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BSG 10.03.2011 - B 3 P 2/10 R
BSG 10.03.2011 - B 3 P 2/10 R - (Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen - Pflegeeinrichtung in Niedersachsen - Dauer-, Kurzzeit- und Tagespflege - Finanzhilfe - Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen - öffentliche Fördermittel - Eigenkapital - Revisibilität - irrevisible Norm - Überschreitung der Grenze zum Willkürverbot - Nichtverbindlichkeit der Rechtsauffassung bezüglich Abschreibungen im Verfahren B 3 P 3/10 R im vorliegenden Rechtsstreit - Berichtigung des Passivrubrums nach Ablauf der Klagefrist nach § 87 Abs 1 S 1 SGG)
Normen
§ 9 Abs 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 9 Abs 2 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 9 Abs 3 S 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 11 Abs 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 13 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 LottG ND vom 21.06.1997, § 9 LottG ND vom 21.06.1997, § 41 Abs 1 SGB 11, § 82 Abs 3 SGB 11 vom 14.06.1996, § 82 Abs 4 SGB 11 vom 14.06.1996, § 162 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 87 Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Osnabrück, 23. Juni 2006, Az: S 14 P 38/02, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. Februar 2010, Az: L 15 P 40/06, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 40/06 - wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Verband der Freien Wohlfahrtspflege, betreibt in Sö. das von den Pflegekassen zur Versorgung ihrer pflegebedürftigen Versicherten zugelassene (§ 72 SGB XI) Pflegeheim "Haus S." mit 48 Dauerpflegeplätzen und 10 Tagespflegeplätzen. Das Projekt wurde ua mit einer Finanzhilfe in Höhe von 1 000 000 DM aus den Konzessionsabgaben der Lotterie- und Wettunternehmen finanziert. Diese Finanzhilfe wurde zu Anfang sowohl von dem Kläger als auch von dem beklagten Landkreis E. bei der Berechnung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen als Eigenkapital des Klägers behandelt und deshalb bei den Zinsen für eingesetztes Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar berücksichtigt. Dementsprechend wurde der Tagesbetrag, den der Kläger den Pflegeheimbewohnern bei der vollstationären Dauerpflege nach § 82 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB XI in Rechnung stellen durfte, für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2000 auf 17,10 DM festgesetzt. Die Investitionsfolgeaufwendungen betrugen in diesem Zeitraum bei der Tagespflege 11,16 DM pro Kalendertag. Diese Kosten wurden seinerzeit aber nicht den in Tagespflege befindlichen Personen in Rechnung gestellt, sondern an deren Stelle einkommensunabhängig vom Land Niedersachsen im Wege der Einrichtungsförderung nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) getragen.
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Für die Folgezeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 beantragte der Kläger die Festsetzung der Tagesbeträge auf 16,07 DM (Dauerpflege) und 9,97 DM (Tagespflege). Der Beklagte lehnte diese Anträge ab und setzte die Tagesbeträge auf 12,97 DM (Dauerpflege) und 8,03 DM (Tagespflege) fest (zwei Bescheide vom 16.10.2000, gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 19.6.2001). Zur Begründung berief sich der Beklagte auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) vom 6.6.2000 (Az: 107.1-43 590/14.1), wonach die den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zustehenden Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) hinsichtlich der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht als Eigenkapital des Einrichtungsträgers, sondern als Mittel aus "öffentlicher Förderung" durch das Land anzusehen seien, sodass diese Mittel bei der Verzinsung von Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht berücksichtigt werden dürften. Der Kläger hält diese rechtliche Wertung für rechtswidrig.
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Das VG Osnabrück hat die am 18.7.2001 erhobene Klage zuständigkeitshalber an das SG Osnabrück verwiesen (Beschluss vom 24.5.2002). Die Klage war ursprünglich gegen die Widerspruchsbehörde (Bezirksregierung Weser-Ems) gerichtet und ist am 27.7.2001 auf den jetzigen Beklagten umgestellt worden. Die Vorinstanzen haben diese Umstellung als schlichte Berichtigung des Passivrubrums angesehen und die Klage deshalb als rechtzeitig erhoben erachtet.
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Die Klage richtete sich in erster und zweiter Instanz gegen beide Bescheide des Beklagten. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Bescheid zur Tagespflege streitbefangen. Die den Bescheid zur Dauerpflege betreffende Klage war erfolgreich. Das SG hat diesen Bescheid aufgehoben, weil der Kläger für die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI benötigt habe, sondern die gesonderte Berechnung dort nur anzuzeigen gewesen sei (§ 82 Abs 4 SGB XI). Es habe keine öffentliche Förderung der Dauerpflegeplätze in dem Pflegeheim stattgefunden. Die bis Ende 2003 gezahlten Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG für einkommensschwache Pflegebedürftige stellten keine einrichtungs- bzw objektbezogene Förderung iS der §§ 9 und 82 Abs 3 SGB XI dar, sondern eine bewohner- bzw subjektbezogene Sozialleistung sui generis, sodass der Bescheid zur Dauerpflege rechtswidrig sei. Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, auch die Verwendung der Finanzhilfe im Rahmen der Errichtung des Objekts löse keine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 SGB XI aus, weil nur eine aktuelle Objektförderung zur Zustimmungsbedürftigkeit führe, nicht aber eine in der Vergangenheit erfolgte Förderung, wie es hier der Fall sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, weil der - insoweit allein beschwerte - Beklagte keine Revision eingelegt hat.
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Das SG hat den im Revisionsverfahren nur noch streitbefangenen Bescheid zur Tagespflege ebenfalls aufgehoben (Urteil vom 23.6.2006). Das LSG hat diese Entscheidung im - diesbezüglich von beiden Beteiligten betriebenen - Berufungsverfahren geändert und die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 24.2.2010). Der Bescheid über die öffentliche Förderung der Tagespflegeplätze mit täglich 8,03 DM sei rechtmäßig. Bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen seien nach § 9 Abs 3 NPflegeG die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um Eigenkapital der Heimträger, sondern um eine mittelbare staatliche Förderung handele, die bei der Verzinsung des Eigenkapitals und bei den Abschreibungen für das Gebäude und das Inventar außer Ansatz bleiben müsse. Die auf die Festsetzung eines höheren Tagesbetrages gerichtete Klage sei deshalb unbegründet.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zwar beruhe der Förderanspruch allein auf Normen des niedersächsischen Landesrechts (§§ 9 und 11 NPflegeG). Die Auslegung der Normen verletze aber Bundesrecht, weil sich das LSG auf einige systematische Erwägungen beschränkt, die historische Entwicklung und die Gesetzesmaterialien zum NPflegeG und NLottG aber außer Acht gelassen und auf diese Weise den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten habe. Dadurch habe das LSG Bundesrecht in Form des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet. Die "historisch-teleologische Auslegung" beider Gesetze ergebe nämlich, dass die Mittel aus den Konzessionsabgaben aufgrund eines Rechtsanspruchs an die Verbände ausgezahlt werden und die Gelder deshalb als Eigenmittel und gerade nicht als öffentliche Förderung anzusehen seien. Auch in der am 27.3.1998 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände seien diese Finanzhilfen ausdrücklich den "Eigenmitteln" zugeordnet.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2010 - L 15 P 40/06 - und des SG Osnabrück vom 23.6.2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 die förderfähigen Investitionsfolgeaufwendungen für die Tagespflegeplätze auf kalendertäglich 9,97 DM (5,10 Euro) festzusetzen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach Maßgabe der Auslegung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG, die im vorliegenden Rechtsstreit für den erkennenden Senat verbindlich ist (§ 162 SGG), erweist sich der angefochtene Förderbescheid zur Tagespflege als rechtmäßig. Die auf Festsetzung eines höheren Förderbetrags gerichtete Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
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a) Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Der Streit um die öffentliche Förderung der Tagespflege in zugelassenen Pflegeheimen nach § 11 NPflegeG stellt eine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, weil sich die Rechtsgrundlage in einem dem System der Pflegeversicherung zuzurechnenden Gesetz befindet und eine "die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" sowie "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" (§ 9 Satz 1 und 2 SGB XI) regelnde Materie betroffen ist (§ 51 Abs 1 Nr 2 SGG). Daher kommt es nicht darauf an, dass wegen der nicht angefochtenen Verweisung des Rechtsstreits durch das VG an das SG (Beschluss vom 24.5.2002) ohnehin eine Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der Rechtswegfrage gemäß § 17a GVG eingetreten war.
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b) Die Klagefrist von "einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt worden, obwohl der Kläger die Klage erst am 27.7.2001, also nach Ablauf der bis zum 21.7.2001 reichenden Monatsfrist, von der Bezirksregierung Weser-Ems (Widerspruchsbehörde) auf den Landkreis E. als jetzigem Beklagten umgestellt hat. Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs 1 und 2 SGG, sondern nur um eine schlichte Berichtigung des Passivrubrums im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist (BSGE 51, 213, 214 = SozR 2200 § 539 Nr 78; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 92 RdNr 6, 7 und § 99 RdNr 6a mwN). Die Klagefrist betrug einen Monat, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids zutreffend und vollständig war, obgleich sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde zu richten war. Die Angabe des richtigen Klagegegners ist nach § 66 SGG iVm § 85 Abs 3 Satz 3 SGG kein notwendiger Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid.
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2. Rechtsgrundlage für den die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 betreffenden Förderanspruch ist § 11 iVm § 9 NPflegeG vom 22.5.1996 (Nds GVBl Nr 10/1996, S 245). Das Gesetz ist am 1.7.1996 in Kraft getreten (Nds GVBl Nr 14/1996, S 360) und hinsichtlich der §§ 9 und 11 durch das Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 29.1.1998 (Nds GVBl Nr 3/1998, S 50), durch Art 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21.1.1999 (Nds GVBl Nr 2/1999, S 11) sowie durch Art 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.12.2001 (Nds GVBl Nr 35/2001, S 806) nicht geändert worden. Die Ursprungsfassung des NPflegeG aus dem Jahre 1996 galt nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Änderungen durch die angegebenen Gesetze in der Fassung der Neubekanntmachung des NPflegeG vom 25.4.2002 (Nds GVBl 14/2002, S 145) bis zum 31.12.2003. Die danach erfolgten Änderungen durch das weitere Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 11.12.2003 (Nds GVBl 30/2003, S 425), das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sowie die späteren Änderungen des Gesetzes sind hier nicht von Interesse, weil der Streitgegenstand allein die Zeit bis zum 30.6.2001 betrifft.
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Weitere Einzelheiten zur Förderung von Pflegeeinrichtungen sind geregelt in der aufgrund der §§ 14 und 19 Abs 2 NPflegeG erlassenen "Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes" (DVO-NPflegeG) vom 20.6.1996 (Nds GVBl Nr 11/1996, S 280). In dem hier streitigen Zeitraum galt die DVO-NPflegeG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.7.2000 (Nds GVBl Nr 15/2000, S 209), die zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist.
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a) Nach § 11 Abs 1 NPflegeG erhalten Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen, zu denen zB die Heime mit Tagespflegeplätzen gehören (§ 41 Abs 1 SGB XI), sowie Träger von Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG. § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG enthält folgende Regelungen:
"(1) Nach den §§ 10 bis 13 wird eine Förderung nur gewährt für:
1. Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 4 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
a) von Gebäuden und
b) von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 Nr. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet,
2. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nummer 1 Buchst. b, soweit ein durch Verordnung nach § 14 Nr. 6 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 5.
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie durch staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene. Folgeaufwendungen aus Investitionen, die aus Mitteln nach Satz 1 getätigt werden, werden bei einer Förderung nach diesem Gesetz nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Träger der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstehen. Werden Aufwendungen nach Absatz 1 aus Mitteln nach Satz 1 gefördert, so wird diese Förderung auf eine Förderung nach diesem Gesetz angerechnet."
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b) Rechtsgrundlage für die geleistete Finanzhilfe in Höhe von 1 000 000 DM war § 7 NLottG. Den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen steht ein bestimmter Anteil an dem Aufkommen aus der Konzessionsabgabe als Finanzhilfe nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 NLottG zu. Damit hat der niedersächsische Gesetzgeber den Spitzenverbänden einen nach Grund und Höhe geregelten gesetzlichen Anspruch verschafft. Maßgebend ist für den streitigen Zeitraum das NLottG in seiner Ursprungsfassung vom 21.6.1997 (Nds GVBl 12/1997, S 289). Das NLottG ist an die Stelle der Lotterieverordnung vom 6.3.1937 (Nds GVBl, Sonderband II S 636), des Gesetzes über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien im Lande Niedersachsen vom 20.3.1948 (Nds GVBl, Sonderband I S 579), des Gesetzes über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 312) und des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 309) getreten. Die Änderungen der §§ 6 und 7 durch Art 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 vom 15.12.2000 (Nds GVBl Nr 25/2000, S 379) sind hier nicht von Interesse. Unerheblich sind auch die weiteren Änderungen, weil sie nur die Zeit ab 1.1.2002 und damit nicht den streitigen Zeitraum betreffen. Nach den §§ 7 und 9 NLottG dient die Finanzhilfe der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben der Spitzenverbände.
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Das NLottG galt bis zum 31.12.2007. Es ist zum 1.1.2008 durch das Niedersächsische Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (Nds GVBl Nr 42/2007, S 756) abgelöst worden, das in den §§ 14 und 16 eine den §§ 7 und 9 NLottG vergleichbare Regelung zur Gewährung von Finanzhilfen und deren Zweckbestimmung (Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben) enthält.
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c) Die 15 in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände haben am 27.3.1998 mit dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, eine "Vereinbarung über die Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997…" (Vereinbarung 1998) geschlossen. Dieser Landesvertrag beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 NLottG und verpflichtet die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Finanzhilfen für die in der Anlage 1 aufgeführten wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu verwenden (§ 2 Abs 1 Vereinbarung 1998). Die Verbände sind berechtigt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an ihre Mitglieder weiterzuleiten, wobei sie zu gewährleisten haben, dass auch die Mitglieder die vertraglichen Verpflichtungen der §§ 3 bis 8 beachten (§ 2 Abs 2 Satz 1 und 2 Vereinbarung 1998). Bei der Finanzierung von Vorhaben, die nach gesetzlichen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts förderfähig sind (zB nach dem NPflegeG) oder für deren Betrieb Pflegesätze oder Entgelte gefordert werden, sind die Finanzhilfen "als Eigenmittel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unter der Voraussetzung einsetzbar, dass in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2 Vereinbarung 1998).
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Nach diesen Regelungen hat der Beklagte den Förderbetrag für die Tagespflegeplätze kalendertäglich auf 8,03 DM festgesetzt und die vom Kläger begehrte Festsetzung auf 9,97 DM abgelehnt, weil er die geleistete Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nicht den Eigenmitteln des Klägers, sondern den Mitteln aus staatlicher Förderung iS des § 9 Abs 3 NPflegeG zugerechnet hat, sodass insoweit die Verzinsung als Eigenkapital sowie der Ansatz bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar ausschied. Dieses Ergebnis ist im vorliegenden Verfahren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. In Niedersachsen erfolgte die Förderung von Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen hinsichtlich der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen im streitbefangenen Zeitraum nicht wie bei der Dauerpflege durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (§ 13 NPflegeG), sondern mittels öffentlichen Zuschüssen nach § 11 NPflegeG, wobei für die Berechnung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen die Regelungen des § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG maßgeblich waren. Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 NPflegeG kam es - im Unterschied zu den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen gemäß § 13 NPflegeG - nicht auf die Einkommensverhältnisse der Pflegedürftigen an. Es handelte sich bei den Zuschüssen nach § 11 NPflegeG somit auch nicht um Sozialleistungsansprüche der Pflegebedürftigen, sondern um unmittelbare Ansprüche der Einrichtungsträger. Dementsprechend hat der Beklagte für die Tagespflegeplätze auch keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen erteilt (§ 82 Abs 3 SGB XI), sondern einen konkreten Förderbetrag für die Investitionsfolgeaufwendungen festgesetzt. Die Auszahlung der Mittel durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (§ 1 Abs 3 Vereinbarung 1998) erfolgte im Rahmen des vom Beklagten in dem Bescheid vom 16.10.2000 dargestellten Abrechnungsverfahrens direkt an den Kläger. Es handelte sich bei der Festsetzung des Förderbetrages und der Auszahlung der Mittel also um eine unmittelbare staatliche Förderung, die von vornherein nicht in den Regelungsbereich des § 82 Abs 3 und 4 SGB XI fiel. Dies hat das SG noch übersehen, ist aber vom LSG zutreffend erkannt worden.
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4. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die dem Kläger gezahlte Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben als staatliche Förderung oder aber als Eigenkapital in die Berechnung der Förderbeträge zu den Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen einzustellen ist. Das LSG hat - ebenso wie der Beklagte - die Einstufung als Eigenkapital unter Hinweis auf die Regelung des § 9 Abs 3 Satz 1 NPflegeG abgelehnt, weil diese bestimme, dass Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene nicht zum Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 NPflegeG gehören. Die Ansicht des LSG, es gehe um eine mittelbare staatliche Förderung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung, ist hier für den erkennenden Senat bindend (§ 162 SGG), weil diese Auslegung und Anwendung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG Bundesrecht nicht verletzt.
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5. Nach dem Revisionsvorbringen des Klägers beruht das vom LSG gefundene Ergebnis auf einer Auslegung des Landesrechts, die den Rahmen zulässiger Auslegung überschreite und damit das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG verletze. Bei der Rechtsfindung habe das LSG die historische Entwicklung und die Gesetzesmaterialien zum NPflegeG und zum NLottG nicht beachtet und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Finanzhilfe aufgrund eines Rechtsanspruchs an die Verbände ausgezahlt werde. Damit wird eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht zwar in zulässiger Weise geltend gemacht, in der Sache ist die Rüge aber nicht begründet.
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a) Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Hier geht es um die Auslegung niedersächsischen Landesrechts (NPflegeG und NLottG), dessen Geltung nicht über den örtlichen Zuständigkeitsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen hinausreicht. Die zweite Alternative des § 162 SGG scheidet also von vornherein aus. Aber auch die erste Alternative dieser Vorschrift, nämlich die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts, ist hier nicht gegeben. Das LSG hat bei der Auslegung und Anwendung des niedersächsischen Landesrechts nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften verstoßen.
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aa) Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen würde. Das Revisionsgericht darf nicht generell der Frage nachgehen, ob bei der Anwendung irrevisiblen Rechts allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind. Auch wenn derartige Auslegungsgrundsätze mit Rücksicht auf ihre Allgemeingültigkeit normativen Charakter haben, kommt ihnen jedoch gegenüber den Vorschriften, bei deren Auslegung sie angewendet werden, keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind dann Teil des irrevisiblen Rechts, sodass die Rüge der Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln eine irrevisible Norm nicht revisibel macht (BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40; stRspr). Revisibilität ist erst erreicht, wenn die Grenze zum Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) überschritten ist, ein Auslegungsergebnis also unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheint (BVerfGE 86, 59, 63; 80, 48, 51; 83, 82, 84; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl 2011, Art 3 RdNr 38, 39).
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bb) Da eine Revision sich nur nicht auf eine "Verletzung" irrevisibler Vorschriften stützen kann, geht das BSG ferner davon aus, dass § 162 SGG der Anwendung einer nicht revisiblen Rechtsnorm durch das Revisionsgericht dann nicht entgegensteht, wenn sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen und damit gar nicht ausgelegt und angewandt hat - und demnach auch nicht hat "verletzen" können (BSGE 7, 122, 125; BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX RdNr 301 mwN). Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.
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b) Das LSG hat sich in dem angefochtenen Urteil eingehend mit den Regelungen in § 9 NPflegeG und § 7 NLottG sowie mit dem Inhalt der Vereinbarung 1998 beschäftigt (Urteilsumdruck S 11/12), hat dabei systematische Überlegungen angestellt und ist auch auf das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und L. vom 2.6.2000 zum Rechtscharakter der Mittel aus der Lotterie "GlücksSpirale" eingegangen. Auf dieser Grundlage hat das LSG entschieden, dass der von dem Beklagten erlassene Förderbescheid vom 16.10.2000 zur Tagespflege auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ergangen ist und auch keine Rechenfehler enthält. Die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG sei als mittelbare staatliche Förderung iS des § 9 Abs 3 Satz 1 NPflegeG anzusehen und könne daher nicht als Eigenmittel bzw Eigenkapital des Einrichtungsträgers verbucht und behandelt werden. Die Finanzhilfe dürfe daher nicht bei der Verzinsung des Eigenkapitals sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar berücksichtigt werden.
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An diese Interpretation des niedersächsischen Landesrechts ist der erkennende Senat gebunden (§ 162 SGG), weil das LSG den Rahmen zulässiger Auslegung nicht überschritten und weder das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt noch andere Verfassungsgrundsätze missachtet hat. Die Auslegung des Landesrechts verstößt auch nicht offensichtlich gegen bundesrechtliche Norminhalte. Die Nichtberücksichtigung der historischen Entwicklung zum Rechtscharakter der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben und der Gesetzesmaterialien zum NLottG sowie der abweichenden Zwecke der Finanzhilfen einerseits (Einsatz zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben) und der staatlichen Förderung nach den §§ 8 ff NPflegeG andererseits (Förderung der Pflegeeinrichtungen) hat nicht ein solches Gewicht, dass das vom LSG befürwortete Auslegungsergebnis als nicht mehr rechtlich vertretbar und damit als willkürlich bewertet werden müsste.
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c) Der Bindungswirkung dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der erkennende Senat die Rechtsansicht des LSG nur partiell teilt. Im Revisionsverfahren B 3 P 3/10 R (Urteil vom 10.3.2011, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), das einen Parallelfall betraf, stand ein Bescheid über die aufsichtsbehördliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen bei der Dauerpflege nach § 82 Abs 3 SGB XI zur Debatte. Insoweit konnte der erkennende Senat den gesamten Streitstoff unter Einschluss des niedersächsischen Landesrechts revisionsrechtlich überprüfen, weil das LSG das einschlägige Landesrecht - aus seiner Sicht folgerichtig - selbst gar nicht ausgelegt und angewandt hat, nachdem es zu der Rechtsauffassung gelangt war, die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen habe der Kläger beim Beklagten lediglich anzeigen müssen (§ 82 Abs 4 SGB XI).
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Der erkennende Senat hat in jenem Verfahren entschieden, dass die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen (§ 7 NLottG) bei der Berechnung und Festsetzung der Investitionsfolgeaufwendungen als Eigenkapital iS von § 9 Abs 2 NPflegeG und nicht als staatliche Förderung iS des § 9 Abs 3 NPflegeG zu berücksichtigen sind. Allerdings kann dieses Eigenkapital bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht uneingeschränkt eingesetzt werden: Eine gesonderte Berechnung ist zwar möglich hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude und Inventar, nicht jedoch in Bezug auf die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Letzteres ist schon durch die bereits erwähnte Regelung in § 3 Abs 2 Vereinbarung 1998 ausgeschlossen.
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Diese - im Ergebnis also nur hinsichtlich der Abschreibungen abweichende - Rechtsauffassung des erkennenden Senats, die er im Verfahren B 3 P 3/10 R entwickelt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich, weil bezüglich der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Berufungsurteilen immer nur das konkret angefochtene Urteil zu betrachten ist und die erst am 10.3.2011 entwickelte Rechtsauffassung des BSG dem LSG naturgemäß nicht bekannt sein konnte. Die Revision des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
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6. Die Kostenentscheidung beruht noch auf § 193 SGG in seiner bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit bereits im Jahr 2001 anhängig geworden ist (vgl § 197a SGG iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001, BGBl I 2144).
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