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BSG 17.01.2011 - B 13 R 32/10 R
BSG 17.01.2011 - B 13 R 32/10 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung
Normen
§ 136 Abs 3 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 164 Abs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 18. September 2009, Az: S 7 KN 347/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. März 2010, Az: L 18 (2) KN 268/09, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Witwenrente ungekürzt an die Klägerin zu zahlen ist.
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Die Klägerin ist die Witwe des an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit am 15.11.2007 verstorbenen Versicherten P. E. Mit Bescheid vom 30.11.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1.12.2007 mit einem Zahlbetrag von 1139,28 Euro. Nachdem die Bergbau-Berufsgenossenschaft (BG) der Klägerin mit Bescheid vom 17.4.2008 Witwenrente ab 15.11.2007 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 1.3.2008 in Höhe von 947,89 Euro gewährt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.5.2008 die Rentenbewilligung hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1.6.2008 wegen des Zusammentreffens mit der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit auf, als sie den Zahlbetrag auf monatlich 302,07 Euro reduzierte. Für den Nachzahlungszeitraum vom 1.12.2007 bis 31.5.2008 machte die Beklagte gegenüber der BG einen Erstattungsanspruch in Höhe von 6697,65 Euro geltend, den diese erfüllte.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurück. Das SG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 18.9.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs 3 SGG auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Rentenbewilligung maßgebenden Verhältnisse hätten sich nachträglich dadurch geändert, dass der Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt worden sei mit der Folge, dass die große Witwenrente gemäß § 93 Abs 1 SGB VI insoweit nicht geleistet werde, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. § 93 SGB VI verstoße nicht gegen das GG (Hinweis auf Urteile des BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 und vom 29.7.2004 - B 4 RA 51/03 R - SozR 4-2600 § 93 Nr 5). Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der "berufsgenossenschaftlichen Nachzahlung" in Höhe von 6697,65 Euro bestehe wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X ebenfalls nicht. Aufgrund der Regelung des § 93 SGB VI habe die Beklagte in dem Zeitraum, für den nachträglich die Witwenrente von der BG zugesprochen worden sei, 6697,65 Euro zu viel gezahlt. In dieser Höhe stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegen die BG nach § 103 Abs 1 SGB X zu (Hinweis auf BSG vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 127 Nr 1).
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Mit Urteil vom 4.3.2010 hat das LSG durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Berichterstatter sei im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 155 Abs 3 SGG befugt gewesen, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Entgegen einer von mehreren Senaten des BSG (Hinweise auf Urteile vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2; vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 40/06 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 3) und in der Literatur (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 155 RdNr 13) vertretenen Auffassung berechtige und verpflichte § 155 Abs 3 SGG den Berichterstatter nicht dazu, vor einer von den Beteiligten gewünschten Einzelrichterentscheidung die anderen Berufsrichter zu beteiligen. Auszuüben sei damit allein das pflichtgemäße Ermessen des Berichterstatters. Vorliegend seien aber keine Umstände ersichtlich, den Rechtsstreit durch den gesamten Senat zu entscheiden. Denn die sich stellenden Rechts- und Tatfragen seien in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt. Angesichts der vom SG zitierten gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur Rechtsfrage der Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf (Hinterbliebenen-)Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich auch der ua für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständige 8. Senat des BSG angeschlossen habe (Hinweise auf Urteile vom 13.3.2002 - B 8 KN 4/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 11; vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12; vom 26.2.2003 - B 8 KN 11/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 1), bleibe kein Raum für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge. Ergänzend werde gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie entsprechend § 136 Abs 3 SGG auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Das LSG hat "wegen der prozessualen Abweichung" von der Rechtsprechung des BSG gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG die Revision zugelassen.
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Mit der Revision rügt die Klägerin "Verletzungen der Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der Vorschriften des § 93 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB I, zwingende Auslegungsvorschrift, sowie eine Verletzung des Grundsatzes einer zulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB analog, Grundsatz von Treu und Glauben". Die gesetzliche Regelung des § 93 Abs 5 SGB VI sei "insgesamt gewissermaßen verunglückt". Deshalb bedürfe sie der Auslegung gemäß § 2 Abs 2 SGB I, bei der die möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen sicherzustellen sei. Das Gegenteil sei hier aber der Fall. Denn sie (die Klägerin) werde so gestellt, als sei ihr Ehemann an Altersschwäche und nicht an einer "Berufskrebserkrankung" verstorben. Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung habe das LSG keine Stellung genommen, obwohl die maßgebliche Gesetzesänderung widersprüchlich und von der Rentenversicherung unter Erregung eines Irrtums erwirkt worden sei, indem sie den Gesetzgeber Glauben gemacht habe, es handele sich um eine "deklaratorische Klarstellung". In Wahrheit sei dies aber eine "konstitutive Neuänderung" gewesen, die allerdings die bisherige Gesetzeslage bezüglich des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit gewissermaßen in sein Gegenteil verkehrt habe. Das LSG setze sich zwar eingehend mit der Frage auseinander, ob der Berichterstatter befugt gewesen sei, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu verhandeln und zu entscheiden, ohne die anderen Berufsrichter zuvor zu hören, nicht aber mit der Sache selbst. Überdies werde auch "Willkür und Eigentumsverletzung und ebenso eine Verletzung der Vorschriften eines fairen Verfahrens bzw. der Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 der Menschenrechtskonvention" gerügt. Auf Art 3 GG und Art 14 GG werde hingewiesen. Als Anlagen 1 und 2 würden "einmal die Entscheidungen des BSG aus den 60er Jahren auszugsweise überreicht sowie ein Schriftsatz der Rentenversicherung LVA Rheinprovinz an das SG Köln aus 1999, mit welchem … die Rechtsverletzungen der Rentenversicherungen sehr deutlich werden, welche hier gerügt werden". Im Schriftsatz der LVA Rheinprovinz werde "der letzte Tag der gefährdenden Tätigkeit sogar als Leistungsfall bezeichnet, welcher Irrtum aber bei der verunglückten gesetzlichen Regelung außerordentlich nahe liegt". Höchstrichterlich werde offenbar zunehmend erkannt, dass es "keineswegs Sache des Rentenversicherungsträgers" sein könne, die Leistungen zu kürzen, sondern "allenfalls der Gesetzgeber darüber Erwägungen anstellen" könne, die Schadensersatzleistungen der BG zu begrenzen, die allerdings "ein Aliud zu den Leistungen der Rentenversicherung" darstellten. Dabei handele es sich "um die Ersetzung der Arbeitgeberhaftpflicht durch Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art mit Genugtuungsfunktion". Auf den "Parallelfall G." werde ausdrücklich hingewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - L 18 (2) KN 268/09 - LSG NRW vom 04.03.2010 und unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen wird die Beklagte verurteilt, die Witwenrente ungekürzt zu gewähren und die Erstattung der Berufsgenossenschaft an die Rentenversicherung in Höhe von 6.697,65 EUR der Klägerin auszuzahlen.
Hilfsweise:
Der Rechtsstreit wird zurückverwiesen."
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).
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Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG vom 18.6.2002 - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff, jeweils mwN; zustimmend bereits BVerfG vom 7.7.1980 - SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Mit ihrer Rüge der Verletzung "insbesondere der Vorschriften des § 93 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB I, zwingende Auslegungsvorschrift, sowie eine Verletzung des Grundsatzes einer zulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB analog, Grundsatz von Treu und Glauben", hat die Klägerin zwar die Verletzung von Rechtsnormen bezeichnet. Sie versäumt es aber, in der Begründung substantiiert darzulegen, weshalb diese Normen in der angefochtenen Entscheidung nicht richtig angewendet worden seien. Hierzu darf der Revisionsführer nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG vom 2.1.1979 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17; BSG vom 16.12.1981 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f; BSG vom 19.3.1992 - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 11). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15). Dies gilt auch, wenn diese Entscheidung - wie vorliegend - von den Möglichkeiten des § 153 Abs 2 SGG und § 136 Abs 3 SGG Gebrauch gemacht hat. Der Revisionsführer darf sich zudem nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (BSG vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10).
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Diese Formerfordernisse sollen im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der zugelassene Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6; BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16 mwN). Damit soll die Begründungspflicht des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine umfassende und sorgfältige Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten (vgl BSG vom 26.9.1996 - SozR 3-1500 § 164 Nr 9 S 16; Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 15; BVerfG vom 7.7.1980 - SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Die vorliegende Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht. Denn hinsichtlich des behaupteten Verstoßes der von ihr genannten Vorschriften des Bundesrechts teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsansicht mit und äußert allgemeine Bedenken gegen das vom LSG gefundene materiell-rechtliche Ergebnis; auf seine Gedankengänge und insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung zitierte bzw in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG geht sie nicht ansatzweise ein, obwohl das Berufungsgericht sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu eigen gemacht und ausdrücklich ausgeführt hat, dass angesichts dieser "gefestigten Rechtsprechung … kein Raum für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge" bleibe. Auf der Grundlage der an eine Revisionsbegründung zu stellenden - oben genannten - Anforderungen ist auch die Bezugnahme der Klägerin auf einen "Schriftsatz der Rentenversicherung LVA Rheinprovinz an das SG Köln aus 1999", aus dem "die Rechtsverletzungen der Rentenversicherungen sehr deutlich werden (sollen), welche hier gerügt werden", unzureichend. Denn es reicht nicht aus, wenn die Verweisung auf einen Schriftsatz an die Stelle der konkreten Begründung selbst tritt (vgl BSG vom 30.10.2002 - SozR 3-2400 § 28p Nr 1 S 3). Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf "den Parallelfall G." hinweist. Ebenso wenig ausreichend sind pauschale Behauptungen der Verletzung von Art 3 und Art 14 GG, ohne hierfür eine tragfähige und überprüfbare Begründung zu geben.
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Auch Verfahrensmängel werden von der Klägerin nicht substantiiert gerügt. Allein der schlichte Hinweis auf "eine Verletzung der Vorschriften eines fairen Verfahrens bzw. der Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 der Menschenrechtskonvention" reicht nicht aus (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG zB BSG vom 11.7.1985 - 5b RJ 88/84 - Juris RdNr 18 - insoweit nicht veröffentlicht in BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129).
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Die nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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