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BSG 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R
BSG 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - (Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Haftung für den Lebensunterhalt aufgrund Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004 - Erstattungsanspruch des Trägers der Asylbewerberleistungen)
Normen
§ 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO vom 20.12.2001, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, § 68 Abs 2 S 3 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, § 8 AsylbLG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 24. Juni 2009, Az: S 16 AY 3/09, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2009, Az: L 20 B 26/09 AY, Beschluss
Leitsatz
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Macht eine öffentliche Stelle einen Erstattungsanspruch wegen aufgewandter öffentlicher Mittel gegen denjenigen geltend, der sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, so ist für die Klage hiergegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde.
Gründe
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I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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Im November 2006 verpflichtete sich der Kläger nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin, die kamerunische Staatsangehörige ist, zu tragen. Im Zeitraum vom 2.11.2007 bis 31.3.2008 erbrachte der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 1508,18 Euro. Gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Erstattung dieser Leistungen geltend macht (Bescheid vom 7.3.2008), wendet sich der Kläger mit einer beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Untätigkeitsklage. Das SG hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das für Münster örtlich zuständige Verwaltungsgericht (VG) Münster verwiesen (Beschluss vom 24.6.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung habe ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Für Streitigkeiten ausländerrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Art seien mangels Sonderzuweisung die Verwaltungsgerichte zuständig. Die bei der Entscheidung erforderliche inzidente Überprüfung der Anwendung des AsylbLG durch den Beklagten mache den Anspruch nicht zu einer Angelegenheit des AsylbLG iS von § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Mit der vom LSG zugelassenen Beschwerde macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne der weit auszulegenden Vorschrift des § 51 Abs 1 Nr 6a SGG. Hierfür genüge es, dass eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen werde, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergebe.
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II. Die (weitere) Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) gegen den Beschluss des LSG ist unbegründet; zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist.
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Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Klage gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil insoweit ein Träger öffentlicher Gewalt auf Grund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 40 RdNr 11). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt (Kopp/Schenke, aaO, § 40 RdNr 32a). Schließlich ist der Verwaltungsrechtsweg auch nicht wegen Zuweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Zu Recht hat das LSG insoweit eine Sonderzuweisung durch § 51 Abs 1 Nr 6a SGG verneint.
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Nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des AsylbLG. Ausschlaggebend ist, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung oder die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im AsylbLG hat; dies ist hier nicht der Fall. § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG regelt einen originären Aufwendungsersatzanspruch in der Form eines Erstattungsanspruchs, der seine Grundlage vielmehr in dem in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallenden Ausländer- und Aufenthaltsrecht hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.7.1992 - 10 U 2/92 -, NVwZ 1993, 405 f; VG München, Urteil vom 24.11.2005 - M 10 K 05.3016; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.4.1995 - 3 K 486/94 -, InfAuslR 1996, 70 ff; VG Gießen, Urteil vom 1.7.2010 - 7 K 1142/09.GI; aA zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).
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§ 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich eine wirksam erteilte, im Erstattungsverfahren zu überprüfende Verpflichtungserklärung voraus. Sie ist eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber - hier dem Kläger - unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (BVerwGE 108, 1 ff), die bestimmten formellen (dazu nur Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG <GK-AufenthG>, II - § 68 RdNr 11 ff, Stand August 2008) und materiellen Anforderungen unterliegt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 16 ff) und nicht losgelöst auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet ist (BVerwGE 108, 1 ff), sondern in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Entscheidung darüber steht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG) zu erteilen ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 3 AufenthG nämlich in der Regel Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit der Abgabe einer den Lebensunterhalt deckenden und absichernden Verpflichtungserklärung durch einen Dritten wird erreicht, dass diese bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beachtende Voraussetzung erfüllt werden kann (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 3). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung darf aber nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 4 mwN), etwa aus humanitären Gründen (§ 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 25 Abs 1 bis 3 AufenthG) oder zum Zwecke des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 Abs 1 Satz 2 AufenthG). Dementsprechend verliert eine Verpflichtungserklärung auch ihre zunächst bestehende Wirksamkeit, wenn der Ausländer später ein von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt (Funke-Kaiser, aaO, RdNr 5 mwN).
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Die mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu prüfenden formellen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Verpflichtungserklärung, die allein im Zusammenhang mit aufenthalts- und ausländerrechtlichen Fragen stehen, zeigen somit, dass der Anspruch nach § 68 Abs 1 Satz 1 AufenthG systemgerecht im AufenthG geregelt ist. Wäre der Rechtsstreit über einen solchen Erstattungsanspruch eine Angelegenheit des Rechts der jeweils zu erstattenden Leistung, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Der sachliche Schwerpunkt einer Streitigkeit über die Erstattung derartiger Kosten verbleibt im Aufenthaltsrecht.
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Bestätigt wird dies durch die historische Entwicklung der Norm. Vorgängervorschrift des § 68 AufenthG war § 84 Ausländergesetz (idF des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990 - BGBl I 1354). Die Einführung dieses öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beruhte auf der Erkenntnis, dass Ansprüche aus - entsprechend der früheren ausländerrechtlichen Praxis - abgegebenen Verpflichtungserklärungen, für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen, unabhängig von der Art der erbrachten öffentlichen Mittel allenfalls eine (einheitliche) zivilrechtliche Regressmöglichkeit (etwa aus einem Schuldversprechen iS von § 780 Bürgerliches Gesetzbuch) eröffneten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich in der Tat um eine zivilrechtliche und nicht vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelte. Um den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis gerecht zu werden, sollte jedenfalls ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet werden (vgl dazu BT-Drucks 11/6321, S 84); es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, nunmehr abhängig von der jeweils erbrachten Leistung ggf unterschiedliche Rechtswege zu eröffnen und damit zusammenhängend auch die Anwendung unterschiedlicher Verwaltungsverfahrensgesetze (Verwaltungsverfahrensgesetz bzw entsprechende Ländergesetze oder Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) zur Anwendung kommen zu lassen.
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Allein die Notwendigkeit einer inzidenten Prüfung der Voraussetzungen (hier) nach dem AsylbLG und die Tatsache, dass der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zusteht, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs 2 Satz 3 AufenthG), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung (dazu BVerwGE 108, 1 ff) ist neben oben aufgezeigter aufenthaltsrechtlicher Problematik nur eine der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende, in der Natur der Sache liegende (selbstverständliche) Voraussetzung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die keinen außerhalb des Aufenthaltsrechts liegenden Schwerpunkt zu begründen vermag. Eine Prüfung und Auseinandersetzung mit Vorschriften eines Rechts, für das im Prinzip ein anderer Rechtsweg eröffnet ist, ist einem komplexen Rechtssystem immanent.
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Aus der Entscheidung des 14. Senats vom 1.4.2009 (SozR 4-1500 § 51 Nr 6: Gesichtspunkt der Sachnähe) ergibt sich, worauf das LSG zu Recht hinweist, nichts Anderes. Dort hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Sachnähe nur für die Fälle abgestellt, in denen die Beteiligten um Rechtsfolgen streiten, die keine unmittelbare normative Grundlage in einer konkreten gesetzlichen Regelung haben, die entweder den Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 SGG) oder den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs 1 VwGO) eröffnet; die Entscheidung betraf Ordnungsmaßnahmen gegen Personen (Hausverbot), die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren ergehen. Hier - so der 14. Senat des BSG - leite sich die Kompetenz des Sozialleistungsträgers aus dem Sachzusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Sachaufgaben her. Die Befugnis, das Hausverbot zu erteilen, folge aus einer anerkannten internen Ordnungsgewalt. Vorliegend hat die Entscheidung des Beklagten aber seine normative Grundlage im Ausländer- bzw Aufenthaltsrecht. Der Erstattungsanspruch ist auch keineswegs die "Kehrseite" des dem Dritten bewilligten Leistungsanspruchs, weil dieser (anders als bei einer Erstattung nach §§ 45 ff iVm § 50 Abs 1 SGB X) von dem Erstattungsanspruch überhaupt nicht betroffen ist (so aber zu Unrecht SG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2010 - S 24 AS 4043/08).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs 2 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem VG, behandelt werden, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet aber keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 S 77 f mwN). Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Beschwerde. Er gehört nicht zu dem privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanz zu Ungunsten des Klägers ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154).
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Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.5.2010 - 1 B 1/10 - zu Nr 5502 der Anlage 1 zum GKG). Die entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Senats (Beschluss vom 6.10.2008 - B 3 SF 2/08 R), des 7. Senats (Beschluss vom 21.2.2008 - B 7 AL 3/07 S) und des 10. Senats des BSG (Beschluss vom 15.11.2007 - B 10 SF 13/07 S) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10; vgl Nr 8614 der Anlage 1 zum GKG) zwingen den Senat nicht zu einer Divergenzvorlage an den Großen Senat (§ 41 Abs 2 SGG) bzw den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§§ 10 ff des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes), weil die Festsetzung eines Streitwerts (Gegenstandswerts) auch auf Antrag eines Rechtsanwalts nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz möglich ist und daraus nicht die Zahlung streitwertabhängiger Gerichtskosten resultiert.
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