben der Studentenschaft wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Aus alledem hat das LSG hergeleitet, dass als rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Teilkörperschaft insoweit in erster Linie der Studentenschaft der Anspruch auf die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 7. bis 15. zugestanden habe. Bestätigt gesehen hat sich das Berufungsgericht dadurch, dass das Landesrecht des Freistaats Sachsen keine Bestimmung enthalte, die abweichende Vorgaben über die Rechtsstellung der Organmitglieder der Studentenschaft mache und die im Sinne der Auffassung des beklagten Rentenversicherungsträgers auf ein zum Freistaat bestehendes Beschäftigungsverhältnis hinausliefe; immerhin würden Sprecher und Finanzreferenten - anders als allgemeines Hochschulpersonal - durch den Studentenrat gewählt, der seine eigene Legitimation wiederum aus Wahlhandlungen der Studierenden ableite.
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c) Die rechtliche Würdigung des LSG verstößt nicht gegen revisibles Recht iS von § 162 SGG. Danach kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Einwände der Beklagten gegen das LSG-Urteil führen ausgehend davon nicht zum Erfolg.
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aa) Die Beklagte rügt in ihrem Revisionsvorbringen nicht die Verletzung von Hochschulrecht des Bundes durch das LSG. Eine solche Verletzung ist auch für den Senat nicht in dem Sinne ersichtlich, dass etwa das Hochschulrahmenrecht des Bundes zwingende Vorgaben machen würde, die die Auslegung des LSG zur fehlenden Arbeitgebereigenschaft des klagenden Freistaats als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
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Das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG hier - bezogen auf den streitigen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2002 anzuwenden idF der Neubekanntmachung vom 19.1.1999, BGBl I 18 und der für diese Jahre maßgeblichen Folgefassungen, allerdings für die Zeit ab 15.8.2002 unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226), eröffnet den Bundesländern in § 41 Abs 1 die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu bilden. Wird eine solche (rechtsfähige) Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst und kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben; die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft; die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde ( § 41 Abs 2 Satz 1 bis 4 HRG ; vgl zum Ganzen näher Reich, HRG, 10. Aufl 2007, § 41 RdNr 1 ff). Darüber hinausgehende Bindungen, insbesondere zur organisatorischen Ausgestaltung des Innenverhältnis der Studentenschaft oder zur dienstrechtlichen Stellung des Personals der Studentenschaft, gibt das HRG den Bundesländern nicht vor (vgl zu den nach dem Hochschulrecht des Bundes geltenden Bindungen näher Reich, aaO, § 41 RdNr 4 ff). Der Freistaat Sachsen hat von dieser Regelungsmöglichkeit nach den Feststellungen des LSG entsprechend Gebrauch gemacht und der Studentenschaft der Hochschulen dieses Bundeslandes ermöglicht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu verwalten ( § 74 Abs 1 Satz 3 SächsHG ). Das LSG ist vor diesem Hintergrund nach den landesrechtlichen Bestimmungen von einem Rechtsverhältnis sui generis der Beigeladenen zu 7. bis 15. als Organmitglieder des Studentenrats im Verhältnis zur Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) ausgegangen und hat dabei die vom 1.3.1999 bis 8.1.2003 geltenden einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beigeladenen zu 20. unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts mitgewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
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bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Revisionsvorbringen dem LSG entgegentritt, wendet sie sich im Kern nur gegen die Auslegung des Hochschulrechts des Freistaats Sachsen durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung des LSG ist für den erkennenden Senat indessen bindend (§ 162 SGG).
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Einen Verstoß gegen hochschulrechtliche Vorschriften des Bundesrechts rügt die Beklagte nicht. Sie rügt auch nicht in zulässiger Weise, das das LSG-Urteil auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. So macht die Beklagte nur geltend, dass die Personalverwaltung nicht zu dem der zu 20. beigeladenen Studentenschaft zugänglichen Bereich gehört habe und die Sprecher und Finanzreferenten ihre Funktionen innerhalb des Gesamtorganismus der Hochschule wahrnähmen, sodass sie Angestellte der zu 19. beigeladenen Hochschule seien und damit im Dienst des Klägers stünden. Sie beruft sich dabei lediglich darauf, die Regelungen des sächsischen Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des HRG gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen hätten; vergleichbare Regelungen bestünden zB im Bundesland Sachsen-Anhalt. Das genügt nicht den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung von im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
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Abgesehen davon, dass seitens der Beklagten insoweit lediglich rudimentär und pauschal auf vermeintlich gleichlautende Regelungen in anderen Bundesländern verwiesen wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung selbst eine inhaltliche Übereinstimmung von landesrechtlichen Bestimmungen aus mehreren Bundesländern nicht aus, um Revisibilität landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Erforderlich ist es insoweit vielmehr anhand gleichlautender Normen darzulegen, dass überhaupt eine inhaltliche Übereinstimmung des grundsätzlich nicht revisiblen Rechts besteht sowie dass diese Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt erfolgte und nicht lediglich zufällig ist (vgl zB zuletzt BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 16 mwN; BSG SozR 4-5921 Art 1 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 50, 121 = SozR 4100 § 117 Nr 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 5a und 5b mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 298 mwN). An solchen Darlegungen fehlt es.
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cc) Die von der Beklagten ausdrücklich (nur) gerügte Verletzung von § 7 Abs 1 und § 28e SGB IV durch das LSG liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits unter b) näher dargelegt, hat das LSG die bundesrechtlichen Vorgaben und Grundsätze, nach denen die Beschäftigteneigenschaft iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu bestimmen ist, und diejenigen, nach denen sich die Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e SGB IV beurteilt, zutreffend herangezogen. Das LSG-Urteil verstößt daher nicht gegen Sozialversicherungsrecht.
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Das gilt auch, soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe Aufgaben zT von der zentralen Hochschulverwaltung wahrnehmen lassen, sich nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamts gewandt und der Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) sei von den Finanzbehörden keine eigene Steuernummer erteilt worden. Die Kompliziertheit von Personalrecht, rein technische Gesichtspunkte oder der Umstand, dass mit der Arbeitgeberstellung zusammenhängende Aufgaben extern oder zentral wahrgenommen werden, sind keine geeigneten Kriterien für die zuverlässige Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft iS von § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV. Unbeschadet dessen besteht hinsichtlich dieser Eigenschaft über bloße Indizwirkungen hinaus ohnehin keine sozialversicherungsrechtliche Bindung - etwa im Sinne einer Tatbestandswirkung - an die Entscheidung einer Finanzbehörde darüber, wen diese als Arbeitgeber für Lohnsteuerzahlungen in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon hat selbst bereits der BFH entschieden, dass eine verfasste Studentenschaft Arbeitgeber ihrer Geschäftsführungsorgane sein kann (Urteil vom 22.7.2008 - VI R 51/05 - BFHE 222, 438, betreffend eine Hochschule in Hessen).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG, § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG, § 1 Nr 4, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
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