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BSG 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
BSG 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1a Nr 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a SGB 6 vom 23.12.2002, § 100 Abs 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 26. Juni 2006, Az: S 4 RJ 2006/03-22, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. Januar 2010, Az: L 3 R 1350/06, Urteil
Leitsatz
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1. Ein privilegiertes (rentenunschädliches) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Erwerbsminderung kann bereits im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst vorliegen.
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2. Unter Anwendung des sog Vormonatsprinzips kommt ein privilegiertes Überschreiten auch dann in Betracht, wenn im vorangegangenen Kalendermonat kein Hinzuverdienst erzielt worden ist.
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3. Die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene Hinzuverdienstgrenze gilt auch, wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt (Fortführung von BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9 und vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.
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Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen und 2009 verstorbenen Versicherten und Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2002 rückwirkend ab 1.3.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der monatliche Zahlbetrag belief sich vom 1.3. bis 30.6.2002 auf 620,15 Euro und ab 1.7.2002 auf 633,52 Euro. Die Anlage 19 des Rentenbescheids enthielt Hinweise und Berechnungen zu den für den Versicherten maßgeblichen (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.3.2002 bis 31.1.2003 betrug 6915,24 Euro. Hiervon wurde ein von der Krankenkasse geltend gemachter Erstattungsanspruch wegen Krankengeldbezugs des Versicherten vom 1.3. bis 25.11.2002 in Höhe von 5542,61 Euro befriedigt.
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Seit 27.1.2003 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) von wöchentlich 303,38 Euro nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 780,36 Euro (monatlich 3381,56 Euro).
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Nach Anhörung des Versicherten hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.7.2003 die Rentenbewilligung mit Wirkung vom 27.1.2003 hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 SGB X auf und forderte die vom 27.1. bis 31.5.2003 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 2422,74 Euro zurück. Der Versicherte habe nach Erlass des Bescheids vom 20.12.2002 Alg bezogen, das als Hinzuverdienst zum Wegfall der Rente führe. Unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts des Alg von monatlich 3381,56 Euro bestehe ab 27.1.2003 kein Zahlungsanspruch, da alle Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI überschritten seien. Den Widerspruch des Versicherten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 zurück.
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Seit 1.3.2005 erhielt der Versicherte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder in voller Höhe (Bescheid vom 16.2.2005).
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Das SG hat mit Urteil vom 26.7.2006 die Klage, mit der der Versicherte sich nur gegen die Aufhebung der Rentenbewilligung vor dem 1.3.2003 gewandt hat, abgewiesen. Der Hinzuverdienst sei rentenschädlich, da die Hinzuverdienstgrenzen von Anfang an in keinem Kalendermonat eingehalten seien. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte bei der Feststellung des Hinzuverdienstes nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht das tatsächlich gezahlte Alg, sondern das diesem zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt berücksichtigt habe.
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Das LSG hat mit Urteil vom 21.1.2010 (L 3 R 1350/06 - Juris) die Entscheidung des SG und den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2003 hinsichtlich des streitigen Zeitraums aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten könne sich für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 auf die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen. Denn der Versicherte habe in dieser Zeit trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI einen Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gehabt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei Prüfungsmaßstab für die Feststellung eines rentenschädlichen Überschreitens das sog Vormonatsprinzip. Die hierzu existierende Kasuistik mit ihrem komplexen Regel-Ausnahme-Geflecht finde aber kaum einen Hinweis im Gesetzeswortlaut und verstoße in bestimmten Fallkonstellationen - wie auch hier - gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Insbesondere seien im Rahmen des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI auch solche Monate zu privilegieren, denen Monate ohne Hinzuverdienst vorausgegangen seien. Mit seinem anteiligen Hinzuverdienst im Januar 2003 und seinem monatlichen Hinzuverdienst im Februar 2003 habe der Versicherte die "einfache" Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente um weniger als das Doppelte überschritten. Da es sich um die beiden ersten Monate im Jahr mit solchen Überschreitungen gehandelt habe, seien diese aufgrund der Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI rentenunschädlich.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Das BSG sehe das Vormonatsprinzip als einen geeigneten Maßstab zur Prüfung des privilegierten Überschreitens iS des Abs 1 Satz 2 Halbs 2 dieser Vorschrift an. Im Rahmen dieses Prinzips sei der Monat vor dem Monat des erstmaligen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze der maßgebende Vormonat. Werde in diesem eine Hinzuverdienstgrenze mit einem Hinzuverdienst eingehalten, so sei im Monat des Überschreitens ein rentenunschädliches Überschreiten zulässig. Dies gelte ausnahmsweise auch dann, wenn auf den Monat des Überschreitens unmittelbar wieder ein Monat des Überschreitens folge. Insoweit "wirke" die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats "fort". Durch das Vormonatsprinzip werde sichergestellt, dass diejenigen Rentenbezieher, die bisher - im Vormonat - die Hinzuverdienstgrenze eingehalten hätten, bei einem zweimaligen Überschreiten im Kalenderjahr keine Rentenkürzung hinnehmen müssten. Es werde auch vermieden, dass durch die Überschreitensregelung eine höhere als die bisher gezahlte Rente geleistet werde. Fehle allerdings - wie im Fall des Versicherten - im Vormonat des erstmaligen Überschreitens ein Hinzuverdienst, liege im Monat des Überschreitens und im unmittelbar darauf folgenden Monat ein rentenunschädliches Überschreiten nicht vor. Entgegen der Ansicht des LSG seien mittels des doppelten Überschreitens auszugleichende "Einkommensspitzen" oder "Einkommensschwankungen" nur dann anzunehmen, wenn ein sich ansonsten in den Hinzuverdienstgrenzen haltender Verdienst vorhanden sei. Sei bisher kein Hinzuverdienst erzielt worden, könne er auch nicht schwanken. Deshalb sei es auch sachgerecht, Personen mit Einkünften nur in einzelnen Monaten anders zu behandeln als solche, die das ganze Jahr über einen Hinzuverdienst erzielten, mit diesem aber nur während zweier Monate über der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats lägen. Indem die Einhaltung dieser Grenze geprüft werde, könne auf bürokratieaufwendige Feststellungen, ob ein Hinzuverdienst "regelmäßig" sei, und die Klärung daraus entstehender Folgeprobleme verzichtet werden. Es habe sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit bewährt, unabhängig von der Art, Höhe und Dauer von Hinzuverdiensten konsequent das Vormonatsprinzip für alle Rentenbezieher gleichermaßen anzuwenden. Durch diese Auslegung werde Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die angefochtenen Bescheide, soweit die Beklagte mit ihnen die Rentenbewilligung vom 27.1. bis 28.2.2003 aufgehoben und die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Rentenleistungen gefordert hat, und das diese Entscheidungen bestätigende Urteil des SG aufgehoben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.7.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 (vgl § 95 SGG) erweisen sich insoweit als rechtswidrig. Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I) hat für den hier allein streitbefangenen Zeitraum unverändert einen Zahlungsanspruch aus der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Die Klägerin kann sich auf den Privilegierungstatbestand des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen.
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1. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der Rentenbewilligung vom 20.12.2002 kommt nur § 48 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr 3 soll er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit vor dem 1.3.2003 nicht erfüllt.
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2. Die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 20.12.2002 über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen, hatten sich vom 27.1. bis 28.2.2003 nicht wesentlich geändert. Zwar hatte der Versicherte während dieser Zeit Hinzuverdienst erzielt. Als solcher gilt auch der Bezug von Alg. Dieser Hinzuverdienst war jedoch rentenunschädlich.
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3. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in Abs 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO Satz 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 15a <§ 96a>; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 16).
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Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist in § 96a Abs 2 SGB VI geregelt. Danach beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (a) in voller Höhe das 20,7fache, (b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten (aaO Nr 1). Nach § 96a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug der in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort ua das Alg aufgeführt. Gemäß § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dass nach dieser Bestimmung beim Bezug von Alg neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht der tatsächliche Zahlbetrag als Hinzuverdienst berücksichtigt wird, sondern dessen Bemessungsentgelt (vgl § 132 SGB III in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung), ist verfassungsgemäß (Senatsurteile vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34 ff; vom 26.6.2008 - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr 11, RdNr 27-28; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10).
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Vorliegend betrugen die individuellen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für den Versicherten gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI für die Zeit ab 1.12.2002 bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine Vollrente (Buchst a) 2293,93 Euro und für eine halbe Rente (Buchst b) 2859,10 Euro (s Anlage 19 des Bescheids vom 20.12.2002); diese Grenzen hatte der Versicherte aufgrund des Bezugs von Alg nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro überschritten.
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Dies gilt auch für den anteiligen (tageweisen) Bezug des Alg im Januar 2003. Da der Versicherte das als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Alg nicht für den vollen Monat, sondern nur für einen Teil des Monats (27.1. bis 31.1. = 5 Tage) bezogen hatte, waren dem Alg gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI, beide in der Fassung des AVmG, nicht die monatlichen, sondern nur die dem (tatsächlichen) Bezugszeitraum des Alg entsprechenden anteiligen (tagegenauen) Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.11.2000 zum AVmG, BT-Drucks 14/4595 S 50 zu Nr 32 <§ 96a>; seit 1.1.2004 ist - entsprechend dem bereits bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtszustand - bei der Prüfung des Überschreitens dem nur in einem Teilmonat erzielten <tageweisen> Hinzuverdienst wieder die monatliche Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen; s hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 5.11.2003 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 15/1893 S 13 <zu Art 1 Nr 1a>). Die anteiligen (tagegenauen) - nach Maßgabe des § 123 Abs 3 SGB VI zu ermittelnden - individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrugen im Falle des Versicherten für die Vollrente im Januar 2003 382,32 Euro (monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von 2293,93 Euro x 5 Tage : 30) und für die halbe Rente 476,52 Euro (monatliche Hinzuverdienstgrenze für die halbe Rente von 2859,10 Euro x 5 Tage : 30). Beide Grenzen hatte der Versicherte mit seinem anteiligen (fünftägigen) Hinzuverdienst im Januar 2003 - ausgehend von dem anteiligen Bemessungsentgelt des Alg - in Höhe von 557,40 Euro (= monatliches Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro x 3 : 13 = wöchentliches Bemessungsentgelt von 780,36 Euro : 7 x 5 Tage) überschritten.
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4. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Danach ist Ausgangspunkt für die Prüfung, in welcher Höhe die Rente trotz eines Hinzuverdienstes zu zahlen ist, grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw des ersten Monats des Zusammentreffens von Rente mit zu berücksichtigendem Hinzuverdienst eingehaltene (einfache) Hinzuverdienstgrenze. Die insoweit maßgebliche Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI rentenunschädlich in zwei Kalendermonaten bis zur Höhe des Betrags, welcher der Hinzuverdienstgrenze entspricht, überschritten werden. Ob ein solches privilegiertes Überschreiten vorliegt, ist ausschließlich chronologisch ("linear") zu ermitteln, denn nach § 100 Abs 1 SGB VI iVm § 48 Abs 1 SGB X ist die Rente in neuer Höhe zu leisten, sobald sich aus tatsächlichen (oder rechtlichen) Gründen die Voraussetzungen für die Höhe der Rente ändern. Die Prüfung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze. Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 29). Wird die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist die (bisherige) Rente vom Rentenversicherungsträger ohne Weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe (weiter) zu leisten. Ändert sich der Verdienst und wird hierdurch die im Vormonat noch eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob das Überschreiten rentenunschädlich ist. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).
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Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 18).
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Von vornherein nicht anwendbar ist die Überschreitensregelung aber auf solche Rentenbezieher, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können. Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI). Von daher ist es auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden, dass auch "passiven" Rentenbeziehern, dh solchen, die ihren Hinzuverdienst weder aus selbstständiger Tätigkeit noch aus abhängiger Beschäftigung, sondern aus Sozialleistungen erzielen, bei monatlich gleichbleibenden Leistungen nicht das Privileg des doppelten "rentenunschädlichen" Überschreitens gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu Gute kommt.
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5. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren im Falle des Versicherten für Januar und Februar 2003 die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte im Dezember 2002 keinen Hinzuverdienst erzielt hatte und im Januar 2003, dem Monat des ersten Zusammentreffens der Rente mit dem Alg als Hinzuverdienst, sämtliche (anteilige) Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Denn ein privilegiertes Überschreiten kann bereits im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst vorliegen.
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a) Der Anwendungsbereich des Privilegierungstatbestands in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI ist eröffnet. Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.
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Denn der Hinzuverdienst betrug ausgehend von dem dem Alg zugrunde liegenden Bemessungsentgelt im Monat Januar 2003 wegen des anteiligen (tageweisen) Bezugs nur 557,40 Euro, während er sich im Februar 2003 wegen des durchgehenden Bezugs auf 3381,56 Euro belief. Der Bewertung des Alg als schwankender monatlicher Hinzuverdienst steht nicht entgegen, dass in beiden Monaten sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Denn im Januar 2003 wurden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI nur deshalb vom Versicherten überschritten, weil für die Prüfung des Überschreitens gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI, beide idF des AVmG, dem in einem Teil des Kalendermonats erzielten (tatsächlichen) Hinzuverdienst nicht die monatliche, sondern eine - dem tageweise bezogenen Hinzuverdienst entsprechende - anteilige (tagegenaue) Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das vom Versicherten bezogene Alg bei monatlicher Betrachtung als zu berücksichtigender Hinzuverdienst im Januar 2003 nach einem Bemessungsentgelt von 557,40 Euro deutlich niedriger war als im Februar 2003 nach einem Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro.
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Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der erstmalig in einem bestimmten Monat erzielte Hinzuverdienst nicht (bereits) als schwankender Hinzuverdienst gewertet werden könne, weil dies mit der dem Vormonatsprinzip zugrunde liegenden chronologischen Betrachtungsweise nicht vereinbar sei. Denn dabei wird verkannt, dass eine chronologische Vorgehensweise die Betrachtung mehrerer Monate nicht verbietet, sondern vielmehr erfordert. Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33).
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b) Ausgehend von dem Vormonatsprinzip war für Januar und Februar 2003 auf die im Dezember 2002 eingehaltene (einfache) Hinzuverdienstgrenze einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente abzustellen.
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Zwar hat der Versicherte nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in dem (Vor-)Monat Dezember 2002 keinen Hinzuverdienst erzielt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich ausgehend vom Vormonatsprinzip für diesen Monat keine "maßgebliche Hinzuverdienstgrenze" ermitteln ließe, sodass ein Prüfungsmaßstab für das privilegierte Überschreiten nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI fehlte. Soweit sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 26.6.2008 (BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 34 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) ergibt, dass in Anwendung des Vormonatsprinzips im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente mit rentenschädlichem Hinzuverdienst "nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (des Vormonats) zurückgegriffen" werden könne, hält der Senat hieran nicht fest. Denn nach dem Vormonatsprinzip kommt die Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI bei schwankendem Hinzuverdienst nicht nur in Betracht, wenn im Kalendermonat vor dem zu prüfenden Monat ein Hinzuverdienst erzielt und mit diesem eine der Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten worden ist. Vielmehr gibt es eine für die Prüfung des privilegierten Überschreitens maßgebliche Hinzuverdienstgrenze auch, wenn im Vormonat überhaupt kein Hinzuverdienst erzielt wurde.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI jegliche Leistung (Zahlung) einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraussetzt, dass "die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird". Hieraus aber kann nur geschlossen werden, dass auch für Rentenbezieher ohne Hinzuverdienst eine Hinzuverdienstgrenze existiert, die nicht überschritten wird. Deshalb ist auch hier beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit (schwankendem) Hinzuverdienst für die Prüfung einer zulässigen Überschreitensmöglichkeit auf die im Vormonat eingehaltene niedrigste Hinzuverdienstgrenze abzustellen, bei fehlendem Hinzuverdienst also auf die für die Vollrente.
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Demgegenüber enthalten für die von der Beklagten favorisierte Ansicht, wonach in Anwendung des Vormonatsprinzips ein privilegiertes Überschreiten im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ausgeschlossen sei, weil für das Feststellen und Einhalten einer insoweit "maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze" erforderlich sei, dass in dem Vormonat auch tatsächlich ein Hinzuverdienst erzielt sein müsse, weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 26). Da aber der Hinzuverdienst schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 33).
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Die vom Senat vertretene Auffassung, wonach eine Privilegierung nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI auch dann in Betracht kommt, wenn im vorangegangenen Kalendermonat kein Hinzuverdienst erzielt wurde, hat nicht zur Folge, dass ein Rentenbezieher mit regelmäßigen, über den Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkünften im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst die Rente stets in voller Höhe erhielte. Denn die Überschreitensregelung in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) ist - wie oben bereits ausgeführt - nur auf Rentenbezieher anwendbar, die über schwankende monatliche Verdienste verfügen; bei unverändertem oder einem sich nur innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze bewegenden Hinzuverdienst kann von ihr kein Gebrauch gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Hinzuverdienst um Arbeitsentgelt, Einkommen oder eine Sozialleistung handelt.
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In Anwendung des Vormonatsprinzips sind daher in chronologischer Vorgehensweise die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten (monatlichen) Überschreitungen iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI von der Rentenkürzung auszunehmen, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Vergleich zu anderen (nachfolgenden) Überschreitungen auswirken; die Anwendung eines Günstigkeitsprinzips scheidet insoweit aus (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33). Denn nach § 100 Abs 1 SGB VI iVm § 48 Abs 1 SGB X hat der Rentenversicherungsträger die Rente in neuer Höhe (oder ggf gar nicht) zu leisten, sobald sich die Voraussetzungen für die Höhe der Rente geändert haben. Das heißt: Wird die im Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze erstmals bis zur Grenze des Doppelten überschritten, wird die Rente in unveränderter Höhe (weiter) gezahlt, und die erste Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der Vorgang innerhalb eines Jahres, kann der Rentenbezieher ein zweites Mal die Rente ungekürzt in Anspruch nehmen, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr (als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen) zu einer Rentenminderung führen muss.
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Die Beklagte kann zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Urteil des BSG vom 28.4.2004 (SozR 4-2600 § 313 Nr 3) ableiten, indem sie meint, dass die dortige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, im Monat der erstmaligen Anwendung der Hinzuverdienstregelung (Januar 2001), das (doppelte) Überschreiten nicht zuzulassen, nicht beanstandet worden sei. Denn in diesem Rechtsstreit griff die Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu Gunsten des dortigen Klägers von vornherein nicht ein, weil sein Verdienst im Jahre 2001 innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze (für die 1/3-Rente) variierte.
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c) Gegen die Rechtsanwendungspraxis der Beklagten, wonach die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene ("maßgebliche") Hinzuverdienstgrenze "fortwirkt", wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist bei der dem Vormonatsprinzip immanenten chronologischen - und nicht an das Günstigkeitsprinzip orientierten - Vorgehensweise durchaus folgerichtig: Denn im Monat des ersten privilegierten Überschreitens ist nach dem Vormonatsprinzip die zuvor eingehaltene ("frühere"), durch den erzielten Verdienst aber nicht über das Doppelte hinaus überschrittene, Hinzuverdienstgrenze maßgeblich; diese ist es damit auch für den Folgemonat (für den der Monat des ersten Überschreitens der Vormonat ist). Es ist zudem auch im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, zweimaligen (monatlichen) "Verdienstspitzen" im Kalenderjahr die rentenschädliche Wirkung zu nehmen (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 33), kein sachlicher Grund iS des Art 3 Abs 1 GG ersichtlich, dass ein Rentenbezieher bei zweimaligen, direkt aufeinanderfolgenden Überschreitungen im Kalenderjahr für den zweiten Monat nicht privilegiert werden könnte, er hingegen die Privilegierung für den zweiten Monat beanspruchen könnte, wenn die beiden Monate mit den Überschreitungen nicht unmittelbar aufeinander folgten.
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Wird aber ein solches "Fortwirken" der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats auf den unmittelbar folgenden zweiten Monat ihres Überschreitens bejaht, ist bei der gebotenen chronologischen Prüfung auch aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit (vgl hierzu Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28) eine weitere Differenzierung danach, ob dieses doppelte Überschreiten am Anfang, in der Mitte oder am Ende desselben Kalenderjahres erfolgt, ebenso ausgeschlossen wie die Prüfung, ob sich das "Fortwirken der Hinzuverdienstgrenze" im konkreten Einzelfall für den Rentenbezieher finanziell günstig(er) auswirkt.
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Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des 8. Senats vom 6.2.2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr 9) nicht entnehmen. Dieser hat vielmehr offen gelassen, ob die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI vorliegen, wenn der Hinzuverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt. Er hat allerdings angedeutet, dass es in einem solchen Fall geboten sein könnte (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (aaO RdNr 24); damit aber hat er ein "Fortwirken" der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze auf den Folgemonat nicht ausgeschlossen.
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d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28). Zwar müssen die Rentenversicherungsträger und die Rentenbezieher im Hinblick auf die ggf erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, zeitnah überprüfen zu können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdienstes die bislang maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28). Rückwirkende Eingriffe in den Zahlungsanspruch bleiben den hinzuverdienenden Rentnern aber regelmäßig dennoch nicht erspart, unabhängig davon, auf welche Weise die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze geprüft wird. Denn die abschließende Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze vorliegt oder nicht, lässt sich auch bei chronologischer Prüfung nur treffen, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33). Insoweit werden sich Überzahlungen und damit einhergehende Erstattungsforderungen der Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht vermeiden lassen.
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e) Nach den aufgezeigten Maßstäben war für Januar 2003 auf die im Dezember 2002 vom Versicherten eingehaltene Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente abzustellen. Diese belief sich im Januar 2003 - wie oben bereits ausgeführt - wegen des in diesem Monat nur vom 27.1. bis 31.1. als Hinzuverdienst bezogenen Alg auf anteilig 382,32 Euro. Die insoweit "maßgebliche" anteilige individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente hatte der Versicherte mit dem im Januar 2003 anteilig bezogenen Alg - ausgehend von dem dieser Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt - in Höhe von 557,40 Euro überschritten. Die im Dezember 2002 eingehaltene Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente "wirkte" für den Februar 2003 "fort", weil auf den Monat des ersten Überschreitens unmittelbar wieder ein Überschreiten folgte. Wegen des durchgehenden Alg-Bezugs im Februar 2003 betrug die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente in diesem Monat (monatsbezogen) 2293,93 Euro und wurde vom Versicherten mit dem Alg nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro ebenfalls überschritten. Hierbei handelte es sich jeweils um ein privilegiertes ("rentenunschädliches") Überschreiten. Deshalb durfte die Beklagte die Rentenbewilligung nicht gemäß § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI idF des AVmG iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 SGB X für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 aufheben. Denn die Hinzuverdienste durch das Alg im Januar (557,40 Euro) und Februar 2003 (3381,56 Euro) hielten sich innerhalb des Doppelten der maßgeblichen (einfachen) anteiligen bzw monatlichen Hinzuverdienstgrenze einer Vollrente (Januar 2003: anteilig 764,64 Euro = 2 x 382,32 Euro; Februar 2003: monatlich 4587,86 Euro = 2 x 2293,93 Euro), und bei den Überschreitungen handelte es sich um die beiden ersten im Verlauf des Kalenderjahres.
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f) Da die Rentenbewilligung im Bescheid vom 20.12.2002 für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 nicht aufzuheben war, hat die Klägerin auch keine Rentenzahlungen gemäß § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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