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BSG 19.04.2011 - B 13 R 323/10 B
BSG 19.04.2011 - B 13 R 323/10 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs 4 FRG - Verfassungsmäßigkeit)
Normen
§ 15 FRG, § 16 FRG, § 22 Abs 1 S 9 FRG, § 22 Abs 4 FRG, § 71 Abs 1 SGB 6, § 250 SGB 6, § 10 Abs 2 Nr 2 BVFG vom 20.12.1991, § 90 BVFG vom 03.09.1971, § 90a BVFG vom 25.06.1990, § 100 Abs 1 BVFG vom 21.12.1992, § 100 Abs 8 BVFG vom 21.12.1992, Art 3 Nr 4 Buchst b WFG, KfbG, Art 6 § 4c Abs 2 FANG vom 20.04.2007, Art 16 Nr 2 RVAltGrAnpG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. Februar 2010, Az: S 14 R 6438/07
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. September 2010, Az: L 10 R 1492/10, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen ohne Kürzung auf dem FRG beruhender Entgeltpunkte auf 60 vH ihres Werts (vgl § 22 Abs 4 FRG).
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Die im September 1945 in Kirgisien geborene Klägerin, die nach eigenen Angaben mit ihrer Familie bis 1956 in der Sowjetunion unter Kommandanturaufsicht gestanden habe, siedelte im November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie wurde als Vertriebene anerkannt und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B" samt Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs 2 Nr 2 BVFG aF (als Spätheimkehrer aus der Sowjetunion nach dem 31.12.1952). Von August 1994 bis Oktober 1995 war sie in Deutschland - wie zuvor langjährig in der Sowjetunion - versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18.11.2005 ab 1.1.2006 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von zunächst 17,5347 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X hinsichtlich der fremdrentenrechtlichen Zeiten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 20.3.2006 und vom 7.7.2006 die Rente auf der Grundlage von zuletzt 17,9747 pEP neu fest und wies den gegen die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006).
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2.9.2010). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kürzung der FRG-Zeiten um 40 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) verfassungsgemäß. Die Klägerin falle aufgrund des Rentenbeginns im Januar 2006 auch nicht unter die vom Gesetzgeber nachträglich geschaffene, nach der Rechtsprechung des BSG (vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10) und des BVerfG (vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11) ihrerseits nicht zu beanstandende Übergangsregelung in Art 6 § 4c Abs 2 FANG. Im Hinblick darauf hat das LSG der Klägerin zudem Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
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Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Beschwerdebegründung vom 8.11.2010 den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) teilweise nicht genügt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG), vermag im Übrigen keiner der von ihr geltend gemachten Gründe eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
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1. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f).
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Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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a) Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage,
"ob die FRG-Zeiten mit dem Faktor 0,6 auch dann gekürzt werden dürfen, wenn Versicherungszeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und Beiträge geleistet worden sind",
denn diese Frage sei durch die Beschlüsse des BVerfG vom 13.6.2006 ("1 BvL 9/00 ff") und vom 21.7.2010 ("1 BvL 11/06 ff") noch nicht geklärt.
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Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass das BVerfG in der von ihr selbst angeführten Entscheidung vom 13.6.2006 die genannte Rechtsfrage bereits mit deutlichen Worten geklärt hat: Die Vorlagen machten keine Entscheidung der Frage erforderlich, ob die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG dann unterlägen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbänden. "Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterstellen würde …, hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs 4 FRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes … - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt wäre, denen in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen" (BVerfGE 116, 96, 124 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 84; dies jüngst erneut bekräftigend BVerfG <Kammer> vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11 RdNr 29).
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Damit steht fest, dass die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG bei Zugrundelegung einer "rentenrechtlichen Gesamtposition" bereits höchstrichterlich geklärt (bejaht) ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des BVerfG sind nicht bloß "obiter dicta", welche nicht ohne Weiteres zur Klärung der Rechtslage führen. Vielmehr waren in vier von fünf Fällen, die der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 zugrunde lagen, die Versicherten sowohl im Ausland (Rumänien) als auch - nach Übersiedlung - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, ehe sie Altersrente bezogen (vgl BVerfGE 116, 96, 103, 108, 109, 110 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 29, 40, 46, 49). Die Klägerin muss hiernach die Kürzung der ihr nach dem FRG aus Gründen besonderer staatlicher Fürsorge zuerkannten pEP für in der Sowjetunion zurückgelegte Beschäftigungszeiten um 40 vH hinnehmen.
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b) Zudem benennt die Klägerin als klärungsbedürftig die Frage,
"ob die rückwirkende Schlechterbewertung von Zeiten nach dem FRG (§ 16 und § 15 FRG) für Vertriebene, die vor dem 01.01.1991 in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind, mit Art 3 GG zu vereinbaren ist".
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Die Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu erfüllen jedoch schon nicht die Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung grundsätzlich bedeutsamer, im konkreten Fall klärungsfähiger und im Lichte der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung weiter klärungsbedürftiger Rechtsfragen (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Soweit ihnen entnommen werden kann, die Klägerin halte es für einen Verstoß gegen Art 3 GG, dass Ersatzzeiten, die gemäß § 250 SGB VI aufgrund Vertreibung bzw Flucht anerkannt sind, nur zu 60 vH rentenwirksam würden, hat sie schon nicht aufgezeigt, inwiefern dies für die Berechnung der Höhe ihrer Altersrente entscheidungserheblich ist. Aus der Beschwerdebegründung (5. Abs auf S 2) ergibt sich lediglich, dass die "Entgeltpunkte für Beitragszeiten … der Klägerin mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden" seien; in welcher Höhe die zu ihren Gunsten anerkannten Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht (gemäß den Angaben auf S 2 der Beschwerdebegründung "zwischen dem 28.11.1990 und dem 31.10.1990") bei der Berechnung ihrer Altersrente tatsächlich bewertet wurden, lässt sich ihren Ausführungen jedoch nicht entnehmen (vgl hierzu aber Anlage 4 S 6 des Rentenbescheids vom 7.7.2006, wonach die Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht, welche die Klägerin insgesamt erst nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland zurückgelegt hat, mit dem Gesamtleistungswert "in voller Höhe" bewertet worden sind). Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, weshalb im Lichte der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zur Anwendung des Art 3 Abs 1 GG ein Gleichheitsverstoß darin liegen könnte, dass im Rahmen der Bewertung von Ersatzzeiten wegen Vertreibung bzw Flucht mit Entgeltpunkten gemäß der Systematik der Gesamtleistungsbewertung (vgl § 71 Abs 1 SGB VI) bei allen Versicherten die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund der Regelung in § 22 Abs 4 FRG nur mit 60 % ihres Werts einfließen, die nach Übersiedlung in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten jedoch zu 100 %. Ein Vortrag, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, dies sei "mit Art 3 GG nicht mehr in Einklang zu bringen", ist hierfür nicht ausreichend.
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Soweit die Klägerin einen weiteren Gleichheitsverstoß bzw eine Diskriminierung wegen ihres Alters darin begründet sieht, dass die von ihr in der Sowjetunion zurückgelegten Kindererziehungszeiten "nur zu 60 % angerechnet" würden, während sie bei (älteren) Vertriebenen, die gleichzeitig mit ihr nach Deutschland gekommen, aber früher in Rente gegangen seien, noch höher bewertet worden seien, hat sie sich weder mit der hierfür maßgeblichen Vorschrift (vgl § 22 Abs 1 S 9 FRG, der zum 1.7.1998 durch Art 12 Rentenreformgesetz 1999 <vom 16.12.1997, BGBl I 2998> eingefügt wurde) noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass es für die Klägerin "nicht nachvollziehbar" ist, "weshalb die Zeiten des einen, der älter ist, höher bewertet werden und die Zeiten des anderen, der jünger ist, niedriger", ergibt sich noch keine grundsätzliche Bedeutung in verfassungs- oder europarechtlicher Hinsicht.
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c) Zudem hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob § 100 Abs 1 BVFG, der sich über § 90 BVFG idF vor dem 01.01.1993 auch auf die Ansprüche aus Rentenversicherungen für Vertriebene bezieht, Anwendung findet und wie weit die Anwendung dieser Vorschrift für Personen, die vor dem 01.01.1993 in das Bundesgebiet heimgekehrt, zurückgekehrt oder ausgesiedelt worden sind, reicht".
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Diese Frage zur Reichweite des § 100 Abs 1 BVFG bedarf jedoch keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort zweifelsfrei auf der Hand liegt.
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§ 100 BVFG, dessen heutige Regelung mit Wirkung vom 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG - vom 21.12.1992, BGBl I 2094) nach der neu eingefügten Überschrift "Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften" erstmals normiert wurde, hat folgenden Wortlaut:
"(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
(2) …
(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.
(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
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Die Klägerin meint, dem Wortlaut dieser Vorschrift sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass alle Personen, die bis zum 31.12.1992 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, die bis zu diesem Stichtag erworbenen Rechte nach allen gesetzlichen Normen, die Rechte und Vergünstigungen für Vertriebene vorsahen, behalten sollten. Dies umfasse auch die durch das Sozialversicherungsrecht eingeräumten Rechtspositionen und schließe eine Anwendung des erst im Jahr 1996 eingeführten Abschlags auf rentenrechtliche Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG nF zu Lasten der bereits bis zum 31.12.1992 nach Deutschland übergesiedelten Personen aus.
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Dass diese Rechtsmeinung der Klägerin unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem vollständigen Inhalt der Regelungen des § 100 BVFG nF. Wäre ihre Interpretation von § 100 Abs 1 BVFG nF richtig, hätte es der ausdrücklichen Anordnung in § 100 Abs 8 BVFG nF zur Fortgeltung der Regelungen des § 90a BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (aF) zum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bedurft; sie wäre vollständig überflüssig. Der Gesetzgeber hat jedoch ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren in der Übergangsregelung des § 100 Abs 1 BVFG nF "die weitere Anwendung des BVFG in seiner bis zum Inkrafttreten des KfbG geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge" angeordnet, damit für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG "auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht … uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KfbG, BT-Drucks 12/3212 S 27 - Zu § 100). Die Norm regelt mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG (sowie daran anknüpfender Gesetze wie zB § 9 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955, BGBl I 65 - vgl OVG Münster vom 26.10.2009 - 12 A 3219/08 - Juris RdNr 25 ff, 51) im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände, befasst sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs 3 BVFG aF ohnehin in einem eigenen Bundesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe.
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Aber selbst wenn - was nicht der Fall ist - § 100 Abs 1 BVFG in der ab 1.1.1993 geltenden Fassung in dem von der Klägerin reklamierten Sinne zu verstehen wäre, könnte daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass diese Regelung der von ihr angegriffenen Änderung des FRG durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - vom 25.9.1996, BGBl I 1461) entgegensteht. Denn bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"), hat § 22 Abs 4 FRG (idF des WFG) iVm Art 6 § 4c FANG (idF von Art 16 Nr 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) zur Folge, dass jedenfalls ab 1.10.1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs 1 BVFG nF keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden können.
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d) Soweit die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf nicht näher erläuterte "Regelungen zu den Vertriebenen im Beitrittsgebiet" die Frage aufwirft,
"ob unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Ungleichbehandlung dieser Personen alleine aufgrund ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber denen, die im Beitrittsgebiet oder in Polen Wohnsitz genommen haben, gerechtfertigt ist",
hat sie weder eine Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht nachvollziehbar bezeichnet noch aufgezeigt, inwiefern diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Mithin sind insoweit bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nicht erfüllt (vgl § 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht hinreichend bezeichnet und liegen im Übrigen tatsächlich nicht vor.
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a) Sie beanstandet zunächst, das LSG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG entschieden; eine solche Verfahrensweise sei aufgrund der Darlegungen ihres Prozessbevollmächtigten, dass die Sache von besonderer grundsätzlicher Bedeutung sei und europarechtliche Probleme aufwerfe, nicht zulässig gewesen. Eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG bzw des Prozessgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.
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Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; sie kann vom Revisionsgericht nur auf fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh daraufhin überprüft werden, ob der Beurteilung sachwidrige Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch ist hier jedoch nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor dem LSG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, der sich umfangreich zur Sache geäußert und mitgeteilt hat, es gehe auch aus seiner Sicht "lediglich um Rechtsfragen" (Schriftsatz vom 4.8.2010). Zudem hat die Berichterstatterin des LSG-Senats vor der Entscheidung durch Beschluss einen knapp einstündigen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter auch persönlich äußern konnten. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte meinte, es seien trotz der bereits vorliegenden Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG Rechtsfragen von besonderer grundsätzlicher Bedeutung und mit europarechtlicher Problematik zu entscheiden, zwang das LSG nicht dazu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um das ausführliche schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin noch einmal mündlich zu erörtern.
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b) Weiterhin rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe sie nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel bereits nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ihr Prozessbevollmächtigter trägt dazu zunächst vor, das LSG habe zwar im Erörterungstermin am 12.8.2010 durch die Berichterstatterin auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen; der nach seinem erneuten Schreiben an das Gericht vom 24.8.2010 von diesem erteilte weitere Hinweis darauf, dass gleichwohl so verfahren werden solle, entspreche aber "ebenfalls nicht den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs". Hieraus wird noch nicht erkennbar, was genau den behaupteten Anhörungsmangel hervorgerufen haben könnte. Soweit nachfolgend eine Gehörsverletzung darin gesehen wird, dass die Anhörung nur durch ein Mitglied des LSG-Senats erfolgt sei, was "aus Rechtsgründen" nicht ausreiche, ergibt sich daraus kein Verfahrensverstoß. In der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr anerkannt, dass die Anhörung durch den Berichterstatter genügt (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 22; s auch BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 3 f).
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Aber auch das weitere Vorbringen, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das LSG den von ihr gestellten Beweisanträgen (zur Einholung eines geschichtswissenschaftlichen Gutachtens, einer Stellungnahme der Bundesregierung sowie eines Gutachtens darüber, dass Vertriebene keine Belastung für das Rentensystem darstellten, sondern vielmehr einen Überschuss von bis zu fünf Milliarden Euro pro Jahr erwirtschafteten, der für die Auszahlung der vollen Renten an die "Einheimischen" eingesetzt werde) nicht nachgegangen sei, lässt keinen ordnungsgemäß bezeichneten Verfahrensmangel erkennen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie jene Beweisanträge auch noch nach ihrer Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten hat. Damit ist sowohl eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Anhörungsmitteilungen (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) als auch eine solche infolge unterlassener Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht schlüssig bezeichnet. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten des LSG, dass die entsprechenden Beweisbegehren der Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vom 27.7.2010 enthalten waren, im Protokoll über den Erörterungstermin vom 12.8.2010 sowie in ihren nachfolgenden Schriftsätzen vom 17.8.2010, 24.8.2010 und 30.8.2010 jedoch nicht mehr erwähnt sind.
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c) Mit dem - nicht einmal ansatzweise näher erläuterten - Vorbringen, das LSG habe sich "mit der Frage der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof … nicht in der für eine Begründung notwendigen Anforderung befasst", hat die Klägerin weder einen Gehörsverstoß noch einen "Verfahrensmangel der fehlenden Begründung" hinreichend bezeichnet. Dasselbe gilt in Bezug auf den ebenfalls nur in einem Satz präsentierten Vorhalt, das LSG habe den Anspruch auf den gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass es "die Europarechtlichen Fragen weder entschieden hat noch sich mit ihnen auseinander setzte und auch nicht vorgelegt hat".
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3. Soweit die Klägerin abschließend moniert, die Entscheidung des LSG, ihr Verschuldenskosten aufzuerlegen, sei offensichtlich rechtswidrig, hat sie keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe benannt, sondern lediglich vorgetragen, das LSG habe in ihrem Fall inhaltlich falsch entschieden. Dies allein bezeichnet jedoch weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung noch einen Verfahrensmangel auf dem Weg zur Entscheidung.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
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