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BSG 10.03.2011 - B 1 KR 134/10 B
BSG 10.03.2011 - B 1 KR 134/10 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Verfahrensmangel - Fehlen der Entscheidungsgründe
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 142 Abs 2 SGG, § 128 Abs 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 27. August 2009, Az: S 2 KR 1708/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. Oktober 2010, Az: L 4 KR 378/09, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Klägerin zerbrach im Juni 2002 - während ihres Aufenthalts in der Schweiz von Mitte April bis Anfang Oktober 2002 - ihre Zahnprothese. Sie ließ sich daraufhin im benachbarten C. (Italien) von Dr. S. neuen Zahnersatz fertigen und eingliedern, der hierfür 5250 Euro berechnete. Im Oktober 2002 beantragte sie bei der Beklagten Kostenerstattung. Sie stützte sich ua auf einen Kostenvoranschlag vom 20.6.2002, eine Abrechnung vom 31.10.2002 sowie einen undatierten Heil- und Kostenplan Dr. S. über einen Gesamtbetrag von 3839,62 Euro. Die Beklagte zahlte 385,57 Euro Kosten einer fiktiven provisorischen Behandlung, lehnte aber weitere Zahlungen ab.
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Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, 2110,18 Euro Kosten ihrer Versorgung mit Zahnersatz (65 % von 3839,62 Euro abzüglich 385,57 Euro) erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt, die dauerhafte Versorgung mit Zahnersatz sei keine Notfallbehandlung gewesen. An der nach der Rechtsprechung des BSG zwingend vor Behandlungsbeginn erforderlichen, europarechtskonformen Genehmigung des Heil- und Kostenplans habe es indes gefehlt. Die Klägerin hätte der Beklagten den Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn per Fax zur Genehmigung übersenden können (Urteil vom 27.8.2009). Das LSG hat in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss hierauf verwiesen und ausgeführt, im Berufungsverfahren seien keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (Beschluss vom 25.10.2010).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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1. Die Klägerin legt die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss der Verfahrensfehler bezeichnet werden.
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Wer - wie hier die Klägerin - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 f; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; vgl auch BVerfGE 77, 275, 281; 79, 80, 83; 82, 236, 256). Daran fehlt es.
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Die Klägerin beruft sich zwar darauf, das LSG habe folgendes ergänzendes Vorbringen nicht abgehandelt:
"Aus Gründen, die in einer Bindung an einen Auslandsaufenthalt für die Dauer von 6 Monaten liegen, konnte die Klägerin erst nach Ablauf dieses Zeitraums nach Deutschland überhaupt zurückkehren. Nach ihrer Rückkehr setzte sie sich unverzüglich mit der DAK in Verbindung, um dort die Rechnung bzw. den für sie bestimmten Kostenplan von Herrn Dr. S. Ausstellungsdatum 20.6.2002 - vorzulegen. Der Hinweis, dass der Heil- und Kostenplan nachgereicht werde, hatte unter anderem auch den Erklärungshintergrund, dass die Klägerin über diesen Heil- und Kostenplan erst mit dem 08.11.2002 überhaupt verfügen konnte. Beweis: Fotokopie des Eingangsstempels…. Inhalt des Umschlags war der ebenfalls in Abschrift beigefügte Heil- und Kostenplan. Zu einem früheren Zeitpunkt verfügte die Klägerin überhaupt nicht über irgendwelche Unterlagen, die sie bei der Beklagten hätte einreichen können."
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Die Klägerin legt indessen nicht hinreichend dar, inwiefern das LSG-Urteil auf dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt beruht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der vom SG ausdrücklich und vom LSG durch die Bezugnahme auf das SG-Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21 mwN) der Anspruch auf Kostenerstattung für im EG-Ausland beschafften Zahnersatz die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraussetzt.
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Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Klägerin mit dem Vorbringen, dessen Übergehen sie rügt, nicht etwa vorgetragen hat, sie habe sich vor Erstellung des Kostenvoranschlags am 20.6.2002 und vor Behandlungsbeginn am 27.6.2002 um einen Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse bemüht und ihren behandelnden Arzt Dr. S. darum gebeten. Dass sie erst - frühestens - mit dem 8.11.2002 über den Heil- und Kostenplan verfügen konnte, weil Dr. S. ihn der Klägerin nach ihrer Anforderung am 8.11. (Poststempel) übersandt hat, ist vor diesem Hintergrund - ausgehend von der dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz - erkennbar unerheblich.
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Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß ergänzend zum Gehörsverstoß rügt, das genannte Vorbringen hätte in den Entscheidungsgründen Erwähnung zu finden gehabt, ist den besonderen Darlegungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) nicht Genüge getan. Insoweit zitiert die Klägerin schon nicht ausdrücklich die angeblich verletzte Verfahrensnorm. Beschlüsse iS von § 153 Abs 4 SGG sind nach § 142 Abs 2 SGG zu begründen (vgl BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2). Die Beschlussgründe müssen erkennen lassen, welche Überlegung für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG SozR 3-1500 § 142 Nr 1 S 2 mwN). Das LSG hat indes in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verwiesen und ergänzend verdeutlicht, dass es dem Vorbringen in der Berufungsinstanz nichts Wesentliches zu entnehmen vermag. Mit Blick auf diese Ausführungen rügt die Klägerin denn auch nicht, dem LSG-Beschluss habe jegliche Begründung gefehlt. Sie macht vielmehr geltend, das LSG habe von ihr für wichtig erachtete Gesichtspunkte nicht behandelt. Damit legt sie nicht dar, dass der LSG-Beschluss keine Begründung hat.
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Schon für Urteile ist anerkannt, dass sie nicht bereits dann keine Entscheidungsgründe enthalten, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 8.8.2002 - B 11 AL 120/02 B -). Erst recht gilt dies aber, wenn es um die Begründung von Beschlüssen nach § 142 Abs 2 SGG geht. Infolgedessen ist dem besonderen Darlegungserfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt, wenn in der Beschwerdebegründung lediglich geltend gemacht wird, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen. Im Kern wird damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - juris RdNr 15 mwN). So liegt es hier.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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