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BSG 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B
BSG 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 11. Februar 2009, Az: S 8 R 167/08, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. Juli 2010, Az: L 19 R 205/09, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
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Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
- 2
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Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.
- 3
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Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.
- 4
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§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.
- 5
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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